Durch das Haushaltsgesetz 2021 eingeführte Gesetzesneuheiten im Bereich Arbeitsrecht in Italien

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veröffentlicht am 14. Januar 2021 | Lesedauer ca. 5 Minuten

  

Einführung neuer Kurzarbeitszeiträume, weitere Verlängerung des Kündigungsverbots und Errichtung eines Fonds zur Beitragsbefreiung für selbstständige Arbeitnehmer und Freiberufler: Angesichts der anhaltenden Gesundheitsnotlage infolge der Covid-19-Pandemie sind das die Hauptthemen, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz Nr. 178/2020 in Bezug auf den Staatshaushalt für das Finanzjahr 2021 und den Mehrjahresstaatshaushalt für den Dreijahreszeitraum 2021-2023, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, behandelt.

 

  

  
   
Im Nachfolgenden, eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen im Bereich Arbeitsrecht:

  

   

Kurzarbeit

Es wurden weitere 12 Wochen Kurzarbeit (sowohl ordentliche Kurzarbeit als auch Sonderkurzarbeit) sowie Lohnergänzungsfonds (FIS) in Verbindung mit der durch Covid-19 ausgelösten Gesundheitsnotlage, ohne Vorsehung der Zahlung des Arbeitgeberzusatzbeitrags, eingeführt. Die eingeführten Lohnergänzungsmaßnahmen wurden dabei auch auf Arbeitnehmer ausgedehnt, die nach dem 25. März 2020 eingestellt wurden und in jedem Fall am 1. Januar 2021 angestellt sind.

 
Die Kurzarbeitsperioden können in den folgenden Zeiträumen genutzt werden:

  • zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 in Bezug auf die ordentliche Kurzarbeit;
  • zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2021 in Bezug auf die Sonderkurzarbeit und die gewöhnliche Ergänzungszulage (FIS).

 
Es wurde des Weiteren klargestellt, dass Kurzarbeitsperioden, die bereits aufgrund der Bestimmungen des sog. Gesetzesdekrets „Ristori " beantragt und genehmigt wurden und zeitlich – auch teilweise – in Zeiträume nach dem 1. Januar 2021 fallen, in die Berechnung der durch das Haushaltsgesetz eingeführten 12 Wochen einbezogen werden müssen.

   

Befreiung von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber, die keine Kurzarbeit beantragen

Wie bereits in den Gesetzesdekreten „Agosto" sowie „Rilancio“ vorgesehen war, sieht auch das Haushaltsgesetz 2021 die Möglichkeit einer Sozialversicherungsbeitragsbefreiung als Alternative zur Anfrage von weiteren Kurzarbeitswochen vor.

 
Private Arbeitgeber – mit Ausnahme des Landwirtschaftssektors –, die keinen Antrag auf Gewährung der zusätzlichen Kurzarbeitswochen stellen, werden von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (mit Ausnahme der I.N.A.I.L. Prämien und Beiträge) bis zu einem Maximum von 8 Wochen befreit. Diese Beitragsfreistellung kann bis zum 31. März 2021 genutzt werden und wird innerhalb der Grenze der im Mai und Juni 2020 genutzten Kurzarbeitsstunden gewährt.

   

Kündigungsverbot

Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wurde das Kündigungsverbot weiter ausgedehnt und das Enddatum auf den 31. März 2021 verschoben. Das bedeutet, dass bis zum 31. März 2021 Einleitungen von Massenentlassungsverfahren ausgeschlossen sind und die nach dem 23. Februar 2020 eingeleiteten Verfahren auszusetzen sind. Darüber hinaus sind bis zu diesem Datum Kündigungen – unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer – aus objektiv gerechtfertigtem (betriebsbedingten) Grund gemäß Art. 3 Gesetz 604/1966 verboten, und anhängige Verfahren gemäß Art. 7 Gesetz 604/66 haben ausgesetzt zu werden.
Wie bereits in den Gesetzesdekreten „Agosto" sowie „Ristori" vorgesehen wurde, sind die folgenden Fälle von dem Kündigungsverbot ausgenommen:

  • Kündigungen, die durch die endgültige Einstellung der Unternehmenstätigkeit nach Liquidation eines Unternehmens begründet sind, die keine (auch nur teilweise) Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorsieht, abgesehen von Fällen, in denen eine Übertragung einer Gesamtheit von Vermögen/Tätigkeiten stattfindet, die eine Übertragung des Unternehmens (oder eines Unternehmenszweiges) gemäß Art. 2112 des italienischen Zivilgesetzbuches darstellt;
  • Kündigungen, die in Folge einer mit den auf nationaler Ebene vergleichsweise repräsentativeren Gewerkschaftsorganisationen abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vorgenommen werden, mit der die anreizorientierte Beendigung der Arbeitsverhältnisse vereinbart wird (nur auf die Arbeitnehmer beschränkt, die der genannten Vereinbarung zustimmen);
  • Kündigungen, die im Falle eines Konkurses ausgesprochen werden, falls kein vorläufiger Weiterbetrieb des Unternehmens vorgesehen ist.

