Kurz und bündig – das Freihandelsabkommen RCEP

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veröffentlicht am 20. November 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

 

​Acht Jahre nachdem die Mitgliedsstaaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) zusammen mit Australien, China, Indien, Japan, Neuseeland und Südkorea eine gemeinsame Erklärung zur Aufnahme der Verhandlungen über die regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership, RCEP) abgegeben haben, wurde am 15. November 2020 während des 37. ASEAN-Gipfels das weltweit größte Freihandelsabkommen unterzeichnet. Das RCEP ist nicht nur am BIP gemessen das größte Freihandelsabkommen sondern wirkt sich auch auf fast ¼ der Weltbevölkerung, nämlich knapp 2,2 Mrd. Menschen, aus.

  

   

 

  
Bereits Ende 2019 während des 35. ASEAN-Gipfels in der thailändischen Hauptstadt Bangkok hatte Indien starke Bedenken hinsichtlich einer weiteren Marktöffnung und mit Blick auf die Entwicklung und die Auswirkungen des RCEP auf die heimische Wirtschaft, geäußert und sich aus den Verhandlungen zurückgezogen, während die verbliebenen Parteien die Verhandlungen für alle 20 Kapitel des RCEP abschlossen.
  
Der 37. ASEAN-Gipfel wurde, beeinflusst durch die Covid-19-Pandemie, in digitaler Form abgehalten, so dass die Unterzeichnungszeremonie ebenfalls digital stattfand. Während der Zeremonie unterzeichnete der Handelsminister jedes Signatarstaats ein separates Exemplar, während sein oder ihr jeweiliger Staats- oder Regierungschef der Zeichnung danebenstehend beiwohnte. Der Zweck des RCEP besteht darin, Handelsschranken zu beseitigen und neue Investitionsmöglichkeiten zu schaffen, die dazu beitragen sollen, Geschäftstätigkeiten zu erleichtern und die Entwicklung der Volkswirtschaften der Mitgliedsländer zu fördern. In einer gemeinsamen Erklärung der Staats- und Regierungschefs wird zudem die wichtige Rolle des RCEP-Abkommens für die Reaktion der Asien-Pazifik-Region auf die Covid-19-Pandemie hervorgehoben. Neben dem Abbau von Handelshemmnissen soll das RCEP eine wichtige Rolle beim Aufbau der Widerstandsfähigkeit der Region durch einen integrativen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholungsprozess nach der Pandemie einnehmen. Auf der anderen Seite konnte bei strittigen Aspekten wie den Schutz des geistigen Eigentums, unabhängiger Gewerkschaften, der Umwelt oder die Begrenzung staatlicher Subventionen für Staatsunternehmen nur ein Minimalkonsens gefunden werden, so dass gerade in diesen Punkten, dass RCEP einige Antworten schuldig bleibt.
  

Struktur des RCEP 

1. Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen;
2. Handel mit Waren;
3. Ursprungsregeln;
4. Zollverfahren und Handelserleichterungen;
5. Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen;
6. Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
7. Handelspolitische Schutzmaßnahmen;
8. Handel mit Dienstleistungen;
9. Verkehr natürlicher Personen;
10. Investitionen;
11. Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit;
12. Kleine und mittlere Unternehmen;
13. Geistiges Eigentum;
14. Elektronischer Handel;
15. Wettbewerb;
16. Öffentliches Beschaffungswesen;
17. Institutionelle Bestimmungen;
18. Allgemeine Bestimmungen und Ausnahmen;
19. Beilegung von Streitigkeiten;
20. Schlussbestimmungen.
  

Handeln mit Waren

Das Kapitel über den Warenhandel regelt die Umsetzung der Verpflichtungen zur Förderung der warenbezogenen Handelsliberalisierung zwischen den Parteien. Dazu gehören die Gewährung der Inländerbehandlung für Waren der anderen Vertragsparteien sowie die Senkung oder Abschaffung von Zöllen und die Berücksichtigung der Verpflichtungen aus dem WTO-Ministerbeschluss über den Ausfuhrwettbewerb. Das Kapitel enthält auch Regeln zur Bestimmung der Zollbehandlung in Fällen unterschiedlicher Zollpräferenzen. Es beinhaltet ferner Bestimmungen über nichttarifäre Maßnahmen, die die allgemeine Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen, eine erhöhte Transparenz bei der Anwendung nichttarifärer Maßnahmen sowie die Verwaltung der Einfuhrlizenzverfahren einschließlich entsprechenden Gebühren und Formalitäten umfassen. Die Parteien einigten sich auch auf ein Verfahren zur Durchführung technischer Konsultationen über weitere nichttarifäre Maßnahmen, die den Handel zwischen den Parteien nachteilig beeinflussen.
  

