Maßnahmen der spanischen Regierung angesichts des von Covid-19 ausgelösten Gesundheitsalarms

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​veröffentlicht am 27. März 2020 | Lesedauer ca. 5 Minuten

  

 

 

Angesichts des Gesundheitsalarms, der in Spanien durch die Ausbreitung von Covid-19 ausgelöst wurde, hat die Regierung mit dem Königlichen Dekret 463/2020 vom 14. März den Alarmzustand verordnet. Damit wurden im ganzen Land eine Reihe von restriktiven und präventiven Maßnahmen zur Eindämmung des Virus verhängt. Die Maßnahmen, die bereits entsprechend gesetzlich geregelt wurden, haben große Auswirkungen auf die Unternehmensaktivitäten – deren Hauptauswirkungen werden im Folgenden beschrieben.

 

 

 

Steuerwesen

Aufschub von Steuerschulden

Der Königliche Gesetzesdekret 7/2020[1], mit dem dringende Maßnahmen als Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen von Covid-19 genehmigt wurden, erklärte den Zahlungsaufschub für alle Steuerschulden, die sich aus der Erklärung, der Liquidation oder der Selbstveranlagung ergeben und die zwischen dem 13. März 2020 und dem 30. Mai 2020 eingereicht und bezahlt werden müssen, sofern der Betrag 30.000 Euro nicht übersteigt. Ein solcher Aufschub kommt denjenigen Institutionen zugute, die im Jahr 2019 ein Operations­volumen von 6.010.121,04 Euro nicht überschritten haben.

 
Die Stundungen gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten und werden nicht mit Verzugszinsen während der ersten drei Monate belastet. Diejenigen Unternehmen, die von der Verschiebung profitieren möchten, müs­sen über den elektronischen Weg der Steuerbehörde[2] den entsprechenden Antrag stellen und im Abschnitt Grund für den Antrag „RDL-Verschiebung” angeben.

 

Aussetzung der Verwaltungsfristen

Das Königliche Dekret 465/2020[3] vom 18. März 2020 und der Königliche Gesetzeserlass 8/2020 vom 18. März 2020 legen die folgenden Maßnahmen im Bereich der Besteuerung fest:

  • Die am 18. März 2020 geltenden Fristen werden bis zum 30. April 2020 ausgesetzt.
  • In den Fällen, in denen die Frist durch eine Mitteilung nach dem 18. März 2020 beginnt, werden sie bis zum 20. Mai 2020 verlängert – es sei denn, die in den geltenden Vorschriften gewährte Frist ist länger, dann wird die letztere gewählt.
  • Es wird jedoch weiterhin möglich sein, auf Informationsanfragen und die Vorlage von Behauptungen innerhalb der für solche Verfahren vorgesehenen Frist zu reagieren.
  • Auch die Fristen für die Einreichung von Erklärungen und Selbstveranlagungen werden durch die Aussetzung nicht beeinträchtigt.
  • Die Aussetzung findet Anwendung in der Zeit zwischen dem 18. März 2020 und dem 30. April 2020 für die Berechnung des Zeitraums für die Verfahren der Anwendung von Steuern, Sanktionen und Überprüfung durch die Steuerbehörde (AEAT), obwohl dringende oder wesentliche Verfahren durchgeführt werden können.
  • Was die Verjährungs- und Ablauffristen betrifft, so werden sie während dieses Zeitraums ausgesetzt.

 

 

Gesellschaftswesen

Vorlage des Jahresabschlusses

Gemäß dem Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 haben Unternehmen eine Frist von drei Monaten für die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse, die nach dem Ende des Alarmzustands beginnt. Folglich wird die Frist für die Genehmigung durch die Generalversammlung drei zusätzliche Monate betragen, die nach Ablauf der Frist für ihre Formulierung zu zählen beginnt[4].

  

Wenn der Jahresabschluss vor der Erklärung des Alarmzustands erstellt wird und das Unternehmen zu einer Prüfung verpflichtet ist, hat der Wirtschaftsprüfer zwei Monate Zeit, ihn zu überprüfen – und zwar ab dem Ende des aktuellen Alarmzustands.

