Steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise – Eine dynamische Entwicklung

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zuletzt aktualisiert am 31. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

In Zeiten der Corona-Pandemie überschlagen sich die Ereignisse – auch bei den steuerlichen Hilfsmaßnahmen. Sowohl Bund als auch Länder entfalten Aktivitäten, um unmittelbar vom Coronavirus Betroffenen stützend unter die Arme zu greifen. Steuerliche Erleichterungen wirken dabei besonders schnell, sind daher bei den Unternehmen aktuell auch stark gefragt. Nicht alle Maßnahmen der Finanzbehörden sind auf Bundes- und Länderebene abgestimmt. So kann in einem Bundesland eine Erleichterung problemlos beantragt werden, die jenseits der Landesgrenze (noch) nicht zu erlangen ist. Die Entwicklung ist dynamisch, den Überblick zu behalten nicht leicht. Wir lotsen Sie durch den Dschungel der Erlasse.

 

 

Bundeseinheitliche Regelungen

Zur Umsetzung des steuerlichen Teils des „Schutzschildes für Beschäftigte und Unternehmen“ ist am 19. März 2020 ein BMF-Schreiben im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergangen.

Wesentliche Inhalte:

 

  • Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffene Steuerpflichtige können unter Darlegung der Verhältnisse folgende Anträge bis zum 31. Dezember 2020 stellen:
    • Antrag auf Stundung der bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern
    • Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
    • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zum 31. Dezember 2020 werdenden Steuern.
  • Darüber hinaus werden keine strengen Anforderungen gestellt. Schäden müssen nicht wertmäßig nachgewiesen werden.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
  • Bei Maßnahmen über den 31. Dzember 2020 hinaus oder Anträgen von nur mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Regelungen.

 

 

Regelungen auf Länderebene

Die folgenden zusätzlichen Maßnahmen wurden durch Finanzministerien der einzelnen Länder verfüg

  • Vereinfachter Antrag auf Steuerstundung und Herabsetzung der Vorauszahlungen mittels eines Formulars (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen)
  • Steuerstundung nicht nur für Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern auch für die Umsatzsteuer möglich (Bayern, Nordrhein-Westfalen)
  • Hinweis: mittlerweile findet sich auf der Website des BMF ebenfalls der Hinweis, dass sich die vereinfachte Stundung auch auf die Umsatzsteuer bezieht
  • Stundungen werden zinslos gewährt (Bayern)
    • Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann auf Null herabgesetzt, geleistete Zahlungen erstattet oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen verrechnet werden (Baden-Württemberg, Bayern (empfohlen via ELSTER), Brandenburg, Hessen, Niedersachsen (im Einzelfall), Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen (Antragsformular))
    • Großzügige Behandlung von Anträgen auf Fristverlängerungen, insb. für Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldung für März um einen Monat (Bayern)
    • Fristverlängerung für Steueranmeldungen im Einzelfall möglich (Thüringen)
    • Für Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können Anträge auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden (Bayern)
    • Vorerst Aussetzung aller Ermittlungsmaßnahmen der Betriebsprüfungsstellen inkl. Schlussbesprechungen (Bayern, Niedersachsen)
    • Verzicht aus Säumniszuschläge (Bayern)
    • Fristverlängerungen für die Abgabe von Jahressteuererklärungen 2018:
      1.   Auf Antrag Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen durch die steuerberatenden Berufe bei personellen oder technischen Engpässen wegen der Corona-Krise (Bayern)
      2.   Fristverlängerungsanträge können auch rückwirkend gestellt werden (Berlin)
      3.   Allgemeine Fristverlängerung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen inkl. Gewinnermittlungen für 2018 bis 30. April 2020; keine Verspätungszuschläge bis dahin (Hessen)
      4.   Antragsmöglichkeit für die steuerberatenden Berufe und Steuerpflichtige ohne steuerlichen Vertreter (Rheinland-Pfalz)
      5.   Wohlwollende Prüfung von Fristverlängerungen (Saarland)
      6.   Fristverlängerung für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Sachsen-Anhalt, Thüringen)
    • Aussetzung von Mahnungen, ggf. keine Durchführung von Lastschrifteinzügen (Thüringen)

  

Sozialversicherung

Der GKV-Spitzenverband hat ein Maßnahmenpapier zur finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen veröffentlicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Stundung der Sozialversicherungsbeträge, insbesondere für die Monate März und April, möglich (zinsfrei und ohne Leistung von Sicherheiten. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen unmittelbar von der Corona-Krise betroffen ist und dadurch nachvollziehbar in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Der GKV-Spitzenverband weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Beitragsstundung um eine nachrangige Maßnahme handelt.  Unternehmen können einen erleichterten Zugang zu Beitragsstundungen nur in Anspruch nehmen, sofern sämtliche anderen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen bereits ausgeschöpft wurden. Die Stundung wird vorerst bis Mai gewährt, da ab dann von einem Greifen anderer staatlicher Maßnahmen ausgegangen wird. Soweit Unternehmen erheblich von der Corona-Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen in dem Zeitraum März bis April bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.

  

Weitere Informationen

Es ist zu erwarten, dass es vorerst bei der dynamischen Entwicklung steuerlicher Billigkeitsmaßnahmen bleibt. Um auch weiter den Durchblick zu behalten, sollten Sie mit unseren Beratern ins Gespräch kommen. Diese überschütten Sie nicht mit einer undurchschaubaren Flut an Informationen, sondern weisen Ihnen gezielt den Weg zu den besten Optionen für Ihr Unternehmen. Gerade in der aktuellen Pandemie-Situation gilt: Es ist uns ein Anliegen, Sie individuell zu betreuen.

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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