Coronavirus und Versicherungsschutz: Welche Versicherungen helfen jetzt?

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veröffentlicht am 23. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

​Am 11. März 2020 stufte die WHO Corona/Covid-19 als Pandemie ein. Versicherungs­rechtlich hatten gesundheitsbezogene Themen wie Pandemien bis dahin keinen nennenswert hohen Stellenwert bei der unternehmerischen Risikobewertung. Gesund­heitsrisiken verblassten neben anderen Risiken wie Cybercrime und Umwelt. Ihnen wurde wenig Aufmerksamkeit gewidmet.

 

   

Rein versicherungsrechtlich waren die vergangenen Wochen von Unsicherheit geprägt. Manche Versicherungs­nehmer sahen sich bereits mit einem gesundheitsbezogenen Ausschluss konfrontiert. Sie fragten sich, ob eine Epidemie oder Pandemie überhaut schon vorliegen könne oder ob eine bestimmte Klausel wirksam wäre. Andere fanden keinen Ausschluss und freuten sich über den Abschluss der vorliegenden All-Risk-Police.

 

Unabhängig von etwaig vorhandenen Lücken im Versicherungsschutz müssen jetzt sämtliche vorhandenen Versicherungen einer eingehenden kritischen Durchsicht und Würdigung unterzogen werden. Dabei geht es neben den reinen versicherungsrechtlichen Fragestellungen u.a. auch darum, ob und wie sich vorhandene versicherungsrechtliche Lösungen in einer prozessualen Situation (bspw. Alternative Dispute Resolution) oder bei arbeits- und sozialrechtlichen Fragstellungen (bspw. Kurzarbeitergeld) auswirken.

 

 

Betriebsunterbrechungs-/Ertragsausfallversicherung

Die den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (Feuer-BUB und Allgemeine Maschinen-BUB) folgenden Betriebsunterbrechungsversicherungen bieten bei Codiv-19 regelmäßig keinen Versicherungsschutz. Das ergibt sich aber nicht etwa aus dem Vorhandensein von Ausschlüssen, sondern daraus, dass weder durch Covid-19 direkt noch durch hoheitliche Verfügungen ein Sachschaden an einer dem Betrieb dienenden Sache entsteht.

 

Etwas anderes ergibt sich bei der Betriebsunterbrechung aber dann, wenn eine All-Risk-Police vorliegt. Inso­weit werden es einzelne Versicherer zwar versuchen, die Regulierung von auf Covid-19 zurückzuführenden Schäden mit dem Argument einer Gefahrerhöhung nach den Bestimmungen der §§ 23 VVG zu vermeiden. Im Ergebnis sollte das den Versicherern aber nicht gelingen können, da die Argumentation eine All-Risk-Deckung ad absurdum führen würde. Daneben kann sich bei der Betriebsunterbrechung auch dann etwas anderes ergeben, wenn eine Deckungserweiterung (Extended Coverage) vereinbart wurde und epidemische und pandemische Ereignisse ausdrücklich eingeschlossen wurden.

 

Gesondert hinzuweisen ist auf die eventuell in der eigenen Police vorhandene Mitversicherung von Rück­wirkungs­schäden. Darüber kann das Risiko mitversichert sein, dass der eigene Betrieb wegen der Betriebs­unterbrechung eines anderen ebenfalls unterbrochen wird. Über den Einschluss von Rückwirkungsschäden kann also der eigene Versicherungsschutz auf (bestimmte oder sämtliche) Zulieferer und/oder Abnehmer ausgedehnt werden.

 

Praxisausfall- und Betriebsschließungsversicherung

Bei denjenigen Versicherungsprodukten, die an die Schließung des Unternehmens anknüpfen, ist im Zusammen­hang mit Covid-19 v.a. an die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu denken. Es ist v.a. darauf zu achten, dass eine behördliche Anordnung zur Quarantäne bzw. zur Schließung vorliegt und ein solcher Nachweis der Behörde dem Versicherer vorgelegt werden kann. Es besteht nämlich regelmäßig kein Versicherungsschutz, wenn die Schließung des Unternehmens eine reine Vorsichtsmaßnahme war und sie ohne eine Anordnung durch die weisungsbefugte Behörde erfolgte.

   

Auch bei den Versicherungsprodukten ist, wie stets, eine Analyse der Risikobeschreibung in den Bedingungen entscheidend. Es kommt vielfach besonders darauf an, ob bestimmte Krankheiten benannt sind oder ob es – was vorzugswürdig wäre – einen Verweis auf das IfSG in seiner jeweils geltenden Fassung gibt. Dann jedenfalls wurde das IfSG bereits durch die Verordnung vom 30. Januar 2020 auf Covid-19 ausgedehnt.

 

Veranstaltungsausfallversicherung und weitere Versicherungsprodukte

Bei einer Veranstaltungsausfallversicherung besteht der Versicherungsschutz dann, wenn das für die Verfü­gung von hoher Hand (behördliche Absage) vereinbart ist. Unabhängig davon ist der Ausfall regelmäßig dann versichert, wenn er wegen Erkrankung eines Künstlers an Covid-19 erfolgen musste.

 

In dem Zusammenhang ist zusätzlich an die der Personenversicherung zuzuordnende Dread Disease-Versicherung zu erinnern. Damit wird ein Versicherungsschutz gegen das Vorliegen schwerer Erkrankungen von Schlüsselpersonen und deren krankheitsbedingtem Ausfall erworben.

 

Auch bei den Produkten stellt sich bedingungsseitig die Frage nach dem Vorliegen eines epidemischen oder pandemischen Ein- oder Ausschlusses und – wie immer – nach der Transparenz und Wirksamkeit der Bedingung. Je nach Gestaltung der Bedingungen kann sich zudem die Frage nach dem Vorliegen Höherer Gewalt ergeben. Zu beachten ist insoweit, dass Höhere Gewalt, Force Majeure und Acts of Good konzeptionell keineswegs deckungsgleich sind.


Kreditversicherung

Angesichts der vor uns liegenden stürmischen Zeiten soll zuletzt schon heute an die Kreditversicherung erinnert werden. Möglicherweise werden nicht alle Kunden die Krise überstehen. Eine Kreditversicherung kann aber u.U. vor den finanziellen Folgen von Forderungsausfällen schützen.

 

Fazit

Die vorangegangenen summarischen Ausführungen haben v.a. eines deutlich gemacht: Versicherungsnehmer müssen jetzt ihren aktuellen betrieblichen Versicherungsschutz überprüfen. Und zwar sowohl aus ver­si­che­rungs­rechtlichen als auch aus allgemeinen vertragsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und prozessualen Gründen. Und sie müssen wegen vorhandener Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten und Dokumentationspflichten Kontakt zu ihrem Versicherer und/oder Versicherungsmakler aufnehmen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung benötigen.

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