Neuregelungen bei der Gebührenerhebung für EEG-Begrenzungsbescheide erfordert Klageerhebung für Widerspruchsführer

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von Joachim Held, Rödl & Partner Nürnberg, und Uwe Deuerlein
 

Als Reaktion auf das bereits Ende 2017 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. zur Nichtigkeit der Besonderen Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV) legte das zuständige Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vor Kurzem einen Entwurf vor, der erhebliche Änderungen für die Gebührenerhebung vorsieht. Insbesondere soll durch eine Deckelung der Gebührenhöhe auf 100.000 Euro der Bezug zu den anfallenden Kosten gewahrt werden. Um Verfahrenskostenerstattungsansprüche zu wahren, müssen Widerspruchsführer jetzt kurzfristig (Untätigkeits-)Klage einlegen.

 

Unternehmen, die beim BAFA im laufenden Jahr einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen nach §§ 63 ff. EEG 2017 gestellt haben, warten überwiegend immer noch auf einen Gebührenbescheid. Grund hierfür ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 21. November 2017, in welchem die Besondere Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung in ihrer bis dahin gültigen Fassung für nichtig erklärt wurde.

 

Zwar ist das Urteil noch nicht bestandskräftig geworden, da das BAFA vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen) Berufung eingelegt hat. Jedoch versucht das BMWi bereits jetzt, durch eine Neufassung der BAGebV für Rechtssicherheit zu sorgen und es der BAFA zu ermöglichen, auf einer sicheren Rechtsgrundlage basierende Gebührenbescheide auszustellen. Da die Regelung rückwirkend in Kraft treten soll, führt sie gleichzeitige zur Erledigung anhängiger Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. Allerdings bestehen bei einer Erledigung nur im Gerichtsverfahren, nicht jedoch im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit der Verfahrenskostenerstattung. Deshalb müssen Widerspruchsführer jetzt kurzfristig Untätigkeits- oder Anfechtungsklagen anhängig machen, um wahrscheinliche Kostenerstattungsansprüche zu wahren.


Mit den in dem vorgelegten Verordnungsentwurf enthaltenen inhaltlichen Änderungen sollen vor allem Regelungstatbestände, die zur Nichtigkeit der bisherigen Regelungen geführt haben, entsprechend geändert werden. Als problematisch wurde insbesondere der Gebührenbestandteil angesehen, welcher sich nach der Strommenge gerichtet hat. Dieser widerspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dem Sinn und Zweck einer Gebühr, die aus dem konkreten Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten abzudecken. Da die Höhe des Stromverbrauchs in keinem Zusammenhang zu den Verwaltungskosten steht, führt eine hauptsächlich aus diesem Faktor bestehende Gebühr zu einer unzulässigen Entkopplung. Aus diesem Grund plant das BMWi nun eine Deckelung eines stromverbrauchsabhängigen Gebührenbestandteils auf 100.000 Euro sowie eine Reduzierung der Gebührensätze von aktuell bis zu 125 Euro auf 60 bis 70 Euro pro GWh.


Zudem soll durch die Einführung von Gebührenbestandteilen, die sich an der Anzahl der Abnahmestellen und an besonderen Prüfungstatbeständen orientieren, eine weitere Ausdifferenzierung und damit eine stärkere Ausrichtung der Gebühr an den tatsächlichen Verwaltungskosten erreicht werden.


Die entsprechenden Regelungen gelten für alle Begrenzungsanträge, die nach dem inkrafttreten der neuen BAGebV gestellt werden. Darüber hinaus soll für die vor diesem Zeitpunkt gestellten Anträge die bisherige Fassung der Verordnung mit der Maßgabe gelten, dass die Gebühr den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, sodass nur eine Besserstellung und keine Verschlechterung eintreten kann. 

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