OLG Naumburg: Bieter wegen irreführender Informationen ausschließen

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veröffentlicht am 04. Mai 2020

 

Der Begriff „Informationen” im fakultativen Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c) GWB ist sehr weit formuliert und erfasst sämtliche Angaben eines Bewerbers oder Bieters (OLG Naumburg, Beschluss vom 9. August 2019 – 7 Verg 1/19).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Bewerber oder Bieter jederzeit vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, welche die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c) GWB).
  • Der sehr weite Begriff „Informationen” erfasst u.a. Angebotserläuterungen (z.B. die Urkalkulation betreffend), Verfahrensrügen (z.B. bei Rügen „ins Blaue hinein”) oder Angebotsinhalte (etwa bei der Suggestion eines LV-konformen Angebotes).
  • Irreführend ist eine Information, wenn sie bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bei dem öffentlichen Auftraggeber einen Irrtum über ihren Inhalt hervorzurufen. Auf die subjektive Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers kommt es insoweit nicht an.
  • Die Übermittlung der irreführenden Informationen muss vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein, also zumindest auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Unternehmens beruhen.
  • Vergabeentscheidungen sind alle Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers, die sich auf den Ausschluss, die Auswahl oder den Zuschlag beziehen (vgl. Art 57 Abs. 4 Buchst. i) Richtlinie 2014/24/EU).
  • Der fakultative Ausschlussgrund erfordert vom öffentlichen Auftraggeber zudem eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit des Unternehmens im Rahmen der Eignungsprüfung nach § 122 Abs. 1 GWB. Maßgeblich ist, ob bei der Ausführung des konkreten Auftrages eine sorgfältige, auftragsgemäße und gesetzestreue Leistungserbringung zu erwarten ist. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

 

 

 

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