§ 2b UStG – Weitere Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2027?

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. April 2024


Der § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) beschäftigt vor allem die kommunale Steuerwelt seit dem Jahr 2015. Er wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben in das UStG aufgenommen.


 

Seitdem beschäftigen sich die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) mit der Umsetzung der Neuregelung, welche mit einer ursprünglichen Übergangsfrist zum 1. Januar 2021 zur zwingenden Anwendung kommen sollte. Nach zweimaliger Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025 liegt nunmehr der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für das Jahressteuergesetz 2024 vor, in welchem die Übergangsfrist um weitere zwei Jahre bis zum 1. Januar 2027 verlängert werden soll.

 
Begründet wird die erneute Verlängerung, wie bereits beim letzten Mal damit, dass Zweifelsfragen bei der Rechtsauslegung beseitigt werden sollen, die zu einer erheblichen Verunsicherung der Verantwortlichen führen.

 
Außerdem sei „eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung der Übergangsregelung unter Zugrundelegung der Erfahrungen der letzten zwei Jahre auch weiterhin nicht zu befürchten.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (kurz „jPdöR”), welche im Zweifel die Neuregelung seit dem Ablauf der ersten Übergangsfrist den § 2b UStG bereits anwenden, stellt dies u.E. eine Zumutung dar. Denn es ist für diese nämlich nicht mehr möglich rückwirkend das „alte Umsatzsteuerrecht“ und damit den § 2 Abs. 3 UStG a.F. anzuwenden. Wer einmal das neue Besteuerungsregime anwendet, hat dieses auch weiterhin anzuwenden. Die damit verbundene erhebliche Mehrbelastung durch die Umsatzsteuer, insbesondere im Bereich der Personalgestellungen und interkommunalen Zusammenarbeiten, ist dabei durch die Haushalte auszugleichen.

Hätten diese damals von der mehrfachen Verlängerung der Übergangsfrist gewusst, hätten sie sich wohl kaum für eine vorzeitige Anwendung des § 2b UStG entschieden.

Ebenso bestehen die Unsicherheiten auch bei diesen jPdöR, welche jedoch bereits jetzt die korrekten Umsatzsteueranmeldungen bei der Finanzverwaltung einreichen müssen. U.E. hätten spätestens bis zum 1. Januar 2021 Klarstellungen der Rechtsauslegung durch den Bund erfolgen müssen, um eine faire Einführung des § 2b UStG zu gewährleisten.

 

Bedeutung für die Praxis

U.E. ist eine weitere Verlängerung des § 2b UStG zwar grds. für einige jPdöR wünschenswert, jedoch werden vor allem jPdöR begünstigt, welche sich bisher nicht auf die Einführung des § 2b UStG vorbereitet haben.

 
Diejenigen, welche Aufwendungen für Steuerberatung sowie programmtechnische Umstellung bereits in Ka​uf genommen und im Zweifel bereits auf den § 2b UStG umgestellt haben, werden nicht nur durch diese Aufwendungen belastet, sondern auch durch die höhere Umsatzsteuerbelastung an sich.

 
Am Ball zu bleiben und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren an der Umstellung auf den § 2b UStG mitzuwirken wird durch die erneute Verlängerung zumindest erheblich erschwert. Der Leitsatz „das haben wir schon immer so gemacht“ und „es ändert sich doch sowieso nichts” wird zumindest weiterhin bestärkt.

 
Dennoch bleibt es für uns dabei, dass sich die jPdöR weiterhin auf die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG vorbereiten müssen. Auch wenn die tatsächlich verpflichtende Anwendung wohl erst zum 1. Januar 2027 zu erfolgen hat, sind die Verträge, welche laufend abgeschlossen werden, auf die aktuelle und zukünftige steuerliche Behandlung zu überprüfen. Dies sollte ​verpflichtender Bestandteil eines Tax-Compliance-Management-Systems (TCMS) werden, um steuerrechtliche Risiken heute und in Zukunft tatsächlich vermeiden zu können.
 
 

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