Rumänien: Absehbare Entwicklungen zu Verrechnungspreisen

PrintMailRate-it

zuletzt aktualisiert am 29. Januar 2016

 

Über die letzten Jahre ist ein stetiger Anstieg der Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen zu verzeichnen. Konzerninternen Verrechnungspreisen kommt daher sowohl bei Unternehmen als auch bei den rumänischen Finanzbehörden eine besondere Bedeutung zu. Grund hierfür ist die Sorge der rumänischen Finanzbehörden vor Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen zu Lasten des nationalen Steueraufkommens.

 

Der Fremdvergleichsgrundsatz stellt für die Beurteilung von konzerninternen Geschäftsbeziehungen auch in Rumänien den wesentlichen Maßstab dar. Das sog. „arm´s-length-principle” wurde 1994 in das rumänische Recht aufgenommen. Wiederum in Kraft getreten sind die gesetzlichen Vorschriften hierzu erst durch die Verordnung der Rumänischen Finanzverwaltung Nr. 222/2008 im Jahre 2008, in welcher Verrechnungspreisvorschriften näher bestimmt wurden. Demgemäß gelten die Bestimmungen für sämtliche Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, einschließlich der Transaktionen zwischen ausländischen Unternehmen und ihren jeweiligen Betriebsstätten. Seit dem Jahr 2010 wurden diese Regelungen auf Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen rumänischen Unternehmen ausgeweitet.

 

Obwohl Rumänien kein Mitglied der OECD ist, orientiert sich die nationale Gesetzgebung zu Verrechnungspreisen stark an den Empfehlungen der OECD als auch an denen der Europäischen Kommission (EU-Joint Transfer Pricing Forum). Infolgedessen liegt eine starke Prägung der nationalen Verrechnungspreisregelungen durch internationale Standards vor.

 

Die jünsten Entwicklungen auf internationler Ebene (BEPS-Maßnahmenkatalog der OECD) wurden von den rumänischen Finanzbehörden mit großem Interessen verfolgt. Diesbezüglich liegt ein Gesetzentwurf in Rumänien vor, welcher eine Anpassung der Verordnung 222/2008 vorsieht. Verpflichtend wird nach dem Entwurf eine jährliche Erstellung der Verrechnungspreisakte binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Jahresabschlüsse. Unter die Anwendung der geplanten Änderung würden alle Unternehmen mit einem Transaktionsvolumen mit verbundenen Unternehmen ab 50.000 Euro für Dienstleistungen oder ab 100.000 Euro für Warenlieferungen fallen.

 

Die rumänische Gesetzgebung sieht im Hinblick auf die Erstellungspflicht einer  Verrechnungspreisdokumentation derzeit keine Vereinfachungsregelungen beispielsweise für kleinere oder mittlere Unternehmen vor. Folglich ist die rumänische Finanverwaltung berechtigt, jede einzelne Geschäftsbeziehung auf die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes hin zu überprüfen. Sollten die gesetzlichen bzw. compliancebezogenen Anforderung an die Unternehmen umfangreichere Ausmaße annehmen, wird die Umsetzung lokaler Vereinfachungsregelungen in Rumänien notwendig werden.
 

Kontakt

Contact Person Picture

Gabriela Rosca

CPA, Transfer Pricing Consultant

Senior Associate

+40 21 2302 275

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu