Staatliche Hilfe in Corona-Zeiten: Der steuerliche Schutzschild

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zuletzt aktualisiert am 17. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Am 13. März 2020 haben Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundes­finanz­minister Scholz auf einer Pressekonferenz das von der Bunderegierung beschlossene Hilfspaket vorgestellt, das die Auswirkungen der Corona-Krise auf Unternehmen in Deutschland abfedern soll. Der „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ umfasst auch die ersten konkreten steuerlichen Maßnahmen.

 

Die eingeleiteten steuerlichen Hilfsmaßnahmen setzen v.a. an der Sicherung der Liquidität der Unternehmen an. Es handelt sich zunächst um Initiativen, die Regierung und Finanzverwaltung ohne Gesetzesänderungen und damit sehr schnell umsetzen können.

  • Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sowie Gewerbesteuer können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuer­pflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
  • Die Gewährung von Steuerstundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
     
    Bitte beachten Sie: Diese Anweisung hat keine unmittelbare Gültigkeit für Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer, da für deren Stundung die jeweilige Gemeinde zuständig ist; es ist zu hoffen, dass sich möglichst viele Kämmereien dem Vorbild der Finanzverwaltung anschließen werden.
  • Auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

 

Die zur Umsetzung erforderliche Abstimmung mit den Ländern hat das Bundesfinanzministerium eingeleitet. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer) ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

 

 

Update

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat der Steuerberaterkammer München am 16. März 2020 mitgeteilt, dass es wohlwollend prüfen wird, ob Verspätungs- und Säumniszuschläge für nach dem 10. März 2020 verwirklichte Sachverhalte nicht erhoben werden können. Dasselbe gilt für die Aussetzung von vorzeitigen Vorabanforderungen von Steuererklärungen.
Außerdem gibt es für die bereits verkündeten Erleichterungen (Stundung, Herabsetzung von Vorauszahlungen) ein Formblatt, das zur Arbeitserleichterung eingesetzt werden soll. Zum Download des Formblatts »


 

Wir gehen davon aus, dass das nur der Anfang einer ganzen Reihe weiterer steuerlicher Unterstützungs­maßnahmen für Betroffene der Corona-Krise sein wird. Die Verbände haben bereits weitere Erleichterungen für Steuerpflichtige angeregt, die z.T. gesetzlicher Änderungen bedürfen, z.B.:

  • Bevorzugte Veranlagung zu Steuererklärungen mit voraussichtlichen Erstattungsansprüchen;
  • Aussetzung des regulären Besteuerungsverfahrens, z.B. durch Fristverlängerungen zur Abgabe von Erklärungen oder Entlastungsanträgen, sanktionslose Akzeptanz von Erklärungen mit Schätzwerten;
  • Ausdehnung des Verzichts auf Säumniszuschläge auch auf Verspätungszuschläge und jegliche Verzinsung;
  • Erweiterte Möglichkeit, bei der Umsatzsteuer zur IST-Besteuerung zu optieren.


Und im Rahmen der bereits angestoßenen Debatte über ein Konjunkturpaket werden auch weitere strukturelle steuerliche Verbesserungen eingebracht werden.
 

Wir werden Sie über weitere steuerliche Maßnahmen zeitnah informieren.

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