Absicherung gegen Epidemien in Kaufverträgen – am Fall des „Corona-Virus“

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veröffentlicht am 11. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Nicht nur aus gesundheitlichen Gründen empfiehlt es sich, gegen Extremsituationen wie Epidemien Vorsorge zu treffen. Es kann auch in Verträgen sinnvoll sein, auf die oft wenig beachteten Klauseln besonderes Augenmerk zulegen, die für Extremfälle ge­dacht sind. In diesem Artikel möchten wir aus aktuellem Anlass die sensiblen Re­gelungs­bereiche in Kaufverträgen, insbesondere das vertragliche Rücktrittsrecht und sog. MAC-Klauseln, beleuchten.

 

  

Rücktrittsrechte

Schon das Reichsgericht hatte sich in den turbulenten Phasen nach dem ersten Weltkrieg und der Welt­wirt­schafts­krise 1929 mehrmals mit der Frage zu be­fassen, wann tiefgreifende, gesellschaftliche Umstände den Eingriff in Verträge rechtfertigen können. Dies war laut dem Reichs­gericht nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Das ist so geblieben: Der Rücktritt ist immer nur ultima ratio, Anpassungen aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrund­lage werden nur äußerst zurückhaltend zugelassen. Das persönliche Unvermögen, Geld leisten zu können, sei es auch unverschuldet, führt nämlich grundsätzlich nicht zum Wegfall der entsprechenden Ver­pflichtungen. Somit sind auch die Rechte der Gegen­seite nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Käufer z.B. nicht an seine liquiden Mittel kommt oder die Weltwirtschaft aufgrund des Ausbruchs dieses Krankheitserregers eine Krise erfährt.
 
Gleichermaßen restriktiv beurteilen Gerichte die Suspendierung von Rechten der anderen Partei z.B. wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung oder der Geltendmachung von Zurückbe­haltungsrechten. Insbesondere wenn es um die subjektive Leistungs­fähigkeit hin­sichtlich der Zahlung des Kaufpreises geht, gilt regelmäßig der Grundsatz, dass man Geld zu haben hat. Sollten sich die Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind wesentlich verändert haben, so kommen ausnahms­weise Regelungen für diese Fälle zur Anpassung des Kaufpreises bzw. Rücktritt in Be­tracht.

 
Wesentliche nachteilige Änderungen/MAC-Klausel

Auch wenn der Markt derzeit eher als verkäuferfreundlich einzustufen ist und sog. MAC-Klauseln in Deut­sch­land weniger zum Zuge kommen als z.B. in den USA, ist wohl abzu­sehen, dass MAC-Klauseln für den Fall von Epidemien nun Eingang in die Vertragsverhandlungen und somit Kauf­verträge finden werden. Dieses Phä­nomen war jedenfalls während der Finanz­krise im Jahr 2008 zu beobachten.
 
Was sind eigentlich „MAC-Klauseln” und wozu dienen sie? In den allermeisten Fällen fallen Vertragsab­schluss und Vollzug des Kaufver­trages auseinander. In dieser Zwischenzeit zwischen Vertragsabschluss und Vollzug können wesentliche nachteilige Veränderungen (engl.: „material-adverse-change” – „MAC”) betreffend den Kaufgegenstand eintreten, die für den Käufer teilweise auch nicht durch herkömmliche Zusicherungen des Verkäufers (Representations and Warranties) abgesichert werden können. Um in diesen Fällen einen Rück­tritt bzw. einen Wegfall der Pflicht zum Vollzug des Kaufvertrages zu ermöglichen, können die Parteien eine ent­sprechende Regelung hierzu im Kaufver­trag treffen. Da diese Klauseln tendenziell den Käufer schützen, werden sie zumeist von diesem in den Vertrag eingebracht.
 
Eine solche MAC-Klausel kann wesentliche Ver­­änderungen im Unternehmen selbst (unternehmensbezogene Faktoren), sowie negative Entwicklungen im Markt bzw. der Gesamt­wirtschaft (marktbezogene Faktoren, z.B. Finanzkrise) und Auswirkungen höherer Gewalt („Force Majeure”) auf das Unternehmen betreffen (z.B. Streik, Natur­katastrophen etc.).

Ob der Ausbruch des Corona-Virus und seine Auswirkungen auf den Markt unter den Begriff der höheren Ge­walt zu fassen sind, ist nicht mit der notwendigen Sicherheit bestimmbar. Für das Vorliegen von höherer Gewalt kommt es nämlich auf ein Ereignis an, das von außen kommt, d.h. betriebs­fremd ist, somit keinen be­trieb­lichen Zusammenhang aufweist und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Um sich nicht der Unsicherheit zu weit geratener Definitionen zu unter­geben, wird üblicherweise in Verträgen eine engere Definition gewählt. Somit sollte gegebenenfalls in der MAC-Klausel auch Epidemien/Pandemien bzw. die nicht unerhebliche Verbreitung von Krankheitskeimen bzw. Gesund­heitskrisen in der Bevölkerung mit wirtschaft­lichen Auswirkungen als auslösendes Ereignis (MAC-Event) im Vertrag geregelt werden.
 
