Altschuldenentlastungsgesetz (ASEG NRW) verabschiedet

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veröffentlicht am 31. Juli 2025


Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. Juli 2025 das „Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen“ (Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW) verabschiedet. Der bisherige Gesetzentwurf wurde dabei unverändert übernommen. Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2025, Nr. 33, S. 653 ff.)​ ist das Gesetz am 18. Juli 2025 in Kraft getreten. 

In unserem letzten Beitrag haben wir bereits ausführlicher über die wesentlichen Inhalte des ASEG NRW informiert. Ziel des Gesetzes ist es, hochverschuldete Kommunen zu entlasten, indem das Land anteilig übermäßige Verbindlichkeiten zur Sicherung der Liquidität übernimmt. Die Teilnahme am Programm erfolgt auf Antrag.

Antragstellung und Fristen​

Der formale Antragsbeginn ist Freitag, der 18. Juli 2025, der Tag nach der Verkündung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ASEG NRW endet die Antragsfrist am Sonntag, den 30. November 2025. Zentrale Voraussetzung für die Antragstellung ist die Erstellung einer Finanzaufstellung zum Stichtag 31. Dezember 2023. Diese hat neben den Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung auch den gemäß § 3 Abs. 2 ASEG NRW zu ermittelndem Abzugsbetrag zu enthalten. Die Angaben und der sich hieraus ergebende vorläufige Bestand der als übermäßig geltenden Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sind durch einen von der antragstellenden Kommune zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer*in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zu dokumentieren. Nicht belegbare buchhalterische Vorgänge sind im Prüfungsbericht gesondert aufzuführen und abzuziehen. Die Prüfung muss innerhalb der Antragsfrist abgeschlossen sein.

Hinweise und Unterstützung

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) hat zur Unterstützung der Kommunen eine Arbeitshilfe mit Umsetzungshinweisen veröffentlicht, die fortlaufend aktualisiert wird.

Bezüglich der Anforderungen an Form und Umfang der Prüfungsberichterstattung steht das Ministerium im Austausch mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW).

Finanzielle Auswirkungen für die Kommunen

Allen teilnehmenden Kommunen wird in einem ersten Schritt eine Mindestquote ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten abgenommen. Darüber hinaus ist eine sogenannte Spitzenentschuldung vorgesehen, nach der keine Kommune berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von mehr als 1.500 Euro je EinwohnerIn aufweisen soll. Die übernommenen Verbindlichkeiten sind erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage zu verrechnen.

Fazit

Das ASEG NRW bietet zahlreichen Kommunen eine bedeutende Chance zur finanziellen Entlastung. Die kurze Antragsfrist stellt jedoch sowohl die Kommunen als auch prüfenden Stellen vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Gerne begleiten wir Sie bei diesem Prozess und planen die erforderlichen Kapazitäten frühzeitig für Sie ein.

Sprechen Sie uns gerne an – wir unterbreiten Ihnen kurzfristig ein passendes Angebot.​​​​​​​​​​​​​​​​

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