Österreich: Gesetzlicher Rahmen für das Country-by-Country Reporting (CbCR)

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Das österreichische Parlament hat kürzlich das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz („VPDG”) verabschiedet. Darin wird erstmals eine gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation von Verrechnungspreisen normiert, die für multinationale Unternehmensgruppen relevant ist, wenn eine österreichische Geschäftseinheit einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro erzielt. Ferner wird ein gesetzlicher Rahmen für das Country-by-Country Reporting (CbCR) geschaffen:
 

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Country-by-Country Reporting abzugeben?

Für jede multinationale Unternehmensgruppe ist gemäß § 3 VPDG ein CbCR zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Millionen Euro beträgt. Sollte die Abgabeverpflichtung nicht durch eine ausländische Konzerngesellschaft erfüllt werden, so kann jede österreichische Geschäftseinheit in die Verpflichtung eintreten bzw. bescheidmäßig durch das Finanzamt zur Abgabe verpflichtet werden.
 

Meldepflichten an das Finanzamt

Österreichische Gesellschaften müssen bis zum letzten Tag des meldepflichtigen Wirtschaftsjahres dem zuständigen Finanzamt mitteilen,
  • ob sie entweder oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft sind, oder andernfalls
  • welche Gesellschaft das Country-by-Country Reporting für die multinationale Gruppe einreichen wird.
     

Im Ergebnis hat jede österreichische Geschäftseinheit eine Meldung an das Finanzamt zu erstatten, wenn der konsolidierte Umsatz mindestens 750 Millionen Euro beträgt. Zur Erstattung der Meldung hat die österreichische Finanzbehörde in den vergangenen Tagen ein Formular veröffentlicht („VPDG 1”).
 

Berichtsperioden

Gemäß § 17 VPDG ist die Meldeverpflichtung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.Dezember 2015 beginnen, zu erfüllen. Sofern eine österreichische Gesellschaft per Bescheid in die Berichtspflicht der Mutter eintritt, können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2017 beziehen.
 

Sanktionen

Eine Missachtung der Verpflichtung zur Einreichung eines CbCR kann Sanktionen von bis zu 50.000 Euro auslösen.

zuletzt aktualisiert am 05. Dezember 2016

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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