Tschechien: Urteile zu Verrechnungspreisen im Sinne von Unternehmen

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​Regelmäßig betrachten tschechische Finanzverwaltungen grenzüberschreitende Verrechnungs­preise zwischen nahe stehenden Unternehmen als Instrument der Steueroptimierung. So zeigt sich, dass Verrechnungspreise bei fast allen Außenprüfungen geprüft werden. Die meisten Außenprüfungen werden seitens der Finanzverwaltungen streng und relativ kompromisslos geführt. Für Unternehmen steigt das Risiko einer Steuerkorrektur.

 

Es ist zu verzeichnen, dass Außenprüfungen in Tschechien immer öfter zu einer Steuernachzahlung führen. So wird regelmäßig von Betriebsprüfern das Funktions- und Risikoprofil von Unternehmen angefochten. Korrekturbeträge werden insbesondere in den Fällen aufgeworfen, in denen seitens des Prüfers die wesentlichen strategischen Entscheidungen der ausländischen Muttergesellschaft oder einer anderen ausländischen verbundenen Gesellschaft zugeordnet werden und das tschechische Unternehmen keinen konzerninternen Ausgleich für realiserte Verluste erhalten hat.

Nicht alle inländische Unternehmen akzeptieren die Prüfungsergebnisse. Immer mehr Unternehmen sind bereit, die Steuerbescheide anzufechten und ihre Verrechnungspreissystematik vor einem Gericht zu verteidigen. In der letzten Zeit haben sich zwei Unternehmen vor dem Gericht durchgesetzt – das Amtsgericht hat zu Gunsten dieser Unternehmen bzw. zu Ungunsten der Finanzämter entschieden.

 

Erstes Gerichtsverfahren - gruppeninterner Ausgleich für Verlustgeschäfte

Ein tschechisches Unternehmen hat Lieferungen an einen Dritten ausgeführt, der als wichtiger Abnehmer eines internationalen Konzerns galt. Das tschechische Unternehmen gehörte dem Konzern an. Aus den Lieferungen sind dem tschechischen Gruppenunternehmen Verluste entstanden.
 
Das Finanzamt hat die Überzeugung vertreten, dass die für das tschechische Unternehmen nachteiligen Lieferbedingungen vom Konzern vereinbart wurden. Zudem wurde die Auffassung vertreten, dass die verlustbringenden Lieferungen als Ausgleich für weitere Geschäfte eingeräumt wurden, die mit einem hinreichenden Gewinn verknüpft sind. Unter dieser Prämisse wurde ein Nachforderungsbescheid erlassen. Das Finanzamt hat betont, dass dem tschechischen Unternehmen vom Konzern eine Ausgleichszahlung für das verlustbringende Geschäft geleistet werden sollte.

Das tschechische Unternehmen hat die Entscheidung angefochten und ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat den Nachforderungsbescheid aufgehoben und betont, dass vom Finanzamt nicht hinreichend nachgewiesen wurde, dass die Lieferpreise vom Konzern ohne Einschaltung des tschechischen Unternehmens vereinbart wurden und der Konzern aus anderen Geschäften mit diesem Abnehmer Gewinne realisiert.

 

Zweites Gerichtsverfahren - Verluste eines Auftragsfertigers

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde das Funktions- und Risikoprofil eines tschechischen Unternehmens angefochten. Bei der Außenprüfung wurde geprüft, ob der Preis für die Lieferungen eines tschechischen Auftragsfertigers an die Muttergesellschaft, welche die gelieferten Produkte an ausländische Abnehmer weiterverkauft hat, dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprochen hat. Dem tschechischen Unternehmen – dem Auftragsfertiger der Muttergesellschaft - ist im geprüften Jahr ein Betriebsverlust entstanden.
 
Für die Erstellung eines Funktions- und Risikoprofils wird regelmäßig eine Fremdvergleichsanalyse vorgenommen, bei der das geprüfte Unternehmen mit Fremdunternehmen verglichen wird. Die Vergleichsanalyse, ein Bestandteil der Dokumentation der Verrechnungspreise, wird bei der Außenprüfung dem Finanzamt vorgelegt. Ist das Finanzamt mit der Vergleichsanalyse oder der Dokumentation der Verrechnungspreise nicht einverstanden, führt es oft eine eigene Vergleichsanalyse durch. Werden die Vergleichsanalysen nach unterschiedlichen Methoden erstellt, können sie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Dies ist auch in diesem Falle erfolgt. Das Finanzamt hat wiederum festgestellt, dass dem tschechischen Auftragsfertiger von der Muttergesellschaft eine Ausgleichszahlung geleistet werden sollte. Um diese Ansicht zu stützen, wurden vom Finanzamt mehrere Vergleichsanalysen vorgenommen, die jedoch zahlreiche methodisch-technische Fehler enthielten. Die Einwendungen des Unternehmens, das mit spezifischen Umständen und Aspekten argumentiert hat, die sich auf die Geschäftstätigkeit und die Nachfrage nach seinen Produkten ausgewirkt haben, wurden vom Finanzamt außer Acht gelassen.

Das tschechische Unternehmen war mit den Prüfungsergebnissen nicht einverstanden und hat ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat de facto bestätigt, dass die Vergleichsanalysen des Finanzamts nicht sachgerecht waren. Das Amtsgericht hat des Weiteren betont, dass die Klassifizierungen von Auftragsfertiger und Eigenproduzent nur Orientierungspunkte darstellen, jedoch die Umstände und die Tätigkeit des Unternehmens im Einzelfall zu prüfen sind.

 

Die Anfechtung von Verrechnungspreiskorrekturen kann zum Erfolg führen

Beide Fälle zeigen, dass Prüfungsfeststellungen vor Gericht revidiert werden können. Oft werden Prüfungsfehler begangen, unzureichende Beweismittel erbracht oder Argumentationen von Unternehmen außer Acht lassen. Zudem wird regelmäßig nicht die Verteilung der Beweislast zwischen dem Finanzamt und Unternehmen berücksichtigt. Für Unternehmen ergeben sich damit Potentiale für eine erfolgreiche Verteidigung ihrer Verrechnungspreisstruktur.

zuletzt aktualisiert am 08. September 2016

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