Einstweilige Maßnahmen zur Schiedsgerichtsbarkeit zwischen China und Hongkong

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​veröffentlicht am 17. Mai 2019 | Lesedauer ca. 5 Minuten

von Dr. Martin Seybold und Christina Gigler

 

Am 2. April 2019 unterzeichneten der Oberste Volksgerichtshof der Volksrepublik China und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong die „Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützung bei gerichtlich angeordneten vorläufigen Maßnahmen zur Unterstützung von Schiedsverfahren vor den Gerichten des Festlandes und der Sonderverwaltungsregion Hongkong” (nachstehend „Vereinbarung” genannt). Durch die Vereinbarung sollen die Gerichte Chinas verpflichtet werden, einstweilige Maßnahmen zur Unterstützung eines institutionellen Schiedsgerichtsverfahrens anzuerkennen und durchzusetzen, das von speziell genannten Hongkonger Schiedsinstitutionen mit Sitz in Hongkong verwaltet wird und vice versa. Das ist nicht unbedingt eine neue Entwicklung, da bereits nach den bestehenden Rechtsvorschriften Hongkongs und auch laut gängiger Praxis Parteien von im Ausland stattfindenden Schiedsverfahren die Gerichte Hongkongs regelmäßig um einstweilige Maßnahmen ersuchen können.

 

 

Hintergrund

Obwohl China Mitglied der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht – UNCITRAL – ist, die in Art. 17 H ff. des „UNICTRAL Model Law on International Commercial Arbitration” insbesondere die Anerkennung und Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen erwähnt, wurden diese Regelungen weder im Schiedsrecht erlassen noch von der Justiz in China umgesetzt. In der Praxis waren die Gerichte bisher nicht bereit, einstweilige Maßnahmen zur Unterstützung von Schiedsverfahren mit Sitz außerhalb des chinesischen Festlandes anzuerkennen (mit Ausnahme bestimmter maritimer Angelegenheiten).[1] 

Hongkong und China haben zwar in der Vergangenheit gegenseitige Vereinbarungen über die Vollstreckung von Schiedssprüchen[2] und Gerichtsurteilen[3] getroffen, doch deckte keine der Vereinbarungen einstweilige Maßnahmen zur Unterstützung des Schiedsverfahrens ab.

 

Infolgedessen hatten die Parteien eines internationalen Handelsstreits, die sich auf ein Schiedsverfahren geeinigt hatten, bisher keine andere Wahl, als das Schiedsverfahren auf dem chinesischen Festland zu führen, wenn sie die Durchführung von einstweiligen Maßnahmen in der VR China sicherstellen wollten.

Die jüngsten Entwicklungen hatten jedoch auf einen möglichen Wandel im Ansatz und der Praxis der chinesischen Gerichte hingewiesen. So hat bspw. der Wuhan Maritime Court am 14. Oktober 2016 einem Kläger in einem Schiedsverfahren mit Sitz in Hongkong[4] eine einstweilige Verfügung erlassen. Da jedoch kein Präzedenzfallsystem in der Rechtsordnung Chinas existiert, können sich Parteien nicht auf eine ähnliche Praxis anderer Gerichte verlassen, da Urteile andere Gerichte nicht formell binden.

 

Anwendungsbereich

Obwohl die Vereinbarung bereits unterzeichnet wurde, wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens voraussichtlich erst bekannt gegeben, nachdem eine gerichtliche Auslegung durch das Oberste Volksgericht der VR China verkündet und die entsprechenden Verfahren in Hongkong abgeschlossen wurden.

 

Die Vereinbarung gilt nur für institutionelle Schiedsverfahren mit Sitz in Hongkong, die von einer Schiedsinstitution verwaltet werden, die in einer abschließenden Liste aufgeführt sind. Die Liste wird zu gegebener Zeit seitens der Sonderverwaltungszone Hongkong veröffentlicht.

 

Dementsprechend gilt die Vereinbarung nicht für Schiedsverfahren ohne Unterstützung durch eine Schiedsinstitution, was tatsächlich das Schiedsverfahren der VR China spiegelt, das besagt, dass Schiedsvereinbarungen für ihre Gültigkeit eine Schiedsinstitution nennen müssen, die in einer von der Regierung genehmigten Liste aufgeführt ist. Obwohl noch nicht veröffentlicht, wird erwartet, dass die Liste u.a. Institutionen wie die International Chamber of Commerce Hong Kong, Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) und CIETAC (China International Economic and Trade Arbitration Commission) umfasst. Daher gilt die Vereinbarung nicht für Schiedsverfahren mit Sitz außerhalb Hongkongs – auch wenn sie von einem in der Liste genannten Schiedsinstitut verwaltet werden – oder für Schiedsverfahren mit Sitz in Hongkong, die von nicht in der Liste aufgeführten Schiedsinstituten verwaltet werden.

 

Der Wortlaut der Vereinbarung beschränkt die Parteien nicht auf einstweilige Maßnahmen, nachdem sie ein Schiedsverfahren eingeleitet haben, was es einer Partei ermöglicht, die Gewährung einstweiliger Maßnahmen in einem sehr frühen Stadium eines Falles sicherzustellen.

