Gasumlage soll zum 1.10.2022 starten – was Gasversorger beachten müssen

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veröffentlicht am 1. August 2022
 
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat mitgeteilt, dass die neue „Gasumlage“ zum 1. Oktober 2022 eingeführt werden wird. Die Gas­umlage, die in § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) als saldierte Preisanpassung bezeichnet wird, soll dazu dienen, die erheblich gestiegenen Kosten für die Gas­be­schaffung gleichmäßig auf die Gasverbraucher zu verteilen.
  
 

 
Für die Umsetzung der Gasumlage ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung erforderlich, welche die Einzelheiten zu den Anspruchsberechtigten, die Voraussetzungen für den finanziellen Ausgleich, die Berechnungsgrundlagen, den zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigten und Verpflichteten, die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preisanpassung einzustellen sind und die Vorgaben zu einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren regeln soll. Das BMWK geht von einer Gasumlage in Höhe von 1,5 ct/kWh bis 5,0 ct/kWh aus, was zu erheblichen Belastungen der Kunden führen wird. Die genaue Höhe soll bis Ende August veröffentlicht werden. Der derzeit vorliegende Referentenentwurf sieht vor, dass die Gasumlage im Zeitraum von 01. Oktober 2022 bis 01. Mai 2024 erhoben werden soll. Die Gasumlage soll nur die Ersatzbeschaffungskosten bestehender, nicht aber die Kosten von Neuverträgen umfassen. Eine Zahlungspflicht der Letztverbraucher ist – wie bei der EE-Umlage – nicht vorgesehen.

Für Gasversorger stellt sich nun die Frage der Umsetzung der Gasumlage, insbesondere ob es ggf. – analog zu § 41 Abs. 6 EnWG – keiner Unterrichtung der Kunden bedarf und kein Kündigungsrecht auslöst, um eine zügige Umsetzung der Gasumlage zu ermöglichen. Hierzu und zu weiteren Einzelheiten der Umsetzung muss die Rechtsverordnung des BMWK abgewartet werden, mit der wohl in Kürze zu rechnen ist. 

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