Lettland: Umsetzung der BEPS-Maßnahmen und Urteil zur Anwendung der Wiederverkaufspreismethode

PrintMailRate-it

von Elīna Putniņa
 

​Nachdem bereits im Oktober 2015 die finalen Maßnahmen der OECD gegen die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, kurz „BEPS”, veröffentlicht wurden, zeichnen sich jetzt erste Auswirkungen auf die Verrechnungspreisregelungen in Lettland ab. Daneben wurde letztes Jahr ein aus 2014 stammendes Urteil des Obersten lettischen Gerichtshofs, welches sich mit der Anwendung der Wiederverkaufspreismethode beschäftigt, bestätigt. Der folgende Artikel skizziert diese beiden Entwicklungen näher.
 

Gründung einer Arbeitsgruppe zur Umsetzung der BEPS Maßnahmen

Zur Umsetzung des BEPS-Aktionsplans der OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung wurde in Lettland eine Arbeitsgruppe gebildet, welche sich sowohl aus Vertretern der Finanzverwaltung als auch der größten Steuerberatungsunternehmen (darunter Rödl & Partner) zusammensetzt. Neben der Umsetzung des Aktionsplans sollen ebenfalls weitere verrechnungspreisrelevante Themenstellungen innerhalb der Gruppe diskutiert werden. Die Finanzverwaltung wurde angehalten, ihre Stellungnahme bis März 2016 abzugeben.
 

In den Sitzungen der Arbeitsgruppe wurden die nachfolgend aufgeführten Kernpunkte identifiziert:
  • Eine zentrale Rolle spielte die Prüfung der Umsetzbarkeit der OECD-Leitsätze in Lettland sowie eine gegebenenfalls vorliegende verpflichtende Befolgung zur Umsetzung. Die Finanzverwaltung teilt diesbezüglich die Ansicht, dass die von der OECD verabschiedeten Leitsätze als Auslegungsgrundlage verwendet werden können, diese jedoch für die jeweiligen Parteien keinen bindenden Charakter aufweisen. Eine endgültige Entscheidung durch die Gerichtsbarkeit in Lettland liegt aktuell nicht vor.
  • Derzeit sehen die Rechtsvorschriften in Lettland keine Korrektur von Verrechnungspreisen vor. Nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften kann eine Korrektur der zu entrichtenden Steuer lediglich für die letzten drei Jahre vorgenommen werden, obwohl eine Überprüfung der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen für die vergangenen fünf Jahre möglich ist. Die steuerliche Prüfung von Verrechnungspreisen ist, mit Ausnahme einer allgemeinen Betriebsprüfung, wiederholt für denselben Zeitraum denkbar. Dies dürfte zu einem Präzedenzfall führen, sofern entsprechende Rechtsstreite durch die Steuerpflichtigen initiiert werden.
  • Um die Marktüblichkeit des angewendeten Zinssatzes bei konzerninternen Darlehen feststellen zu können, ist es als angemessen zu betrachten auf die Angaben der lettischen Bank bzw. des lettischen Statistikamtes oder der Europäischen Zentralbank zurück zu greifen. Da öffentlich lediglich allgemein zugängliche Informationen zu geltenden Zinssätzen zur Verfügung stehen, ist eine zusätzliche Einholung von spezifischeren Informationen in Sonderfällen bei der lettischen Bank ratsam. Die lettische Finanzverwaltung verwendet zum Vergleich der Zinssätze interner Darlehen die vom Bureau van Dijk konzipierte Datenbank und akzeptiert daher aus dieser stammende Vergleichswerte. Derzeit wird diskutiert, ob ebenfalls eine andere als die bereits beschriebene Informationsquelle akzeptiert werden kann.
      

Urteil des Obersten Gerichtshofs über die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode

Im September 2014 wurde durch den Obersten Gerichtshof in Lettland ein Urteil über die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode gefällt. Darin wurde geschlussfolgert, dass nicht nur Angaben zum Rohgewinn, sondern auch zum operativen Gewinn zur Feststellung fremdüblicher Preise bei konzerninternen Geschäftsbeziehungen verwendet werden können. Diese Schlussfolgerung wurde in einem Gerichtsurteil einer niedrigeren Instanz im Juli 2015 ebenfalls getroffen, indem auf das zuvor genannte Urteil des Obersten Gerichtshofs Bezug genommen wurde.
 
Steuerberater bewerten diese Entwicklung kritisch, da die Schlussfolgerungen der Gerichte nicht im Einklang mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien stehen. Gemäß OECD wird bei der Anwendung der Wiederverkaufspreismethode der Rohgewinn präferiert. Somit ist eine missverständliche Interpretation des Urteils des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf eine richtige Anwendung der Wiederverkaufspreismethode nicht ausgeschlossen. Steuerpflichtige in Lettland sollten darauf vorbereitet sein, dass die lettische Finanzverwaltung auf das genannte Urteil Bezug nimmt. Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn der operative Gewinn des Unternehmens unter dem Marktdurchschnitt liegt.

zuletzt aktualisiert am 15. März 2016

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu