China verlängert Steueranreize für die Software- und Chipindustrie

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​veröffentlicht am 6. Juni 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Am 22. Mai 2019 veröffentlichten das chinesische Finanzministerium und die staatliche Steuerverwaltung gemeinsam die Fortsetzung der Steuervorteile für die Software- und Chipindustrie.

 

 

Das ist in der Tat keine brandneue Steuerregelung, denn bereits im Jahr 2012 haben chinesische Finanz- und Steuerverwaltungen die Steueranreize für die Software- und Chipindustrie umgesetzt und je nach Produkt und Investitionsstatus der Unternehmen unterschiedliche Vorteile gewährt. Da die Anreize Ende 2017 endeten, wurde beschlossen, die Förderung und Unterstützung für diese Industrien fortzusetzen.

 

Nach dem neuen Erlass haben qualifizierte Unternehmen, die in der Software- und Chipindustrie tätig sind, Anspruch auf eine Befreiung der Körperschaftsteuer („CIT”) für das erste und zweite Jahr. Für das dritte bis fünfte Jahr bis zum Ablauf der Vorzugsperiode, die sich von dem Jahr in dem das Unternehmen Gewinne erzielt, bis zum 31. Dezember 2018 berechnen soll, wird die CIT mit der Hälfte des gesetzlichen Satzes von 25 Prozent erhoben. Bei der jährlichen CIT-Erklärung müssen die Unternehmen selbst bestimmen, ob sie die Steuervorteile nutzen, und nach Fertigstellung der Jahreserklärung ergänzende Unterlagen an die Steuerbehörde übermitteln.

 

Da die staatliche Steuerbehörde bereits steuerliche Anreize für neu gegründete Chipherstellererlassen hat, gilt die neue Bekanntmachung nur für Unternehmen, die vor 2018 gegründeten wurden. Die Auswirkungen sind zusammengefasst wie folgt:

 

(1) Für qualifizierte Unternehmen, die 2018 mit der Gewinnerzielung begonnen haben, sieht die neue Richtlinie vor, dass sie für die Präferenzen in Betracht kommen: Unternehmen A wurde 2016 gegründet und begann 2018 zum ersten Mal Gewinne zu erzielen, dann ist Unternehmen A berechtigt, die durch die neue Politik ab 2018 gewährten Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen.;

 

(2) Für die Unternehmen, deren fünfjährige Vorzugsperiode bis 2017 nicht abgelaufen ist, können die verbliebenen Präferenzen weiterhin in Anspruch nehmen: das Unternehmen B wurde 2014 gegründet und erzielte 2016 erstmals einen Gewinn. In den Jahren 2016 und 2017 wurde die Steuerbefreiung gewährt, aber die fünfjährige Präferenzfrist ist noch nicht abgelaufen. In diesem Fall hat Unternehmen B das Recht, die restlichen Vergünstigungen ab 2018 in Anspruch zu nehmen.

 

Die Freigabe des neuen Erlasses unter der aktuellen wirtschaftlichen Situation zeigt die Entschlossenheit Chinas, seine inländischen Schlüsselindustrien weiter zu fördern und zu entwickeln.

 

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