Italien: Verrechnungspreisanpassungen und Mehrwertsteuer

PrintMailRate-it
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. September​​​ 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 ​

Bekannterweise werden vor allem Routine-Gesellschaften (sehr oft so genannte „Limited Risk Distributor“) durch die transaktionsbezogene Nettomargenmethode (kurz „TNMM“) auf Nettomargenebene (meistens auf Basis des „Return on Sales“, kurz „ROS“) ausgesteuert. Falls die unterjährig verrechneten Preise für den Warenbezug von verbundenen ausländischen Unternehmen dazu führen, dass der entsprechende ROS nicht fremdvergleichskonform ist, werden periodische Verrechnungspreis­anpassungen in Form von Ausgleichszahlungen gemacht (so genannte „TP Adjustments“), um ein fremdvergleichskonformes Ergebnis sicherzustellen. 

 

 

Mit dem Schreiben „Risposta n. 214/2025“ vom 20. August 2025 hat sich das italienische Finanzamt erneut zum Thema geäußert, ob „TP Adjustments“ mehrwertsteuerrelevant sind oder nicht und bestätigt hiermit grundsätzlich die bereits vorherrschende internationale und nationale Sichtweise (s. u.a. auch: „Working Paper n. 923 / 2017“ der EU-Kommissionn / Schreiben „risposte a interpello nn. 60/2018 e 529/2021“ vom italienischen Finanzamt), dass drei Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit dem so ist: die Entgeltfähigkeit der Transaktion; die Identifizierung der Transaktion, auf die sich die Verrechnungspreis­anpassung bezieht; ein direkter Bezug zwischen den Lieferungen und Leistungen und dem TP Adjustment. 


Der Grund, warum TP Adjustments in den allermeisten Fällen nicht mehrwertsteuerrelevant sind, ist meist mit dem dritten Punkt, d.h. mit der Voraussetzung, dass ein direkter Bezug zwischen den Lieferungen und Leistungen und dem TP Adjustment besteht, verbunden. Ein TP Adjustment wird grundsätzlich auf Basis des gesamten ROS ermittelt, der sich aus dem Weiterverkauf von einer Vielzahl von Waren, und somit von diversen Transaktionen mit ausländischen verbundenen Unternehmen, ergibt. Normalerweise ist es so gut wie unmöglich festzustellen, wie die einzelnen Produkte zum Nettogewinn beigetragen haben. Deshalb werden TP Adjustments meistens pauschal ermittelt und es gibt keinen direkten Bezug zwischen den Lieferungen und Leistungen und dem TP Adjustment. 

Der der „Risposta n. 214/2025“ zugrundeliegende Sachverhalt bestätigt das vorher Gesagte grundsätzlich. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte das italienische Finanzamt die Mehrwertsteuerrelevanz der TP Adjustments verneint, weil die Berechnung des TP Adjustments pauschal erfolgt und somit kein direkter Bezug zwischen den Lieferungen und Leistungen und dem TP Adjustment zu erkennen war. Der Steuerpflichtige hat daraufhin den Intercompany Vertrag und die Abrechnungsmodalität verändert, um die TP Adjustments mehrwertsteuerrelevant werden zu lassen. Die wesentliche Änderung war, dass er nun Dokumentation erstellt, welche die einzelnen Rechnungen für die Warenlieferungen und eine Zuordnung des TP Adjustments auf die einzelnen Rechnungen (so genannter „breakdown“) umfasst. Erst durch die Zuordnung des TP Adjustments auf die einzelnen Rechnungen wird die Voraussetzung, dass ein direkter Bezug zwischen den Lieferungen und Leistungen und dem TP Adjustment  bestehen muss, erfüllt. Wenn es diesen “breakdown” nicht geben würde, dann wäre das TP Adjustment weiterhin nicht mehrwertsteuerrelevant.  

Weil TP Adjustments in den allermeisten Fällen pauschal berechnet werden und es quasi unmöglich ist, das TP Adjustment den einzelnen zugrundeliegenden Transaktionen zuzuordnen, bleiben TP Adjustments in der Praxis grundsätzlich nicht mehrwertsteuerrelevant. Da es jedoch nicht immer so sein muss, empfiehlt sich stets eine einzelfallbezogene Prüfung. 
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu