Neuregelungen für französische Gesellschaften, deren Eigenkapital weniger als die Hälfte des Stammkapitals beträgt

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veröffentlicht am 5. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Das französische Recht war bisher besonders streng gegenüber Handelsgesell­schaf­ten, die Verluste erlitten und deren Eigenkapital weniger als die Hälfte des Stamm­kapitals gesunken war. Wenn das Eigenkapital nicht bis zum Ende des zweiten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, in dem die Verluste festgestellt wurden, wiederhergestellt war (entweder durch Verrechnung mit Gewinnen oder durch Kapitalherabsetzung), mussten diese Gesellschaften mit dem Risiko rechnen, dass ein interessierter Dritter ihre Auflösung gerichtlich beantragen kann.

 

       

Die zwei durch das französische Recht für diesen Fall vorgesehenen Möglichkeiten (Wiederauffüllung oder Auflösung), waren auf europäischer Ebene unüblich und wurden so als mit dem EU-Recht unvereinbar bewertet. Beispielsweise unterliegt eine Gesellschaft nach deutschem Recht nicht der Pflicht, ihr Eigenkapital wiederherzustellen, sondern vielmehr der Pflicht zur Überwachung ihres Verschuldungsgrades und ihrer Fähigkeit, die Fortführung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten.

Im März dieses Jahres wurden diese französischen Regelungen durch den Artikel 14 des Gesetzes zur Anpassung verschiedener Bestimmungen an das Recht der Europäischen Union in den Bereichen Wirtschaft, Gesundheit, Arbeit, Verkehr und Landwirtschaft („DADUE“) reformiert, indem eine weitere Möglichkeit für die Einhaltung der Vorschriften vorgesehen und die Frist, nach deren Ablauf die Gefahr einer Zwangsauflösung besteht, verlängert wurde . Das Verfahren sieht nun wie folgt aus:

  1. spätestens innerhalb von vier Monaten nach Feststellung der Verluste, die zum Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals geführt haben: Die Gesellschaft ist verpflichtet über ihre Auflösung oder unveränderte Fortführung zu entscheiden;
  2. bis zum Abschluss des zweiten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, in dem die Verluste festgestellt wurden: Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihr Eigenkapital aufzufüllen oder ihr Stammkapital um den Betrag herabzusetzen, der notwendig ist, damit der Wert Eigenkapitals mindestens der Hälfte des Stammkapitals entspricht; und 
  3. sofern das Eigenkapital innerhalb dieser ersten Zweijahresfrist nicht wiederhergestellt wurde: Es besteht keine Gefahr der Zwangsauflösung der Gesellschaft, wenn die Gesellschaft innerhalb einer weiteren Zweijahresfrist ihr Eigenkapital unter einen per Dekret festgelegten Schwellenwert gesenkt hat. 

Da es kein Dekret zur Festlegung des Schwellenwertes gab, waren diese neuen Regelungen jedoch nicht anwendbar. Dies ist nun mit dem Dekret Nr. 2023-657 vom 25. Juli 2023 geschehen, in dem die Schwellenwerte wie folgt festgesetzt wurden:
  • 1 Prozent der Bilanzsumme des Unternehmens, die im Rahmen des letzten Jahresabschlusses festgestellt wurde; oder
  • Falls höher, der Wert des Mindestkapitals der jeweiligen Gesellschaftsform (d.h. 37.000 Euro für die SA und die SCA).

Die Anwendung der Neuregelungen wird in dem folgenden Schaubild zusammengefasst: 


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Die besonders niedrigen Schwellenwerte sollen Dritten eine Vorstellung von der tatsächlichen Finanzkraft der Gesellschaft vermitteln. Nur solche Gesellschaften, die das durch die Neuregelungen vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten haben (insbesondere nach Ablauf der Vierjahresfrist das Eigenkapital nicht unter den Schwellenwert herabgesetzt haben), sind von der Gefahr der Auflösung betroffen.

Abschließend sei daran erinnert, dass der Vermerk im K-Bis Auszug (Handelsregisterauszug), dass das Eigenkapital der Gesellschaft weniger als der Hälfte ihres Stammkapitals entspricht, bis zur Wiederauffüllung des Eigenkapitals bestehen bleibt.
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