Polen: Informationspflicht bzgl. der Erstellung des Country-by-Country Reporting (CbCR)

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Bezugnehmend auf das am 9. März 2017 veröffentlichte Gesetz zum Austausch von Steuerinformationen zwischen Ländern, welches in Bezug zur länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting, CbCR) insbesondere die Konzernunternehmen betrifft, die nicht Konzernobergesellschaft sind, ist der Leiter der polnischen Landesfinanzverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa) über die grundsätzliche Erstellungspflicht des CbC Reporting eines Konzerns zu informieren.
 

Die Pflicht zur Abgabe der o.g. Benachrichtigung obliegt denjenigen Unternehmen, die zu einem Konzern i.S.d. polnischen Rechnungslegungsgesetzes gehören. Der Schwellwert zur Erstellung eines CbC Reporting liegt bei einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR.
 

Sind Unternehmensgruppen verpflichtet das CbC Reporting für 2016 zu erstellen, ist die polnische Behörde hierüber durch das polnische Unternehmen bis spätestens 31. Oktober 2017 zu informieren. Die offizielle Version der elektronischen Benachrichtigung wurde am 12. Oktober 2017 auf der Internetseite des Finanzministeriums (http://www.finanse.mf.gov.pl/abc-podatkow/umowy-miedzynarodowe/automatyczna-wymiana-informacji-w-sprawach-podatkowych) veröffentlicht. Seit dem 19. Oktober 2017 ist eine Abgabe auf dem Portal „e-deklaracje“ möglich. Außerdem wurde die Adresse angegeben, an die diese Benachrichtigung in Papierform geschickt werden kann. 
 

Da der Termin für die Abgabe der o.g. Erklärung näher rückt, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob dahingehend eine Informationspflicht gegenüber dem polnischen Finanzamt besteht.

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