Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in Belarus

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veröffentlicht am 12. April 2019 | Lesedauer ca. 5 Minuten

   

 

 

Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in Belarus: Praktische Hinweise

Belarus ist ein zunehmend attraktiveres Ziel für Investoren, da die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer, die in Belarus eine Beschäftigung aufnehmen, von Jahr zu Jahr ansteigt. Um einen ausländischen Mitarbeiter ein­zustellen, ist es jedoch notwendig, die erforderlichen Genehmigungen im Voraus einzuholen. Die folgenden Gesetze bilden den rechtlichen Rahmen für Migrationsfragen in Belarus:
  • Gesetz der Republik Belarus Nr. 225-Z vom 30. Dezember 2010 „Über die externe Arbeitsmigration”;
  • Gesetz der Republik Belarus Nr. 105-Z vom 4. April 2010 „Über die Rechtsstellung ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser in der Republik Belarus”.

 

Arbeitserlaubnis

Grundsätzlich kann jeder ausländische Staatsangehörige, der keinen längerfristigen Aufenthaltstitel für Belarus hat, in Belarus beschäftigt werden, sofern die folgenden Dokumente vorab eingeholt werden:
  • eine Erlaubnis für die Erwerbstätigkeit in Belarus („Arbeitserlaubnis”)
  • Bei einer Beschäftigung von mehr als zehn ausländischen Arbeitnehmern muss der belarussische Arbeit­geber zusätzlich eine Erlaubnis für die Beschäftigung und den Einsatz von mehr als 10 ausländischen Arbeitskräften (Sonderarbeitserlaubnis) einholen.
 
Dieser Schwellenwert (mehr als 10 ausländische Arbeitskräfte) schließt jedoch nicht die folgenden Arbeitnehmerkategorien ein: 
  • hochqualifizierte Arbeitnehmer;
  • ausländische Staatsangehörige, die als Geschäftsführer eines belarussischen Unternehmens tätig und gleichzeitig Gesellschafter/Gründer dieses Unternehmens sind.
Ein ausländischer Arbeitnehmer gilt als hochqualifiziert, wenn er:
  • über einen umfangreichen beruflichen Hintergrund, Kompetenzen und Fähigkeiten verfügt, die durch akademische Abschlüsse sowie mindestens fünf Jahre nachweisliche Berufserfahrung bestätigt werden, und
  • ein im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbartes Monatsgehalt in Höhe von mindestens dem 15-fachen des in Belarus festgelegten Mindestlohns (derzeit ca. 2.050 Euro) erhält.

 

Werden die erforderlichen Genehmigungen für die Anstellung eines ausländischen Arbeitnehmers nicht eingeholt, kann das zur Haftung des Arbeitgebers gem. §§ 4,5 Art. 23.55 des belarussischen Ordnungs­widrigkeitengesetzes führen. Im Detail sieht § 4 Art. 23.55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes dafür eine Geld­strafe in Höhe von 20 Basiseinheiten (ca. 210 Euro) vor. Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis einzureichen:
  • Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis mit stichhaltiger Begründung für die Beschäftigung des aus­ländischen Staatsangehörigen;
  • eine Kopie des Reisepasses des ausländischen Arbeitnehmers oder eines anderen gleichwertigen Ausweis­dokuments in russischer Übersetzung;
  • Bestätigung der Entrichtung der staatlichen Verwaltungsgebühr (ein von einer Bank bestätigter Zahlungs­nachweis);

Die staatliche Gebühr für die Prüfung des Antrags zur Erteilung der Arbeitserlaubnis/Sonderarbeitserlaubnis beträgt 5 Basiseinheiten (ca. 50 Euro) und für die Verlängerung dieser Erlaubnisse 3 Basiseinheiten (ca. 30 Euro). In einigen Fällen sehen die Gesetze eine Befreiung von den staatlichen Gebühren für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis/Sonderarbeitserlaubnis sowie für deren Verlängerung vor. Diese Befreiung von den staat­lichen Gebühren wird insbesondere Ansässigen und Investoren des Chinesisch-Belarussischen Industrie­parks (Great Stone Industrial Park) gewährt.

 

Außerdem muss die staatliche Gebühr nicht entrichtet werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer von einem Investor und/oder einem von diesem Investor gegründeten belarussischen Unternehmen unabhängig oder ge­meinsam zur Durchführung eines mit der Republik Belarus geschlossenen Investitionsvertrags oder von einem Auftragnehmer oder Entwickler der Projektdokumentation im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Inves­titions­­projekts angestellt wird.