  

Verlängerung oder Erneuerung von befristeten Arbeitsverträgen

Die Frist in Bezug auf die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge auch bei Fehlen der in Artikel 19 des Gesetzesdekrets Nr. 81 vom 15. Juni 2015 genannten Gründe einmalig und für maximal 12 Monate zu verlängern oder zu erneuern, wurde bis zum 31. März 2021 erstreckt.

   

Schutz für fragile Arbeitnehmer

Bis zum 28. Februar 2021 wurde die Verlängerung der – durch das Gesetzesdekret "Cura Italia" eingeführten – Gleichstellung der Arbeitsabwesenheitszeiten mit Krankenhausaufenthalten für Arbeitnehmer (öffentlicher Dienst oder private Arbeitgeber) mit einem bescheinigten Risikozustand aufgrund von Immundefizienz, Folgen onkologischer Pathologien, Durchführung lebenserhaltender Therapien oder schwerer Behinderung vorgesehen. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass diese Arbeitnehmerkategorien ihre Arbeitsaktivität in der Smart-Working-Modalität ausführen können, auch indem sie mit anderen Arbeitsaufgaben betraut werden oder spezifische Schulungsaktivitäten (auch online) durchführt werden.

   

Anreize zur Einstellung von jungen Arbeitnehmern unter 36

Zum Zwecke der Förderung einer stabilen Jugendbeschäftigung und in Abänderung der im Haushaltsgesetz 2018 vorgesehenen Regelung zur Beitragsbefreiung für die Einstellung von jungen Arbeitnehmern unter 36 Jahren wurde eine vollständige Beitragsbefreiung für unbefristete Einstellungen von jungen Arbeitnehmern unter 36 Jahren sowie für die Umwandlung von befristeten Verträgen in unbefristete Verträge im Zeitraum zwischen 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2022 eingeführt. Die hundertprozentige Sozialversicherungsbeitragsbefreiung auf Seiten des Arbeitgebers (ausgenommen I.N.A.I.L. Prämien und Beiträge) wird bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr für einen Zeitraum von 36 Monaten gewährt. Die Höchstdauer der Beitragsfreistellung wurde in Bezug auf Einstellungen an einem Unternehmenssitz oder in einer Produktionsstätte in den Regionen Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilikata, Sizilien, Apulien, Kalabrien und Sardinien auf 48 Monate erhöht.

 
Die genannte Befreiung wird nur den Arbeitgebern gewährt, die weder in den 6 Monaten vor der Einstellung noch in den 9 Monaten nach der Einstellung Kündigungen aus objektiv gerechtfertigtem Grund oder Massenentlassungen von Arbeitnehmern mit denselben Qualifikationen in derselben Produktionsstätte vorgenommen haben oder vornehmen werden.

   

Beitragsbefreiung bei Einstellung von Frauen

Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wird die Beitragsfreistellung gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 92/2012 auf Einstellungen von Frauen mit befristeten Arbeitsverträgen in den Jahren 2021 und 2022 ausgedehnt. Die hundertprozentige Befreiung von der Zahlung der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen (ausgenommen I.N.A.I.L. Prämien und Beiträge) wird für eine Höchstdauer von 12 Monaten – die im Falle einer Einstellung mit einem unbefristeten Vertrag oder Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf 18 Monate erhöht werden kann – und bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr anerkannt.

 
In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass die Einstellungen zu einem Netto-Beschäftigungszuwachs führen müssen, der auf Grundlage der Differenz zwischen der Anzahl der im jeweiligen Monat beschäftigten Arbeitnehmer und der durchschnittlichen Anzahl der in den vorangegangenen 12 Monaten beschäftigten Arbeitnehmer berechnet wird.

  

Anreize Süditalien

Um den Schutz des Beschäftigungsniveaus in Gebieten zu gewährleisten, die durch eine schwierige – auch durch die Covid-19-Pandemie verursachte – sozioökonomische Lage gekennzeichnet sind, wurde die durch Artikel 27 des Gesetzesdekrets "Agosto" eingeführte teilweise Sozialversicherungsbeitragsbefreiung für den Zeitraum 2021-2029 zugunsten privater Arbeitgeber, die in den Regionen Abruzzen, Basilikata, Kalabrien, Kampanien, Molise, Apulien, Sardinien und Sizilien tätig sind, verlängert.