Zollverfahren und Handelserleichterungen

Das Kapitel über Zollverfahren und Handelserleichterungen zielt darüber hinaus auf die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren mit internationalen Standards ab, die in einigen Teilen über WTO-Vorgaben hinausgehen. Die Einzelheiten der gestaffelten Umsetzung dieser Verpflichtungen sind in einem Anhang zu dem Kapitel aufgeführt.
  

Ursprungsregelungen – Rules of Origin

EU-Unternehmen können nur unter bestimmten Bedingungen von den RCEP-Handelsregeln profitieren. Das Kapitel über die Ursprungsregeln (Rules of Origin - ROO) legt bspw. fest, welche Waren unter das Abkommen fallen und daher für eine Zollpräferenzbehandlung in Frage kommen. Das ROO-Kapitel ist unterteilt in (i) Abschnitt A: Ursprungsregeln und (ii) Abschnitt B: Operative Zertifizierungsverfahren.
  
Es enthält zudem einen Anhang über produktspezifische Regeln (Product-Specific Rules - PSR), in dem die Anforderungen zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft von Waren festgelegt sind. Das Kapitel listet auch Herstellungsprozesse und Vorgänge auf, die nicht ausreichend sind, um Waren, die Materialien ohne Ursprungseigenschaft verwenden, die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Angesichts der geographischen Konfiguration des RCEP stellten die Parteien sicher, dass das ROO-Kapitel klare Regeln für den Direktversand enthält, um zu verhindern, dass Ursprungswaren ihre Ursprungseigenschaft auf unangemessene Weise verlieren. Wenn eine Ware eine Änderung der Zolltarifklassifizierungsregel in den PSR nicht erfüllt, kann sie dennoch die Ursprungseigenschaft nach bestimmten De-minimis-Regeln erwerben. Weitere Elemente unter Abschnitt A betreffen die Behandlung von Verpackungsmaterial und Behältern für den Transport und Versand oder die Behandlung von Zubehör, Ersatzteilen und Werkzeugen. Abschnitt B enthält Regeln für die Verfahren zur (i) Beantragung des RCEP-Ursprungsnachweises, (ii) Beantragung der Zollpräferenzbehandlung und (iii) Überprüfung der Ursprungseigenschaft einer Ware. Die Anhänge des ROO-Kapitels enthalten produktspezifische Regeln, die alle Zolltarifpositionen auf der 6-stelligen HS-Ebene abdecken sowie Mindestinformationsanforderungen, die die für ein Zertifikat oder eine Ursprungserklärung erforderlichen Informationen auflisten.
  

Handel mit Dienstleistungen

Das RCEP soll den Dienstleistungshandel zwischen den Vertragsparteien durch die Beseitigung einiger restriktiver, diskriminierender und den Handel beeinträchtigender Maßnahmen, erleichtern. Das Dienstleistungskapitel enthält u.a. Bestimmungen über den Marktzugang, die Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und lokale Präsenz, die den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien oder den Listen der Vorbehalte und nichtkonformen Maßnahmen sowie zusätzlichen Verpflichtungen unterliegen. Die Dienstleistungsverpflichtungen werden unter Anwendung eines Negativlistenansatzes entweder am Tag des Inkrafttretens oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach Inkrafttreten des RCEP-Abkommens bindend. Es sei darauf hingewiesen, dass die meisten Parteien hierzu recht umfassende Vorbehalte angemeldet haben, und es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Märkte in der Praxis weiter für Dienstleistungen öffnen werden, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung einer lokalen Unternehmung.
  

Investitionen

Vor diesem Hintergrund deckt das zehnte Kapitel des RCEP das Thema Investitionen ab und enthält Bestimmungen über Schutz, Liberalisierung, Förderung und Erleichterung. Es beinhaltet eine Meistbegünstigungsklausel und Verpflichtungen zum Verbot von Leistungsanforderungen, die über die multilateralen Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (Trade Related Investment Measures - TRIMS) hinausgehen.
  

Ratifizierung

Es sei darauf hingewiesen, dass das RCEP in dieser Phase nur unterzeichnet wurde und noch nicht ratifiziert ist. Vor seinem Inkrafttreten bedarf es mithin der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichnerstaat gemäß der jeweils geltenden Verfahrensgrundsätze. Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eines Unterzeichnerstaates muss beim Verwahrer (es wird der ASEAN-Generalsekretär sein, der als Verwahrer für dieses Übereinkommen bestimmt wurde) hinterlegt werden. Das RCEP tritt für diejenigen Unterzeichnerstaaten, die ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens sechs Mitgliedstaaten des ASEAN und drei der sonstigen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben.
  
Nach dem Tag des Inkrafttretens des RCEP tritt es dann für jeden anderen Unterzeichnerstaat 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem er seine Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt hat. Das Inkrafttreten könnte daher je nach Tempo der Ratifizierung noch mindestens 1-2 Jahre in Anspruch nehmen.

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