DAC 6: Umsetzung in Europa

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zuletzt aktualisiert am 30. März 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Die Meldepflichten zu grenz­über­schrei­tenden Steuer­gestal­tungen sind ein euro­pä­­isches Projekt. Da grenz­überschrei­tende Gestal­tungen zu Melde­pflichten in unter­­schied­lichen EU-Mitglieds­staaten führen können, die Meldung in einem Mitglieds­­staat aber auch von weiteren Mitteilungs­pflichten befreien kann, ist es, gerade auch für multi­national aufge­stellte Unter­nehmen wichtig, nicht nur über die Rechts­lage in Deutsch­land, sondern auch in den anderen EU-Mitglieds­staaten Bescheid zu wissen. Wir infor­mieren über den Umsetzungs­stand in anderen EU-Ländern.
 

 

DAC 6 sieht eine Frist für die Umsetzung der Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in das nationale Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU bis zum 31. Dezember 2019 vor. Diese Frist haben nicht alle Länder eingehalten.

Die Umsetzung ist mittlerweile in allen EU-Staaten abgeschlossen.


Einen Überblick über die Corona-bedingte Verschiebung der Meldefristen haben wir im Beitrag „DAC 6: Aufschub der Meldefristen” für Sie zusammengestellt.

 

Auch wenn den Meldepflichten eine einheitliche EU-Richtlinie zugrunde liegt, weisen die nationalen Umsetzungen in Europa inhaltlich Abweichungen auf. Bestes Beispiel ist die in Deutschland nicht vorgenommene Umsetzung des sog. Hilfsintermediärs, der in Polen als sog. Supporter von einer speziellen Meldepflicht erfasst wird. Eigenwillig und von der Richtlinie deutlich abweichend ist auch das deutsche zweistufige Meldeverfahren, wenn einer Verschwiegenheitspflicht unterliegende Intermediäre involviert sind. Andere Länder werden nach jetzigem Stand von dem Wahlrecht eines Übergangs der Meldepflicht auf den Nutzer in diesen Fällen nur eingeschränkt Gebrauch machen (z.B. Italien).

 

Außerdem agieren die Mitgliedsstaaten unterschiedlich, wenn es um Regelungen geht, die über den Mindest­standard der Richtlinie hinausgehen. Einige Mitgliedsstaaten, z.B. Portugal haben bereits eine nationale Meldepflicht installiert, die nunmehr durch die DAC 6-Regelungen ergänzt wird. Andere Mitgliedsstaaten, z.B. Polen, führen eine nationale Meldepflicht zusammen mit der DAC 6-Umsetzung ein oder gehen über die Meldefälle der DAC 6 noch hinaus.

Und schließlich fallen die für Verstöße gegen die Meldepflichten zu verhängenden Bußgelder sehr unterschied­lich aus. Es gibt Staaten, die die Nichtmeldung eher als lässlichen Verstoß behandeln und nur geringe Buß­gelder androhen, bspw. Ungarn oder Litauen, die deutlich unter 10.000 Euro liegen. Andere Länder wie die Niederlande oder Polen überziehen jeden Verstoß mit extremen Bußgeldern weit über 500.000 Euro hinaus (in Polen können die Bußgelder bis zu 5,15 Mio. Euro gehen!). Das mag auch erklären, warum das Thema DAC 6 in verschiedenen EU-Ländern mit unterschiedlicher Priorität bearbeitet wird.

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