Liefer­ketten­sorgfalts­vorschrif­ten auf EU-Ebene in Sicht

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aktualisiert am 25. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 
In Deutschland gelten seit dem 1. Januar 2023 verbindliche unternehmerische Sorg­falts­pflichten zum Schutz der Umwelt und Menschen­rechte in globalen Liefer­ketten. Auch andere europäische Länder haben vergleichbare gesetzliche Verkehrs­siche­rungs­pflichten eingeführt oder in Planung. Nun rückt ein europä­ischer Rechtsrahmen in Form einer EU-Richtlinie immer näher. Unternehmen sollten sich jetzt schon auf umfassendere und schärfere Vorgaben einstellen.




Trilog-Verhandlungen um ein europäisches Lieferkettengesetz gestartet 

Nachdem die Europäische Kommission am 23. Februar 2022 ihren Legislativvorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit („CS3D”) veröffentlicht hat, legten die Mitgliedstaaten im Ministerrat („der Rat“) im darauf folgenden Dezember ihren Verhandlungsstandpunkt („Allge­meine Ausrichtung”) fest. Nach intensiven Debatten zwischen den Fraktionen im europäischen Parla­ment wurde am 1. Juni 2023 schließlich auch die Verhandlungs­­­position des Parlaments im Plenum ange­nommen. Somit konnte der sog. Trilog, die Verhandlungen zwischen EU-Parlament und Rat, geführt von der Europäischen Kommission, starten. Obwohl die Verhandlungen weiter andauern, bewegen wir uns damit einen bedeutenden Schritt weiter in Richtung verbindliche unternehmerische Sorgfalts­vor­schriften auf europäischer Ebene. 
 

Schärfere Anforderungen an Unternehmen 

Wie das deutsche Lieferketten­sorgfalts­pflichtengesetz (LkSG) verfolgt auch die EU-Richtlinie das Ziel, dass global agierende Unternehmen die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Menschenrechte und die Umwelt er­mitteln und entsprechende Risiken vermeiden, beenden oder abmildern. Die genauen Vorgaben stehen noch zur Debatte. Trotz laufender intensiver Verhandlungen kann davon ausge­gangen werden, dass das EU-Gesetz das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz noch einmal verschärfen wird. Mit folgenden Vorschriften und Verhandlungspunkten ist zu rechnen:  

Persönlicher Anwendungsbereich:

  • Im Vergleich zum LkSG wird der persönliche Anwendungsbereich der europäischen Vorgaben breiter. Wäh­rend das LkSG zur Eröffnung seines persönlichen Anwendungsbereichs allein auf die Mitarbeiterzahlen der verpflichteten Unternehmen in Deutschland abstellt und dabei ab dem 1. Januar 2023 auf einen Schwellen­wert von mindestens 3.000 Mitarbeiter setzt (abgesenkt auf 1.000 Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2024), ver­pflich­tet der Kommissionvorschlag EU-Unternehmen ab einer Schwelle von 500 Mitarbeitern und einem jährlichen Nettoumsatz von 150 Millionen Euro. Die Verhandlungsposition des Rates sieht schrittweise große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 300 Millionen Euro in der Pflicht. Der Parlamentsentwurf senkt die Schwelle wiederum deutlich auf EU-Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und 40 Millionen Euro Umsatz sowie Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von 15 Millionen Euro. 
  • Die Richtlinie wird auch für Unternehmen aus Drittstaaten gelten, wenn diese einen Umsatz in bestimmter Höhe innerhalb der EU erwirtschaften. Ob Nicht-EU-Unternehmen dabei eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft in der Union haben, ist für den Geltungsbereich der EU-Richtlinie (im Gegensatz zum LkSG) unerheblich.
  • Aller Voraussicht nach werden die Sorgfaltspflichten branchenunabhängig gelten, ggf. mit abgesenkten Schwellenwerten für bestimmte Risikobranchen. Die vollständige Integration der Finanzwirtschaft steht allerdings zur Debatte. In der Fassung des Europäischen Parlaments bleibt der Finanzsektor einbezogen.

Umwelt und Klima:

  • Im Vergleich zum LkSG führt die EU-Richtlinie umfangreichere Sorgfaltspflichten zum Schutz der Umwelt ein. Insbesondere die Verantwortung von Unternehmen beim Klimaschutz ist Gegenstand der Verhandlungen. Der Text des Europäischen Parlaments beinhaltet die Pflicht für Unternehmen, Klima-Übergangspläne zur Begren­zung der Erderwärmung auf 1,5° zu erstellen. 
  • Im Falle großer Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten wird sich die Erfüllung der Ziele des Klima­übergangsplans auf die variable Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung (z.B. Boni) auswirken.

