Chinas neues Zivilgesetzbuch – Teil 7: Haftung für unerlaubte Handlungen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 16. September 2020 | Lesedauer: ca. 5,5 Minuten

 
Das zum 1. Januar 2021 in Kraft tretende neue Zivilgesetzbuch (ZGB) Chinas besteht insgesamt aus 7 Teilen. Mit dieser Artikelreihe informieren wir über die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen und Neuregelungen im neuen Zivilgesetzbuch. Dieser Artikel widmet sich einigen Aspekten des siebten und letzten Teils – der Haftung für unerlaubte Handlungen.

  

  

Hintergrund und Gliederung

Wesentliche Teile des chinesischen Deliktsrechts wurden zuvor im Deliktshaftungsgesetz geregelt, das erstmals am 1. Juli 2010 in Kraft trat. Die Vorschriften des Deliktshaftungsgesetzes wurden weitgehend in das neue Zivilgesetzbuch übernommen und in Teil 7 zusammengefasst, wobei zusätzliche Vorschriften hinzugefügt wurden. Das derzeitige Deliktshaftungsgesetz, das mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches außer Kraft treten wird, besteht aus zwölf Kapiteln (einschließlich ergänzender Bestimmungen) mit insgesamt 92 Artikeln.
 

Teil 7 des neuen Zivilgesetzbuches gliedert sich in zehn Kapitel plus ergänzende Bestimmungen mit insgesamt 97 Artikeln, nämlich den allgemeinen Bestimmungen, Schadenersatz, Sonderbestimmungen zu den Themen Haftung, Produkthaftung, Haftung für Kraftfahrzeug-Verkehrsunfälle, Haftung für ärztliche Kunstfehler, Haftung für Umweltverschmutzung und Umweltschäden, Haftung für besonders gefährliche Tätigkeiten, Haftung für Schäden durch Haustiere und Haftung für durch Gebäude oder Gegenstände verursachte Schäden.
 

Zum Vergleich: Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Haftung für unerlaubte Handlungen in Buch 2 Abschnitt 8 Titel 27 (§§ 823 - 853 BGB) mit insgesamt 31 Vorschriften geregelt. Die Hauptgründe dafür, dass dieser Titel 27 im deutschen BGB wesentlich kürzer ist als in China, sind die unterschiedliche Struktur der beiden Zivilgesetzbücher und die Tatsache, dass das chinesische Zivilgesetzbuch im Allgemeinen beschreibender ist. So wird beispielsweise die Selbsthilfe-Regel im deutschen BGB nicht im Titel für unerlaubte Handlungen erwähnt, sondern im Allgemeinen Teil in Buch 1 (§ 229 BGB), der für alle anderen Bücher des deutschen BGB gilt. Darüber hinaus ist die Produkthaftung in einem gesonderten Produkthaftungsgesetz geregelt, nicht aber im deutschen BGB. 
 

Einführung der Selbstgefährdungsregelung

In Art. 1176 führt das neue Zivilgesetzbuch eine "Selbstgefährdungsregelung" ein, die besagt, dass, wenn eine Person freiwillig an Freizeit- oder Sportaktivitäten teilnimmt, die ein gewisses Risiko mit sich bringen, und durch das Verhalten eines anderen Teilnehmers geschädigt wird, diese Person den anderen Teilnehmer nicht auffordern kann, eine deliktische Haftung zu übernehmen, es sei denn, der Schaden wird durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des anderen Teilnehmers verursacht. Die Haftung der Organisatoren von Veranstaltungen ist darin jedoch nicht enthalten.
 

Einführung der Selbsthilfe-Regelung

Art. 1177 Zivilgesetzbuch stellt klar, dass, wenn die gesetzlichen Rechte und Interessen einer Person in einer dringlichen Situation verletzt werden und nicht rechtzeitig durch ein Staatsorgan geschützt werden können und das Unterlassen von Sofortmaßnahmen zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung ihrer legitimen Rechte und Interessen führt, diese Person angemessene Maßnahmen ergreifen kann. Hierzu zählt beispielsweise das Festhalten des Eigentums des Schädigers, jedoch unter der Bedingung, dass sie unverzüglich das zuständige Staatsorgan ersucht, die Angelegenheit zu behandeln. Ein Opfer, das unangemessene Maßnahmen ergreift und anderen Schaden zufügt, haftet wiederum für diese unerlaubten Handlungen.
 