 
Die Beitragsbefreiung ist in den folgenden Höhen vorgesehen:

  • 30 Prozent der bis zum 31. Dezember 2025 zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge;
  • 20 Prozent der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2026 und 2027;
  • 10 Prozent der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2028 und 2029.

    
In Bezug auf die Maßnahme „Resto al Sud", sieht das Haushaltsgesetz 2021 eine weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs vor, indem das Höchstalter für Begünstigte, die diese Anreizmaßnahme in Anspruch nehmen können, von 45 auf 55 Jahre angehoben wurde.

   

Fonds zur Beitragsbefreiung für selbstständige Arbeitnehmer und Freiberufler

Mit einer anfänglichen Finanzierung von 1 Milliarde Euro für das Jahr 2021, wurde ein Fonds für die Befreiung von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für selbstständige Arbeitnehmer und Freiberufler eingeführt. Die Festlegung der Kriterien und der Modalitäten für die Gewährung der Beitragsbefreiung erfolgt – innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzes – durch ein entsprechendes Ministerialdekret.
Aus diesem Fonds wird die teilweise Sozialversicherungsbeitragsbefreiung (ausgenommen I.N.A.I.L. Prämien) finanziert, in Bezug auf:

  • Selbstständige Arbeitnehmer und Freiberufler, die in der Sozialversicherungsverwaltung der I.N.P.S. eingeschrieben sind, sowie Freiberufler, die in anderen Pflichtsozialversicherungsinstituten eingetragen sind, und die im Steuerjahr 2019 ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 50.000 Euro bezogen haben sowie im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 einen Umsatz- bzw. Honorarrückgang von nicht weniger als 33 Prozent erlitten haben;
  • Ärzte, Krankenschwestern und andere Fachkräfte im Ruhestand, die aufgrund der Covid-19-Gesundheitsnotlage eingestellt wurden.

      

Opzione Donna

Die sog. „Opzione Donna" wurde um ein weiteres Jahr, mit unveränderten Voraussetzungen, verlängert.

 

Berechnung der Pensionsveroaussetzungen bei vertikalen Teilzeitverträgen

Das Haushaltsgesetz 2021, das damit eine seit Jahren diskutierte Frage zum Thema Pensionsvoraussetzungen löst, hat festgelegt, dass bei vertikalen und zyklischen Teilzeitarbeitsverträgen auch die Zeiträume, in denen keine effektive Arbeitsleistung erbracht wurde, in die Berechnung des für den Pensionsanspruch nützlichen Dienstalters einzubeziehen sind. In Bezug auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Haushaltsgesetzes endeten, ist vorgesehen, dass die Anerkennung von nicht vollständig gearbeiteten Zeiträumen von der Einbringung eines entsprechenden Antrags mit geeigneter Dokumentation durch die betreffende Person abhängig ist.

   

Verpflichtender Vaterschaftsurlaub

Für das Jahr 2021 wurde der (zu 100 Prozent bezahlte) verpflichtende Vaterschaftsurlaub, der von Vätern innerhalb von 5 Monaten nach der Geburt, Adoption oder Pflegschaftsüberlassung des Kindes in Anspruch genommen werden muss, von 7 auf 10 Tage erhöht; dies mit der Möglichkeit eines weiteren angehängten fakultativen Tages, falls die Mutter auf einen Tag Mutterschaftsurlaub verzichtet. Darüber hinaus hat das gegenständliche Gesetz den verpflichtenden und fakultativen Vaterschaftsurlaub auch auf Fälle von perinatalem Tod ausgedehnt.

 

Baby-Bonus und Bonus für Mütter von Kindern mit Behinderung

Der sog. „Baby Bonus“ – der ausschließlich bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes oder innerhalb des ersten Jahres nach Eintritt in die Familie nach einer Adoption gewährt wird – wurde mit unveränderten Voraussetzungen für das Jahr 2021 für jedes Kind verlängert, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 geboren oder adoptiert wird.

 
Darüber hinaus wurde ein neues Förderinstrument für arbeitslose Mütter oder Mütter mit Einzeleinkommen aus Alleinerzieher-Haushalten mit finanziell abhängigen Kindern mit anerkannter Behinderung von mindestens 60 Prozent eingeführt. Der sog. „Bonus für Mütter mit Kindern mit Behinderungen“ setzt sich aus einem monatlichen Beitrag von maximal 500 Euro netto für jedes der Jahre 2021, 2022 und 2023 zusammen. 

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