 

Die genannten Genehmigungen werden in der Regel für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt. Für hoch­quali­fizierte Arbeitnehmer kann die Arbeitserlaubnis  auch für 2 Jahre erteilt werden. Die genannten Fristen dürfen nur einmal um die gleiche Dauer verlängert werden, nach deren Ablauf muss der Arbeitgeber die Erteilung neuer Genehmigungen beantragen.

 

Nach Vorlage der entsprechenden Dokumente durch den Arbeitgeber werden die Genehmigungen innerhalb von 15 Tagen erteilt. Um eine Genehmigung zu verlängern, muss der Arbeitgeber (oder sein Vertreter) den ent­sprechenden Antrag frühestens zwei Monate  und spätestens 15 Tage vor Ablauf der zuvor erteilten Geneh­migung einreichen. Dabei setzt die Migrationsbehörde einen Stempel direkt auf die ursprünglich aus­gestellte Genehmigung.

 

Allerdings kann die örtlich zuständige Migrationsbehörde die Beschäftigung eines ausländischen Staats­angehörigen auch ablehnen, u.a. in den folgenden Fällen:
  • Der Arbeitgeber hat keine Angaben zu der durch den ausländischen Arbeitnehmer zu besetzenden freien Stelle gemacht;
  • Die Informationen zur freien Arbeitsstelle wurden weniger als 15 Werktage vor der Antragstellung in der Nationalen Stellendatenbank veröffentlicht (bzw. für weniger als 7 Werktage – für einen Arbeitgeber, der ein Investor ist oder der gemeinsam mit einem Investor bzw. mehreren Investoren im Rahmen der Reali­sierung eines Investitionsprojekts gemäß eines Investitionsvertrags ein Joint-Venture gründet oder einen hochqualifizierten Arbeitnehmer einstellen möchte).

 

Ausländische Staatsangehörige dürfen in Belarus grundsätzlich nur dann beschäftigt werden, wenn die freie Stelle von keinem belarussischen Staatsbürger und/oder einem ausländischen Staatsangehörigen mit stän­digem Wohnsitz in Belarus besetzt werden kann.  Daher muss im Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis de­tailliert begründet werden, weshalb ein Bedürfnis besteht, den ausländischen Arbeitnehmer anzustellen. Wird der ausländische Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern als Teilzeitkraft beschäftigt, muss jeder dieser Arbeitgeber die entsprechende Arbeitserlaubnis für seinen Arbeitnehmer einholen.

 

Angesichts der Komplexität und des Arbeitsaufwands zur Vorbereitung der Unterlagen für die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers empfehlen wir, den Prozess mindestens 6-8 Wochen vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Arbeitsbeginns einzuleiten.
 

Besonderheiten bei der Beschäftigung bestimmter ausländischer Arbeitnehmer

Aufgrund internationaler Abkommen können für Staatsangehöriger bestimmter Staaten abweichende Regeln gelten. So benötigen Staatsangehörige eines EAWU-Mitgliedstaats (zu denen neben Belarus noch Armenien, Kasachstan, Russland und Kirgisistan gehören) keine Arbeitserlaubnis für Belarus.

 

Außerdem ist für ausländische Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag mit einem im High-Tech-Park ansässigen Unternehmen schließen, keine Arbeitserlaubnis erforderlich. In dem Fall werden lediglich die Migrations­behör­den am Wohnort des Arbeitnehmers innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss des Arbeitsvertrags ent­sprechend informiert.

 

Darüber hinaus ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich, um einen Ausländer als Leiter einer Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens in Belarus anzustellen.

 

Verfahren der Anstellung

Bei der Anstellung eines Ausländers muss der Arbeitgeber ein zwingend einzuhaltendes Verfahren durchlaufen, wobei einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Diese Besonderheiten können z.B. im Arbeitsvertrag, in den vom Ausländer vorzulegenden Unterlagen usw. ihren Ausdruck finden. Der Arbeitgeber muss außerdem sicherstellen, dass der ausländische Bewerber die erforderlichen Qualifikationen besitzt. Bei der Anstellung eines Ausländers für eine Stelle, die eine bestimmte (akademische) Ausbildung erfordert, muss der Ausländer wie auch jeder andere Bewerber einen Nachweis über seine entsprechende akademische Qualifikation erbringen. Wurden seine einzureichenden Dokumente im Ausland ausgestellt, müssen sie im Voraus ordnungsgemäß anerkannt werden.

 

Lediglich Diplome, Bildungsnachweise, einschlägige Mitgliedszertifikate, Titel, Qualifikationen und andere für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit vorzulegenden Dokumente, die in einem der folgenden Länder ausgestellt wurden, unterliegen nicht der Anerkennungspflicht:
  • Aserbaidschan,
  • Armenien,
  • Georgien,
  • Kasachstan,
  • Kirgisistan
  • Moldawien, Russland,
  • Tadschikistan,
  • Turkmenistan,
  • Usbekistan,
  • Ukraine.