Strafschadenersatz für Verstöße gegen geistiges Eigentum

In Art. 1185 des Zivilgesetzbuches ist neu festgelegt, dass im Falle einer vorsätzlichen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums anderer und wenn die Umstände schwerwiegend sind, der Verletzte das Recht hat, entsprechende Strafschadenersatzansprüche zu stellen.
 

Bisher wurde Strafschadenersatz für Verletzungen von geistigem Eigentum nur in verschiedenen Gesetzen über geistiges Eigentum gesondert erwähnt, wie z.B. in Art. 63 des Markengesetzes der VR China für die vorsätzliche Verletzung von Marken. Mit dem neuen Zivilgesetzbuch kann der Strafschadenersatz für alle Verletzungen geistiger Eigentumsrechte einheitlich festgelegt werden.
 

Das Zivilgesetzbuch enthält jedoch weder eine Berechnungsmethode noch eine andere Bestimmung, auf deren Grundlage der Strafschadenersatz berechnet werden kann. Möglicherweise wird die Auslegung des Zivilgesetzbuches, die der Oberste Volksgerichtshof noch in diesem Jahr veröffentlichen will, diesbezüglich detailliertere Informationen liefern. Auch die allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches enthalten keine entsprechenden Informationen. Möglich ist, dass die konkrete Berechnung und die Grenzen für den Schadenersatz erneut von einzelnen Gesetzen des geistigen Eigentums abhängen.
 

Regressansprüche

Verschiedene Artikel des Zivilgesetzbuches enthalten nun Bestimmungen zu Regressansprüchen. Gestützt auf Art. 1198 Abs. 3 Zivilgesetzbuch können Unternehmer, Leiter oder Organisatoren, die ihren Verpflichtungen im Bereich des Sicherheitsschutzes nicht nachgekommen sind, nach Übernahme der Haftung von einem Dritten Schadenersatz verlangen, wenn der Dritte den Schaden tatsächlich anderen zugefügt hat.
 

Gemäß Art. 1201 des Zivilgesetzbuches können Kindergärten, Schulen oder andere Bildungseinrichtungen von einem Dritten Ersatz verlangen, wenn ein Dritter einer Person ohne oder mit eingeschränkter staatsbürgerlicher Handlungsfähigkeit einen Schaden zugefügt hat, während diese Person im Kindergarten, in der Schule oder in der Bildungseinrichtung lernte oder wohnte.
 

Nach den geltenden chinesischen Gesetzen und Vorschriften tragen Arbeitgeber die deliktische Haftung für Verletzungen oder Schäden, die ihre Angestellten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anderen Menschen zugefügt haben. Mit dem neuen Zivilgesetzbuch wird nun geregelt, dass der Arbeitgeber bei deliktischer Haftung Regressansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend machen kann, der vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
 

Reparatur und Kompensation von Schäden an der ökologischen Umwelt

Im Vergleich zu Kapitel 8 des Deliktshaftungsgesetzes fügt das Zivilgesetzbuch drei neue Artikel über die Reparatur und den Ersatz von Schäden an der ökologischen Umwelt hinzu.
 

Das Zivilgesetzbuch sieht zum ersten Mal Strafschadenersatz vor, wenn der Schädiger unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen vorsätzlich die Umwelt verschmutzt oder zerstört und dadurch schwerwiegende Folgen verursacht. Die Methode zur Berechnung eines solchen Strafschadenersatzes ist jedoch auch hier nicht im Zivilgesetzbuch festgelegt.
 

Gestützt auf Art. 1234 des Zivilgesetzbuches, wenn die Verletzung staatlicher Vorschriften eine Schädigung der ökologischen Umwelt verursacht und diese wiederhergestellt werden kann, hat das vom Staat vorgeschriebene Organ oder die vom Gesetz vorgeschriebene Organisation das Recht, den Schädiger aufzufordern, die Haftung für die Wiederherstellung innerhalb einer angemessenen Frist zu übernehmen. Nimmt der Schädiger die Wiederherstellung nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, so kann das vom Staat oder das gesetzlich vorgeschriebene Organ die Wiederherstellung selbst vornehmen oder andere damit beauftragen, wobei die entstandenen Kosten vom Schädiger zu tragen sind.
 