 

Einberufung der Generalversammlung

Sollte das Verwaltungsorgan die Abhaltung der Generalversammlung vor der Erklärung des Alarmzustands einberufen haben, verfügt es über eine Mindestvorfrist von 48 Stunden, um sie durch eine Ankündigung auf ihrer Webseite oder anderenfalls im Staatsanzeiger zu annullieren. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Ende des Alarmzustands erneut einberufen werden.

 

Recht auf Trennung vom Partner und Auflösung der Unternehmen während des Alarmzustands

Während der Gültigkeit des Alarmzustands können die Gesellschafter ihr gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehenes Trennungsrecht nicht ausüben. Die Auflösung der Kapitalgesellschaften erfolgt nicht, wenn die Frist, für die sie gegründet wurden, abgelaufen ist; die Auflösung erfolgt nach Ablauf von zwei Monaten dem Ende des Alarmzustands.

 
Für die Gesellschaften, die sich in einem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Auflösungsgrund befinden, wird die Frist von zwei Monaten für die Einberufung der Generalversammlung bis zum Ende des Alarmzustands ausgesetzt – sowohl für die Gesellschaften, die sich vor dem Alarmzustand in einem solchen Auflösungsgrund befanden, als auch für die Gesellschaften, die während der Gültigkeit des Alarmzustands in einen solchen Fall eintreten.

 

Ebenso werden die Verwalter der Unternehmen, die während der Gültigkeit des Alarmzustands in einen Auflösungsgrund eintreten, nicht für die sozialen Schulden aufkommen, die sie während desselben Zeitraums eingegangen sind.

 

Verwaltungsorgan

Angesichts der derzeitigen restriktiven Maßnahmen können die Sitzungen des Verwaltungsorgans per Video­konferenz abgehalten werden. Ebenso können die Beschlüsse des Verwaltungsorgans durch schriftliche Abstimmung und ohne Abhaltung einer Sitzung gefasst werden, wenn der Vorsitzende es für notwendig erachtet oder wenn zwei Mitglieder des Verwaltungsorgans das beantragen.

 

Prozesswesen

Verfahrensfristen, Verjährung und Ablauf von Klagen

Seit Beginn des durch den Königlichen Erlass 436/2020 erklärten Alarmzustands bis zum Ende seiner Gültigkeit oder ggf. bis zum Ende der vereinbarten Verlängerungen werden die Verfahrensfristen aller Gerichte ausgesetzt[5]. Ebenso wird die Verfalls- und Verjährungsfrist für die Klagen und Rechte aus den Verträgen, die ihre geschäftlichen Handlungen regeln, ausgesetzt.

  

Die geltenden Verträge, Bestellungen oder andere Handelsbeziehungen sind jedoch nicht von einer solchen Aussetzung betroffen, obwohl es angesichts der derzeitigen Maßnahmen zur Einschränkung und Vorbeugung möglich ist, dass die Einhaltung in vielen Fällen beeinträchtigt wird. Daher empfehlen wir, bei solchen Ver­pflich­tungen bis zur Erfüllung aktualisierte Unterlagen zu führen, die es im Falle eines Schadens ermöglichen, die entsprechende Reklamation zu machen.

  

Schiedsgerichtswesen

Es wurde keine Aussetzung der Schiedsgerichtsfristen festgelegt, aber alle Schiedsgerichtsinstitutionen befürworten die Aussetzung der Fristen, die von einer konkreten Vereinbarung zwischen den am Schieds­verfahren beteiligten Parteien abhängen wird.

  

Insolvenzwesen

Ebenso sind die Schuldner in Insolvenzangelegenheiten während der Dauer des Alarmzustands nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gleichzeitig werden die Gerichte erst zwei Monate nach dem Ende des Alarmzustands einen notwendigen Insolvenzantrag zulassen, wobei Anträge auf freiwillige Insolvenz bevorzugt werden, auch wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.

