China – Jahressteuererklärung und was Expatriates beachten sollten

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veröffentlicht am 5. Januar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Das neue Jahr 2021 hat gerade begonnen und mit dem Neustart ist es wieder an der Zeit, sich auf die Jahressteuererklärung zur Einkommensteuer („IIT") vorzubereiten. Offensichtlich hat Covid-19 den Arbeitszustand vieler ausländischer Expatriates in China verändert. Wir fassen hiermit die wichtigsten Punkte zusammen, die hilfreich für die Durchführung der IIT-Jahreserklärung in diesem Jahr sein könnten.

 

  

    

     

  • Sind die von der IIT befreiten Begünstigungen für ausländische Expatriates in China in diesem Jahr noch gültig?

    Derzeit sind die von der IIT befreiten Begünstigungen, zu denen Zuschüsse für Unterkunft, Verpflegung, Textilreinigung, Ausbildung der Kinder, Heimreise, Umzug und chinesisches Sprachtraining gehören, für ausländische Expatriates, die in China IIT-pflichtig sind, weiterhin gültig. Die Erklärung von IIT-befreiten Begünstigungen kann von den chinesischen Arbeitgebern ausländischer Expatriates während des monatlichen IIT-Einbehaltungsverfahrens vorgenommen werden. Bei Begünstigungen, die nicht vollständig bei den monatlichen Erklärungen berücksichtigt werden, können ausländische Expatriates diese bei der IIT-Jahreserklärung nachträglich erklären. In der Praxis fordern in der Regel die Steuerbehörden den Steuerzahler auf, Belege für die bei der Jahreserklärung erklärten steuerfreien Begünstigungen vorzulegen. Daher wird es empfohlen, dass sowohl der Arbeitgeber als auch die ausländischen Expatriates alle relevante Unterlagen als Belege aufbewahren, u.a. Firmenhandbuch, Arbeitsverträge, Mietverträge und Verträge zu Schulgebühren, Rechnungen, Formulare für die Erstattung von Ausgaben usw.
  • Gibt es Neuigkeiten bezüglich der Gültigkeitsdauer von IIT befreiten Begünstigungen?

    Es ist offiziell angekündigt, dass die von der IIT befreiten Begünstigungen für ausländische Expatriates in China ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr gültig sein werden. Es ist jedoch bisher nicht klar, ob es eine Ersatzregelung geben wird, die gleichwertige Steuererleichterungen für ausländische Expatriates vorsieht. Wir werden bei neuen Entwicklungen ein Update geben.
  • Was ist, wenn die IIT-Berechnungsmethode zwischen ansässigen und nicht-ansässigen Steuerzahlern gewechselt werden muss?

    Die IIT-Jahreserklärung ist eine gute Chance für Expatriates, Anpassungen an den monatlichen Erklärungen vorzunehmen, einschließlich des Wechsels der Berechnungsmethode zwischen ansässigen und nicht-ansässigen Steuerzahlern. Aber ein solcher „Wechsel" ist in der Praxis nicht immer reibungslos. Wenn die monatlichen IIT-Erklärungen als nicht-ansässiger Steuerzahler vorgenommen worden sind, ist es in der Regel einfach, durch das System der Jahreserklärung, das theoretisch nur für ansässige Steuerzahler anwendbar ist, zur Methode für ansässige Steuerzahler zu wechseln. Ein umgekehrter Wechsel kann jedoch zu Schwierigkeiten führen, da es kein System für nicht-ansässige Steuerzahler gibt. Daher müsste überlegt werden, die monatliche IIT-Berechnung auf Basis eines nicht-ansässigen Steuerzahlers vorzunehmen, wenn die Aufenthaltstage des Expatriates in China nicht genau geschätzt werden können. Also ob es sich um mehr oder weniger als 183 Tage im Kalenderjahr handelt, was als Kriterium für die Beurteilung der steuerlichen Ansässigkeit für die meisten ausländischen Expatriates festgelegt ist. Zudem ist zu beachten, dass eine solche Vorgehensweise nicht für Expatriates geeignet ist, die in China auf Projektbasis mit einem ausländischen Arbeitsvertrag arbeiten, wo die Beurteilung noch komplizierter sein kann und wo eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden sollte.
  • Ist die bevorzugte IIT-Berechnungsmethode für den Jahresbonus noch gültig?

    Für Jahresboni, die im Kalenderjahr 2020 ausgezahlt wurden, gilt weiterhin die begünstigte IIT-Berechnungsmethode sowohl für ansässige als auch für nicht-ansässige Steuerzahler. Die Vorzugsmethode für nicht-ansässige Steuerzahler hat eine uneingeschränkte Gültigkeitsdauer. Trotzdem ist offiziell bekannt gegeben worden, dass die bevorzugte Berechnungsmethode für ansässige Steuerzahler ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr gültig sein wird. Dies bedeutet, dass jeder Bonus, der im Jahr 2022 an einen ansässigen Steuerzahler ausgezahlt wird, auch wenn dieser mit seiner Leistung im Jahr 2021 zusammenhängt, nicht der bisher geltenden Vorzugsmethode unterliegt, sondern als Teil des allgemeinen Einkommens (Jahresgehalt) für die Besteuerung behandelt werden muss. Dies würde zu einer erheblichen Auswirkung auf die Steuerlast der ansässigen Steuerzahler führen, sowohl für chinesische Staatsbürger als auch für ansässige ausländische Expatriates. Sollte keine Ersatzpolitik gewährt werden, würde die IIT-Belastung der meisten ansässigen Steuerzahler sogar höher als vor der IIT-Gesetzesreform in China in 2019. Wir werden daher die Entwicklung und die eventuellen neuen Regelungen im Jahr 2021 genau beobachten.

  
Für viele ausländische Expatriates hat das abgelaufene Jahr 2020 und die von der chinesischen Regierung veranlassten (Ein-)Reisebeschränkungen unmittelbaren Einfluss, da sie weiterhin mit einem chinesischen Arbeitsvertrag und chinesischen Gehaltszahlungen arbeiteten, sich jedoch außerhalb des Landes befanden.. Die chinesischen Arbeitgeber dieser Expatriates müssen weiterhin die chinesische IIT für die von ihnen gezahlten Gehälter einbehalten und abrechnen, während die (in dem Fall deutsche) Expatriates aus deutscher Steuersicht in den meisten Fällen nach Erreichen von 183 Tagen auch in Deutschland zur Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Lesen Sie dazu unseren Artikel „Einreiseverbote in China: Steuerrisiken für ausländische Expatriates".
    
Bereits in 2020 standen wir in Kontakt mit den Steuerbehörden in Shanghai und Deutschland, um das Problem der Doppelbesteuerung bestimmter ausländischer Expatriates zu klären. Leider gibt es bisher keine Lösung zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung in China und Deutschland. Daher sollten Expatriates, die sich in einem solchen Arbeitsverhältnis befinden, im Voraus einen Reiseplan mit Rücksicht auf mögliche Reisebeschränkungen im nächsten Jahr erstellen, und gegebenenfalls Anpassungen in Bezug auf die Beschäftigung und das Arbeitsverhältnis vornehmen, um eine solche Doppelbesteuerung im Jahr 2021 zu vermeiden. 

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