BayObLG: Wann sind Referenzen vergleichbar?

PrintMailRate-it

​​veröffentlicht am 1. April 2022​


Die Forderung nach Referenzen für „vergleichbare Leistungen” bedeutet nicht, dass das Leistungsbild der referenzierten Aufträge mit dem zu vergebenden Auftrag identisch sein muss. (BayObLG, Beschluss vom 9. November 2021 – Verg 5/21).

  • Will ein öffentlicher Auftraggeber sicherstellen, dass die Bieter exakt die zu beschaffende Leistung schon früher erfolgreich durchgeführt haben, dann muss er entsprechende konkretisierende Vorgaben treffen.
  • Trifft er keine solchen konkreten Festlegungen, reicht es aus, dass die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnlich ist, dass sie dem öffentlichen Auftraggeber einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit der Bieter für die zu vergebende Leistung eröffnet.
  • Bei der Bewertung der Vergleichbarkeit der Leistung kommt der Vergabestelle, die regelmäßig über spezifisches Fachwissen und fachliche Erfahrung verfügt, ein Beurteilungsspielraum zu, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde und die allgemeinen Wertungsgrundsätze beachtet sowie keine sachwidrigen Erwägungen in die Wertung eingeflossen sind.

Gut zu wissen

Veranstaltungshinweis

  • Save the Date: 20. Nürnberger Vergaberechtstag am 8.12.2022

Auszeichnungen

  • ​​Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

Aus dem newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

​​Vergaberecht
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu