Covid-19 in Polen: Steuerliche Unterstützung im Rahmen des Krisenschutzschildes

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veröffentlicht am 16. April 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Am 1. April 2020 traten die Vorschriften zur Bekämpfung der Folgen von Covid-19, der sog. Krisenschutzschild, in Kraft. Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte steuerliche Regelungen, die sich auf Ihre Gewerbetätigkeit auswirken können:


Körperschaftsteuer und Einkommensteuer:

  • Verrechnung eines von Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtigen im Jahr 2020 getragenen Verlusts mit Einkommen aus Gewerbetätigkeit, das in 2019 erzielt wurde

    Unter bestimmten Voraussetzungen werden Steuerpflichtige die Jahressteuererklärung 2019 korrigieren und darin die Verluste aus 2020 erfassen können. In der Folge wird ihnen die Steuerüberzahlung erstattet werden.
  • Fristverlängerung, u.a. für die Zahlung der Einkommensteuervorauszahlungen für März und April, die Zahlung der Ertragsteuer auf den Gebäudewert, die Abgabe der Körperschaft- und Einkommensteuerjahreserklärungen für 2019 sowie die Zahlung der Steuer und auch für die Einreichung der Information TPR-P über Verrechnungspreise

    Bis zum 1. Juni 2020 sind die Einkommensteuervorauszahlungen für März und April 2020 auf die Auszahlung von Leistungen aus Arbeitsverhältnissen, Auftrags- und Werkverträgen an das Finanzamt abzuführen, sofern der Zahler negative wirtschaftliche Folgen wegen Covid-19 erlitt.

    Die Abgabe der Einkommensteuererklärung bzw. die Abführung der geschuldeten Steuer zwischen dem 30. April und dem 31. Mai 2020 sind gleichbedeutend mit einer Selbstanzeige des Steuerpflichtigen. Demnach gibt es keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bei Verzögerungen. Bei der Körperschaftsteuer wurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung und die Zahlung der Steuer für alle Unternehmer bis zum 31. Mai. 2020 verlängert, und für gemeinnützige Organisationen – bis zum 31. Juli 2020.

    Die Frist für die Zahlung der Ertragsteuer auf den Gebäudewert für März bis Mai 2020 wurde bis zum 20. Juli 2020 verlängert. Die Fristverlängerung können Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die im jeweiligen Monat negative wirtschaftliche Konsequenzen erlitten haben und gleichzeitig die zusätzlichen Voraussetzungen im Bereich des Umsatzrückgangs erfüllen.

    Die Regelungen zur Fristverlängerung greifen automatisch und bedürfen keiner Mitteilung über die Absicht der späteren Abgabe der Dokumente bzw. der späteren Zahlung der Steuer an die Steuerbehörden.
  • Verzicht auf das Erfordernis bei kleinen Körperschaftsteuerpflichtigen, vereinfachte Vorauszahlungen zu leisten

    Wenn das Unternehmen einen Verlust generiert, so kann eine Änderung der Art und Weise der Abführung der Vorauszahlungen im Ergebnis bewirken, dass in den einzelnen Monaten des Jahres 2020 keine Vorauszahlungen abgeführt werden müssen.
  • Abzug der F&E-Kosten

    Förderfähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Bekämpfung von Covid-19 können vom Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die Steuervorauszahlung darstellt, abgezogen werden. Dies kann somit sofort, und nicht erst zum Ende des Steuerjahres geschehen.
  • Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage bei der Körperschaftsteuer um nicht beglichene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Es ist möglich, die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage um nicht beglichene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu mindern, sobald 90 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist verstrichen sind.
  • Befreiung von Leistungen während des Stillstands von der Einkommensteuer

    Die Befreiung umfasst die vom Arbeitgeber erhaltenen Leistungen während des Stillstands.
  • Vergünstigungen und Abzüge für Unternehmen, die Covid-19 bekämpfen

    Es wurden Vergünstigungen eingeführt, wie u.a. die Möglichkeit des Abzugs von Spenden für Unternehmen, die die Folgen von Covid-19 bekämpfen, vom Einkommen.
  • Verlängerung der Frist für die Benachrichtigung der Behörde von der Vornahme einer Zahlung auf ein Konto außerhalb der Weißen Liste um 14 Tage

    Diese Frist wurde von 3 auf 14 Tage verlängert.

Umsatzsteuer:

  • Verschiebung des Termins für die Anwendung der neuen Matrix für Umsatzsteuersätze auf den 1. Juli 2020
  • Verschiebung des Termins, ab dem für Großunternehmen die Pflicht zur Abgabe der neuen SAF-T-Datei „JPK_VDEK“ gelten wird

    Diese Pflicht wird erstmals ab Juli 2020 gelten.
  • Möglichkeit der Erstellung eines e-Kassenbons und Übersendung auf elektronischem Wege

    Steuerpflichtige, die mittels Registrierkassen ihre Verkäufe erfassen, können auf den Erwerber einen Kassenbon in elektronischer Form ausstellen und diesen dem Erwerber auf die mit ihm vereinbarte Art und Weise übersenden.

Immobilien:

  • Verlängerung der Frist für die Zahlung der Erbnießbrauchgebühr bis zum 30. Juni 2020
  • Schaffung der Möglichkeit für die Gemeinden, Steuerpflichtige von der Immobiliensteuer zu befreien oder die Zahlung der Immobiliensteuerraten zu stunden

    Jede Gemeinde entscheidet selbstständig über die Einführung bestimmter Maßnahmen.

Sonstiges:

  • Verlängerung der Frist für die Zahlung der Steuer auf Einzelhandelsverkauf

    Die Anwendung der Vorschriften über die Einzelhandelssteuer wurde vom 1. Juli 2020 auf den 1. Januar 2021 verschoben.
  • Aussetzung der Pflicht zur Übermittlung von Informationen zu meldepflichtigen Steuergestaltungen

    Die Aussetzung betrifft innerstaatliche und grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
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