 

Darüber hinaus beschränkt der Wortlaut die Parteien auch nicht auf Schiedsverfahren, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung eingeleitet werden. Das wird so verstanden, dass die Vereinbarung auch rückwirkend wirksam ist.

 

Verfahren

Vor Erlass des Schiedsspruchs kann eine Partei des Schiedsverfahrens in Hongkong einen Antrag auf eine einstweilige Maßnahme stellen – vor Beginn eines Schiedsverfahrens – entweder direkt beim Intermediate People's Court des Wohnsitzes der Partei, gegen die der Antrag gerichtet ist, oder an dem Ort, an dem sich das Eigentum oder die Beweismittel befinden. In dem Fall muss das Schiedsinstitut seine Annahme des Falles innerhalb von 30 Tagen nach Ergreifen der einstweiligen Maßnahme bestätigen. Andernfalls soll der Intermediate People's Court die einstweilige Maßnahme ablehnen. Die 30-Tage-Regelung ist insbesondere im Falle eines Antrags, der noch vor der offiziellen Annahme des Falles gestellt wurde, zu berücksichtigen, da der genaue Zeitpunkt entscheidend ist, um Nutzen aus der einstweiligen Maßnahme zu ziehen. Sind einstweilige Maßnahmen erst nach Beginn des Schiedsverfahrens erforderlich, so hat die betreffende Partei den Antrag zunächst beim verwaltenden Schiedsinstitut einzureichen, dass die Angelegenheit dann an den zuständigen Intermediate People's Court weiterleitet.

 

Zudem ist zu erwähnen, dass der zuständige Intermediate People's Court über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, was das Einreichen von Dokumente/Informationen anbelangt. Die Maßstäbe können also strenger sein als die in Artikel 4 genannten Standardanforderungen der Vereinbarung. Dementsprechend muss damit gerechnet werden, dass der Beantragungsprozess nicht so reibungslos verläuft wie erwartet.

 

Hinsichtlich der Anforderung an die beantragende Partei, „eine genaue chinesische Übersetzung” für Dokumente, die nicht auf Chinesisch sind, vorzulegen (Artikel 4), ist indessen ungewiss, ob eine solche Übersetzung eine Beglaubigung und/oder Legalisierung erfordert.

 

Weitere unklare Faktoren sind erstens der Zeitrahmen, bis zu dem die Entscheidung über die generelle Anwendbarkeit durch das zuständige Gericht getroffen wird („zügig” gemäß Art. 8). Zweitens wird die Entscheidung nur getroffen, wenn das Gericht „davon überzeugt ist, dass der Antrag der Partei mit dem Recht des ersuchten Ortes übereinstimmt”, was ein weiteres unklares und vages Element ist, das von den Parteien nicht bewertet werden kann.

 

Fazit

Da die VR China keine gleichwertige Vereinbarung mit einer anderen Gerichtsbarkeit geschlossen hat, könnte die Vereinbarung die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit Hongkongs als Sitz für chinabezogene internationale Schiedsverfahren erhöhen und den bereits bestehenden Status Hongkongs als eines der Zentren für internationale Rechts- und Streitbeilegung im asiatisch-pazifischen Raum (einhergehend mit bspw. Singapur) noch weiter stärken. Die Vereinbarung eröffnet ein neues Tor für grenzüberschreitende Streitigkeiten und deutet auf eine Änderung der Haltung der VR China gegenüber ausländischen Schiedsverfahren hin. Dennoch wird sich erst zeigen müssen, wie das vielversprechende Abkommen von der chinesischen Justiz in der Praxis angewendet wird und ob es tatsächlich die erwarteten Auswirkungen auf Parteien von grenzüberschreitenden Transaktionen haben wird.

      

[1] Während die Parteien eines inländischen Schiedsverfahrens der VR China gemäß den Artikeln 28, 46 und 68 des Schiedsgesetzes der VR China und den Artikeln 81, 101 und 272 des Zivilprozessrechts der VR China bei den chinesischen Gerichten einstweilige Maßnahmen beantragen konnten (und können), sehen diese Bestimmungen nicht ausdrücklich vor, dass dasselbe für ausländische Schiedsverfahren gilt.

[2] "Arrangement of the Supreme People's Court between the Courts of the Mainland and the Hong Kong Special Administrative Region on Mutual Recognition and Enforcement of Judgments of Civil and Commercial Cases under the Jurisdiction as Agreed to by the Parties Concerned" in Kraft seit 1. August 2008;

"Arrangement of the Supreme People's Court on Mutual Enforcement of Arbitration Awards between the Mainland and the Hong Kong Special Administrative Region" in Kraft seit 1. Februar 2000.

[3] „Arrangement of the Supreme People's Court on Mutual Entrustment in Service of Judicial Documents in Civil and Commercial Matters between the Courts of the Mainland and the Hong Kong Special Administrative Region" in Kraft seit 30. März 1999.

[4] Fall:(2016 zwischen Ocean Eleven Shipping Corporation (Antragstellerin) und Laos Kaiyuan Mining Co., Ltd. (Beklagte). Ein weiteres Beispiel ist der Fall (2014 des Guangzhou Intermediate People`s Court zwischen Guangdong Yuehua International Trade Group Co., Ltd. (Antragstellerin) und Fanhua Group Co., Ltd. (Beklagte), vom 22. März 2016.

 

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