Reichweite in die Wertschöpfungskette:

Wie tief die Sorgfaltspflichten in die Lieferkette reichen werden, bleibt abzuwarten. Der Kommis­sionsvorschlag umfasst die gesamte „Wert­schöp­fungs­kette“. Nach dem Text des Rates dagegen gelten die Sorgfalts­pflichten der Richtlinie nur für die „Aktivi­tätskette“ eines Unternehmens, die sich auf die vorgelagerten Aktivitäten konzentriert und die Nutzung der Produkte sowie die Erbringung der Dienstleistungen eines Unternehmens ausklammert. Das Parlament sieht nun vor, dass die Vorgaben alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion, Vertrieb, Verkauf, Abfallbewirtschaftung, Transport und Lagerung des Produkts sowie der Er­bring­ung von Dienstleistungen abdecken. 

Zivilrechtliche Haftung und Sanktionen:

  • Auch die zivilrechtliche Haftung und ein verbesserter Zugang zur Justiz für Opfer sind Kernthemen der Verhandlungen. Alle drei EU-Institutionen sehen in ihren Entwurfskonzepten eine zivilrechtliche Haftungs­grundlage in unterschiedlichen Ausprägungen vor. 
  • Die Umkehrung der Beweislast – eine der wesentlichen Hürden für Opfer von Menschen­rechts­verletzungen auf dem Weg zu Schadens­ersatz­zahlungen – hat sich in keiner der EU-Institu­tionen vollständig durch­ge­setzt. Allerdings sieht der konsolidierte Parlaments­entwurf vor, dass, wenn Anhalts­punkte vorliegen, die die Haf­tung eines Unternehmens wahrscheinlich machen und der Kläger angibt, dass zusätzliche Beweise in der Verfügungs­gewalt des Unternehmens liegen, die nationalen Gerichte anordnen können, dass diese Beweise vom Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Verfahrens­recht offengelegt werden.
  • Der konsolidierte Parlamentsentwurf stellt zudem sicher, dass die Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen mindestens zehn Jahre beträgt und führt außerdem die Möglichkeit von Eilverfahren ein. 
  • Vorgesehen ist auch eine aufsichtsrechtliche Kontrolle und Sanktionsmöglichkeiten durch nationale Behör­den inkl. der möglichen Verhängung von Bußgeldern in vergleichbarer Höhe mit der EU-Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO).
  • Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für menschenrechtliche Sorgfaltspflichten ist, im Gegensatz zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag, in der konsolidierten Fassung des Europäischen Parlaments nur noch ohne konkrete Angaben enthalten. Auch dieser Punkt wird hart verhandelt werden.

Vereinfachte Umsetzung

Neben der Verschärfung der Vorgaben im Vergleich zum LkSG, soll die konkrete Umsetzung der Pflichten durch Unternehmen in der EU-Richtlinie jedoch vereinfacht werden. 

Kohärenz in der Berichterstattung:

  • Alle Informationen über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eines Unternehmens werden über das zentrale europäische Zugangsportal („European Single Access Point“, ESAP) verfügbar gemacht, das voraussichtlich ab Mitte 2027 zur Verfügung stehen wird. So soll neben CSRD und SFDR die öffentliche Bericht­erstattung über unternehmerische Sorgfalts­pflichten dazu beitragen, Investi­tionen in die sozial-ökologische Trans­for­mation im Rahmen des Europäischen Green Deals zu unterstützen.

Verstärkt risikobasierter Ansatz:

  • Einigkeit zwischen Parlament und Rat besteht auch in der Notwendigkeit, dass die Vorgaben nach einem risikobasierten Ansatz, also durch Priorisierung der nachteiligen Auswirkungen umgesetzt werden sollen. Die Stärkung des risikobasierten Ansatzes im Vergleich zum Richtlinien­entwurf der Europäischen Kommission soll sicherstellen, dass die Erfüllung der Sorgfalts­pflichten für die Unternehmen machbar ist.
  • Die Angemessen­heits­kriterien des LkSG finden sich nur teilweise in der EU-Richtlinie wieder. Besonderes Augenmerk legt der Gesetzesentwurf auf die Schwere der Auswirkung und die Wahrscheinlichkeit des Ein­tritts einer Verletzung der Schutzpositionen. Diese müssen die Unternehmen prioritär angehen.
  • Zudem sieht der Richtlinienentwurf vor, dass die Europäische Kommission vor Inkrafttreten konkrete Leit­li­nien erlässt, Musterformulare zur Verfügung stellt und weitere kostenlose Unterstützungs­angebote aufbaut. 

Fazit

Bei der Vorbereitung bzw. der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach LkSG macht es Sinn, dass Unternehmen die verschärften Vorgaben der kommenden EU-Richtlinie im Blick haben. Das gilt auch für mittelbar betroffene Kunden von verpflichteten Unternehmen. Mit Priorisierung und Kohärenz bei der Umsetzung der diversen Compliance-Pflichten im individuellen Unternehmenskontext ist die Erfüllung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten auf gutem Wege. 
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