  

Arbeitswesen

Vorübergehende Entlassungsverfahren

Wenn das Unternehmen sich in der Situation befindet, seine Aktivitäten in Anwendung von Artikel 47 des Arbeitnehmerstatuts teilweise oder vorübergehend aussetzen zu müssen, kann es ein vorübergehendes Entlassungsverfahren (ERTE) beantragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktionstechnische Ursachen, wie z.B. die Knappheit oder das fehlende Angebot an Ressourcen für die Geschäftstätigkeit; ein Nachfragerückgang oder die Unmöglichkeit, Dienstleistungen zu erbringen, aufgrund des entsprechenden Rückgangs der Tätigkeit der Kundenunternehmen.
  • Ursachen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, wie hohe Abwesenheitsraten von Arbeitnehmern oder Empfehlungen der Gesundheitsbehörden zur Einstellung der Geschäftstätigkeit.

  
In beiden Fällen ist eine Absprache mit den Arbeitnehmervertretern oder ggf. mit der zu dem Zweck eingesetzten Kommission erforderlich. Ebenso ist die Genehmigung der Arbeitsbehörde nötig, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit auf einen Grund höherer Gewalt zurückzuführen ist.
  
Wenn die Tätigkeit ohne die Mitteilung von ERTE unterbrochen wird, behalten die Arbeiterinnen und Arbeiter gemäß Artikel 30 Arbeitnehmerstatus ihr Recht auf Lohn.

  

Massnahmen zur Förderung von Home Office

Gemäß den Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 müssen die Unternehmen Maßnahmen und Mechanismen anwenden, um die Einführung von Home Office oder anderen Alternativen zu ermöglichen. Dabei hat die Einführung Priorität gegenüber vorübergehender Einstellung oder Reduzierung der Aktivitäten.

  

Öffentliches Recht – Verträge mit der öffentlichen Verwaltung

Bei Aufträgen der öffentlichen Verwaltung kann der Auftragnehmer bezüglich derjenigen Aufträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 in Kraft sind oder deren Fertigstellung zwischen dem 14. April 2020 und dem Ende des Alarmzustands vorgesehen ist, die Aussetzung des Vertrags oder die Verlängerung seiner Laufzeit beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Einhaltung des Vertrags angesichts der Situation durch die Ausbreitung von Covid-19 oder die zur Verhinderung vereinbarten Maßnahmen nicht möglich ist.
 
Im Falle einer Aussetzung wird dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, den Auftragnehmer für die wesentlichsten Ausgaben oder Kosten zu entschädigen.

  

Aktualisierung der Vorschriften

Angesichts des sich verändernden Szenarios, in dem wir uns befinden, bietet der Staatsanzeiger eine Aktualisierung all dieser Bestimmungen und anderer Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem aktuellen Alarmzustand veröffentlicht wurden, unter folgendem Link: https://www.boe.es/biblioteca_juridica/codigos/codigo.php?id=355.




[1] Für weitere Informationen anbei der Link zum gesamten Inhalt der Bestimmung: https://www.boe.es/boe/dias/2020/03/13/pdfs/BOE-A-2020-3580.pdf
 
[2] https://www.agenciatributaria.gob.es/AEAT.sede/procedimientoini/RB01.shtml
 

[3] Für weitere Informationen finden SIe die vollständige Bestimmung unter  https://www.boe.es/boe/dias/2020/03/18/pdfs/BOE-A-2020-3828.pdf, wodurch das Königliche Dekret 463/2020 verändert wurde. Für weitere Informationen finden SIe die vollständige Bestimmung unter https://www.boe.es/boe/dias/2020/03/18/pdfs/BOE-A-2020-3824.pdf.
 

[4] Im Falle von börsennotierten Unternehmen endet die Frist für die Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung am 30. Oktober.
 
[5] Von dieser Aussetzung ausgeschlossen sind gewisse Verfahren, die angesichts ihrer Dringlichkeit nicht Gegenstand der Aussetzung sind, Verfahren die jedoch nicht relevant sind.
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