Grenzen neu gezogen: CBAM-Reform durch das EU-Omnibus-Paket

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. Juli 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten

Mit dem Omnibus-Paket von Februar 2025 hat die EU zentrale Elemente des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) überarbeitet. Der Artikel beleuchtet die wichtigsten Änderungen – von neuen Bagatellgrenzen über vereinfachte Berichtspflichten bis hin zu Auswirkungen auf betroffene Unternehmen – und ordnet sie in den Kontext der europäischen Klimapolitik ein. ​




Am 26.02.2025 hat die EU-Kommission das sogenannte Omnibus-Paket veröffentlicht. Dieses Maßnahmen​­paket hat verschiedene Rechtsänderungen im Bereich Nachhaltigkeit und ESG vorgeschlagen. Hierfür wurde auch eine Anpassung des CBAM vorgeschlagen. ​

Anlass und Ziel des Omnibus-Pakets 

Zurückgegangen ist diese Initiative auf immer lauter werdende Stimmen insbesondere der Industrie. Diese haben verschiedenen Vorhaben der EU, aber insbesondere dem CBAM, eine zu hohe Komplexität und daraus folgende Aufwände und Kosten vorgehalten. Mit ihrem Maßnahmenpaket hat die EU-Kommission nun hierauf reagiert. 

Grundsätzliches Ziel hierbei war, die Komplexität und den wirtschaftlichen Aufwand des CBAM zu verringern, gleichzeitig jedoch die Effektivität des Mechanismus beizubehalten. Nach eigenen Aussagen hat die EU-Kommission mit den Inhalten des Omnibus-Pakets Erleichterungen für ca. 90% der betroffenen Unternehmen erreicht, gleichzeitig jedoch weiter 99% der relevanten Emissionen erfasst.  

Vorgeschlagene Anpassungen im Einzelnen 

Wichtigste und prominenteste Änderung ist die Verschiebung des Schwellenwerts. Werden derzeit nach Art. 2 Abs. 3 lit. a CBAM-VO Warenlieferungen ab einem Wert von 150 EUR je Sendung erfasst (ein Wert, der von vielen Seiten als zu gering und unpassend kritisiert wurde), sollen zukünftig stattdessen Importeure ausgenommen sein, die lediglich Waren bis 50 Tonnen pro Jahr importieren (Art. 2 Abs. 3a CBAM-VO neu). Importeure müssen dann eine Genehmigung als autorisierter CBAM-Erklärer beantragen, wenn sie erwarten, den Schwellenwert in einem Jahr zu überschreiten. Darüber hinaus soll es auch die Möglichkeit geben, die Einreichung von CBAM-Erklärungen komplett an Dritte zu delegieren – interne Unternehmensteile, die Erklärungen für die gesamte Unternehmensgruppe abgeben, oder aber auch Dienstleister.  

Weiter wurde die Frist für die Einreichung der CBAM-Erklärungen verlängert von 31.05. des Folgejahres auf den nunmehr 31.08. des jeweiligen Folgejahres (Art. 6 CBAM-VO neu). Auch die Vorhaltepflicht für Zertifikate wurde verringert, statt 80% müssen nur noch 50% der erwarteten Zertifikate vierteljährlich vorgehalten werden (Art. 22 CBAM-VO neu).  

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Verwendung von Standardwerten. Die vorgesehene Prüfpflicht für CBAM-Erklärung soll nur dann einschlägig sein, wenn auch tatsächliche und nicht Standardwerte in der Erklärung verwendet werden. Außerdem können, wenn keine besseren Daten vorhanden sind, für den in einem Drittland gezahlten, abzuziehenden CO2-Preis ebenfalls Standardwerte hierfür verwendet werden (Art. 9 CBAM-VO neu).  

Der Zertifikatsverkauf, geplant ab 2026, soll nun ab dem 01.02.2027 starten (Art. 20 CBAM-VO neu). Hierdurch wird eine längere Umsetzungszeit und damit Erleichterung für die betroffenen Unternehmen erwartet.  

Auch wurde der Umgang mit Vorläuferprodukten adressiert. Dies konnte dann zu merkwürdigen Ergebnissen führen, wenn diese in der EU hergestellt wurden, im EU-Ausland verwendet und dann wiederum als Endprodukt in die EU importiert wurden. Die dort eingebetteten Emissionen hätten mit einberechnet werden müssen und es hätte lediglich die Möglichkeit einer nachträglichen Kompensation bestanden. Nach Anhang IV CBAM-VO neu ist nun klargestellt, dass diese Vorläuferstoffe bei der Emissionsberechnung außen vor bleiben. 

Letztlich wurde ungebrannter Ton und Lehm vollständig aus dem CBAM-Anwendungsbereich ausgenommen, um dessen geringem Emissionspotenzial Rechnung zu tragen.  

Fazit und Ausblick 

Die EU-Kommission hat maßgebliche Änderungen an den CBAM-Vorgaben vorgeschlagen, welche erhebliche Teile der Betroffenen entlasten könnten.  

Hier bleibt abzuwarten, ob dies von den teilnehmenden Unternehmen auch so wahrgenommen wird und ob sich echte Entlastungen einstellen.  

Jedoch ist derzeit noch unklar, ob und insbesondere wann die Vorschläge tatsächlich in geltendes Recht umgesetzt werden. Insbesondere ist hier die Verschiebung des Zertifikatskaufs und der Verringerung der entsprechenden Vorhaltepflicht problematisch, da hier möglicherweise Überschneidungen entstehen werden in Zeiten, zu denen noch die bisherigen Regeln gelten. Insgesamt ist daher zu empfehlen, die Entwicklungen weiterhin aufmerksam zu verfolgen und in der eigenen Strategieplanung nicht komplett von einer Entlastung auszugehen. 

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