Auch wenn nämlich eine weitgehende Definition der MAC-Events für den Käufer tendenziell positiv ist, da hiermit eine größere Zahl von Fällen abgedeckt werden kann, ist andererseits die Nachweispflicht des Käufers zu beachten. Sofern der Käufer lange Rechtsstreitigkeiten über das Vor­liegen eines MAC-Events vermeiden will, sollte somit der Fall des Ausbruchs von Epidemien bzw. einer (globalen) Gesundheitskrise im Vertrag ausdrück­lich und konkret geregelt werden. Weiter sind auch hohe zu erwartende Umsatzverluste, Produktions­ausfälle, Auftragsstopps und wesentliche Lieferengpässe beim Kaufgegenstand selbst bzw. im Geschäftskreis, der Industrie/Branche und Umfeld des Kaufgegenstands deswegen als MAC-Events zu definieren. Solche aufgezählten detaillierten Beispiele (sog. „Inclusions”) sind nicht unüblich. Damit jedoch die MAC-Klausel an­sonsten weit gefasst werden kann, ist es ratsam solche Inclusions – wie Epidemien/Pandemien – gesondert zu regeln.
 
Sollte der Verkäufer eine solche Risikover­teilung angesichts der derzeit angespannten Wirtschaftslage, insbe­sondere in der Volksrepublik China, nicht hinnehmen wollen, so müssen die Parteien versuchen, eine gerechte Verteilung der Kosten­risiken zu treffen. Hier bieten sich „Break-Up-Fees” an, womit der Käufer ver­pflichtet wird, im Falle der Rücktritts­erklärung einen gewissen Betrag zu zahlen.

Weiter können durch Ausnahmen (sog. „Carve-Out-Klauseln”) der weite Anwendungsbereich von MAC-Klau­seln be­grenzt werden. Zudem können (hohe) Schwellen­werte definiert werden, ab deren Vorliegen erst ein „MAC-Event” angenommen werden darf. Die genaue Definition von Schwellenwerten ist nicht nur für den Ver­käufer interessant, sondern auch für den Käufer, da hierdurch die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht mehr ausgelegt werden muss.
 
Auch die Vereinbarung von speziellen Schieds­klauseln zur schnellen, außergerichtlichen Klärung von Streit­fällen über das Vorliegen von MAC-Events haben sich bewährt.
 
Festzuhalten ist jedoch, dass das Gesetz selbst keine ausdifferenzierten Regelungen enthält und sehr restrik­tiv mit dem Umgang mit Einflüssen von außen auf Vertragsparteien ist. Außer in schwerwiegenden Fällen sind die Vertragspflichten vollständig zu erfüllen – gemäß dem Grundsatz „pacta sunt servanda”. Dieser Umstand be­dingt für den Käufer die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung, die sogar als auf­schie­bende oder auf­lösende Be­dingung gestaltet werden kann.
  

Sorgfaltspflichten des Verkäufers

Eine Partei kann zudem im Vertrag verpflichtet werden, dass er die möglichen Folgen, die durch den Corona-Virus entstehen können, so gering wie möglich hält.
 

Hiermit inbegriffen wären Verpflichtungen wie:

  • Die Arbeitnehmer zu verpflichten Kontaktprotokolle anzufertigen
  • Größere Events abzusagen
  • Die Räume des Kaufgegenstands regelmäßig zu desinfizieren, eine schnelle Meldung von Infizierten zu ermöglichen etc.
  • Weitere Lieferanten zu beauftragen um Lieferengpässe zu vermeiden
  • Regelung von diesen Virus umfassenden „Force Majeure-Klauseln” in neu abzuschließende Lieferantenverträge bzw. sonstige Verträge
  • Melde- und Informationspflichten, insbesondere auch gegenüber dem Käufer, rasch wahrzunehmen

 

Allerdings schweigen auch hier das Gesetz und die Recht­sprechung weitgehend, was konkrete Fälle betrifft. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten sind hier sehr weitläufig. Verstößt der Verkäufer schuldhaft gegen diese ver­traglich vereinbarten Pflichten, so macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig.

 
Fazit

Aufgrund unsicherer Gesetzeslage bzw. ablehnender Haltung der Gerichte bezüglich der Berück­sichtigung außen­stehender Einflüsse sollte man großes Augenmerk auf die ent­sprechenden Klauseln legen, um – je nach Interessenlage – keine uner­wünschten Störungen in das Vertragsverhältnis einfließen zu lassen. In den Zeiten nach der Finanzkrise haben teilweise auch skurrile Regelungen in Verträge Eingang gefunden. Angesichts des zu erwartenden Zeitrahmens, in dem dieser Erreger noch eine Rolle wohl spielen wird, sind solche Regelungen in den Verträgen auch künftig anzuraten und stellen keine übertrie­benen Maßnahmen dar. Verkäufer sollten sich somit darauf einstellen, dass trotz der derzeitigen Markt­lage potenzielle Käufer auf solche Regelungen be­stehen werden.

 

Eine Anekdote zum Schluss

Nicht ganz ernst gemeint waren Klauseln, die die „Zombie-Apokalypse” oder die Landung Außerirdischer als „MAC–Event” oder „Force Majeure” einordneten. Sie unterstreichen jedoch eines – Ruhe und Gelassenheit und ein gewisser Humor helfen auch, mit ruhiger Hand und kühlem Kopf durch stürmische Zeiten zu kommen. Umso wichtiger, wenn man einen besonnen Berater an seiner Seite weiß.
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