 

Die Registrierung der Arbeitstätigkeit darf nur im belarussischen Arbeitsbuch erfolgen darf. Dieses Arbeitsbuch wird vom belarussischen Arbeitgeber für den ausländischen Arbeitnehmer ausgestellt, sofern es nicht bereits durch einen vorherigen belarussischen Arbeitgeber ausgestellt wurde.
 

Arbeitsverträge mit ausländischen Arbeitnehmern

  • Bei der Anstellung eines ausländischen Arbeitnehmers muss ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen werden.
  • Neben den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sehen die Arbeitsverträge mit ausländischen Mit­arbeitern gemäß dem Einwanderungsgesetz Sonderbestimmungen vor. 
  • Die Dauer eines solchen Arbeitsvertrags darf die Dauer der erteilten Arbeitserlaubnis nicht überschreiten.

 

Der Arbeitsvertrag und einige Anlagen dazu müssen bei der Migrationsbehörde innerhalb eines Monats nach seinem Abschluss (bzw. nach dem Datum der betreffenden Anlagen) registriert werden. Die Registrierung ist kostenlos. Dabei werden sowohl ausgedruckte Kopien des Arbeitsvertrags als auch die vertraglichen Anlagen von der Migrationsbehörde abgestempelt. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erhalten jeweils eine Kopie jedes dieser Dokumente.
  • Wird gegen diese Vertragsregistrierungspflicht verstoßen, kann der Arbeitgeber gem. P. 4 Art. 23.55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zur Haftung herangezogen werden.

 

Rückgabe der Arbeitserlaubnis

Nach dem Eintritt eines der folgenden Umstände muss der Arbeitgeber die erteilte Arbeitserlaubnis innerhalb von fünf Werktagen an die Migrationsbehörde zurückgeben:
  • Kündigung oder Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem ausländischen Arbeitnehmer;
  • Eingang eines Bescheids über die Nichtigkeit der Arbeitserlaubnis;
  • Gültigkeitsablauf der Arbeitserlaubnis.

 

Mit Ausnahme der genannten Fälle wird die Arbeitserlaubnis an die Migrationsbehörde zurückgegeben; falls kein Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.

 

befristete Aufenthaltserlaubnis

  • Für den Aufenthalt in Belarus während der gesamten Dauer der Arbeitserlaubnis muss zudem eine befristete Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden.
  • Gemäß den belarussischen Rechtsvorschriften kann die Arbeitsaufnahme in Belarus auf arbeitsvertraglicher Grundlage ein triftiger Grund für die Beantragung der befristeten Aufenthaltserlaubnis sein
  • Die Dokumente für die Beantragung der befristeten Aufenthaltserlaubnis sind der Migrationsbehörde am Ort des voraussichtlichen befristeten Aufenthalts vorzulegen.
  • Das entsprechende Verwaltungsverfahren dauert 15 Tage ab Einreichung der Dokumente bei der Migrations­behörde, wobei die Verwaltungsgebühr drei Basiseinheiten (ca. 30 Euro) beträgt.

 

Visum für die mehrfache Einreise

Gemäß dem Beschluss des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 8 vom 9. Januar 2017 dürfen Staatsangehörige von fast 80 Staaten weltweit (einschließlich der EU-Mitgliedstaaten) Belarus bis zu 30 Tage lang visumsfrei besuchen.

 

Gemäß einer offiziellen Klarstellung der Migrationsbehörde gilt das visumsfreie Verfahren jedoch nicht für die Fälle, in denen ein Ausländer zu Beschäftigungszwecken in Belarus einreist. In dem Fall muss er das ent­sprechende Einreisevisum in einer ausländischen konsularischen Einrichtung der Republik Belarus erlangen.

 

Ausländische Bürger, die eine befristete Aufenthaltsgenehmigung ordnungsgemäß erlangt haben, können an­schließend mehrfache Einreisevisa für die gesamte Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Die Visa werden durch die Migrationsbehörden am Ort des befristeten Aufenthalts der aus­ländischen Antragsteller in Belarus ausgestellt.

 

Das entsprechende Verwaltungsverfahren dauert zehn Tage nach Einreichung aller erforderlicher Unterlagen. Die Verwaltungsgebühr beträgt sechs Basiseinheiten (ca. 60 Euro). Diese Frist kann durch ein beschleunigtes Ver­fahren verkürzt werden: bis zu fünf Tage (zuzüglich einer Basiseinheit, oder ca. Zehn Euro) oder bis zu einem Tag (zuzüglich drei Basiseinheiten, oder ca. 30 Euro).

 

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