Nach Art. 1235 Zivilgesetzbuch sind die Verluste und Kosten, die der Schädiger aufgrund von Art. 1234 zu tragen hat, wie folgt:

  1. Verluste, die durch den Ausfall von Dienstleistungsfunktionen während der Zeit der Wiederherstellung der ökologischen Umwelt nach dem Schadenseintritt verursacht werden;   
  2. Verluste, die durch dauerhafte Schäden an ökologischen Umweltfunktionen verursacht werden; 
  3. Kosten für die Untersuchung und Begutachtung der Schäden an der ökologischen Umwelt;
  4. Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung oder die Wiederherstellung der ökologischen Umwelt; und
  5. angemessene Kosten, die anfallen, um den Eintritt und die Ausweitung des Schadens zu verhindern.


In diesem Zusammenhang ist es auch interessant zu erwähnen, dass Shenzhen am 1. Oktober 2020 eine lokale Umweltverordnung erlassen wird, die Staatsanwälte, Regierungsstellen und Nichtregierungsorganisationen ermächtigt, Klagen im öffentlichen Interesse gegen die Verursacher illegaler Umweltverschmutzung einzureichen. Obwohl dies ein Schritt in die richtige Richtung ist, wird es in der Praxis womöglich schwierig sein, solche Klagen einzureichen, nicht nur wegen der exorbitanten Kosten, sondern auch wegen der potenziellen Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung.
 

Dennoch zeigt es den Willen des chinesischen Gesetzgebers, dieses Thema in der künftigen Gesetzgebung zu behandeln.
 

Haftung beim Werfen von Gegenständen aus Gebäuden

Auch wenn die Vorschriften über den Schadenersatz für das Werfen von Gegenständen aus Gebäuden nicht neu ist, enthält das Zivilgesetzbuch weitere Angaben zu den möglichen Haftpflichtigen. Das Deliktshaftungsgesetz regelt lediglich, dass, wenn durch von Gebäuden geworfene Gegenstände oder durch von Gebäuden herabfallende Gegenstände Schäden an anderen verursacht werden und der Verursacher nicht ermittelt werden kann, der Nutzer des Gebäudes Schadenersatz zu leisten hat. Nur wenn der Nutzer des Gebäudes nachweisen kann, dass er nicht der Schädiger ist, können etwaige Schadenersatzansprüche zurückgewiesen werden. Neben dem Nutzer des Gebäudes können mit Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuchs,  zudem das Immobilienmanagement und andere Verwalter eines Gebäudes für die Nichterfüllung ihrer Sicherungspflichten deliktisch haften. In der Praxis ist dieser neue Absatz von großer Bedeutung, da es normalerweise schwierig sein wird, den tatsächlichen Schädiger oder Nutzer des Gebäudes zu identifizieren.
 

Rechtliche Auswirkungen

Im Allgemeinen ist Teil 7 des neuen Zivilgesetzbuches dem Deliktshaftungsgesetz sehr ähnlich. Einige wenige Artikel sind völlig neu, während andere bereits vorher existierten, aber aus anderen Gesetzen, Stellungnahmen oder Auslegungen übernommen und im Zivilgesetzbuch zusammengefügt wurden.
 

Erwähnenswert ist auch, dass einige Artikel optimiert wurden, d.h. mehr Einzelheiten enthalten, mit dem Ziel, bestimmte Gesetzeslücken zu schließen oder eine größere Rechtssicherheit zu gewährleisten. So wurden im neuen Zivilgesetzbuch beispielsweise zusätzlich zu den Bestimmungen aus dem geltenden Deliktshaftungsgesetz Ausgaben für Ernährung sowie Lebensmittelsubventionen bei Krankenhausaufenthalten als Entschädigung für Personenschäden aufgenommen. Ein weiteres Beispiel ist die Aufnahme von Flughäfen und Sportstadien, die fortan  in der Liste der Geschäftsräume aufgezählt werden. Danach tragen die Betreiber oder Verwalter von Geschäftsräumen und öffentlichen Plätzen oder Organisatoren von Massenveranstaltungen, die ihren Verpflichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit nicht nachkommen und anderen Schaden zufügen, die deliktische Haftung.
 

Bisher ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit bestehende Auslegungen und Stellungnahmen des Obersten Volksgerichtshofs der VR China weiterhin wirksam bleiben oder geändert werden, um mit dem Zivilgesetzbuch konsistent zu sein. Dies bezieht sich bspw. auf  die Auslegung des Obersten Volksgerichtshofs zu mehreren Fragen der Rechtsanwendung bei der Verhandlung von Fällen mit Schadenersatz bei Straßenverkehrsunfällen. Der Oberste Volksgerichtshof der VR China will noch in diesem Jahr eine Auslegung bzw. Durchführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch veröffentlichen, was hoffentlich mehr Klarheit schaffen wird.

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu