Neue BaFin-Merkblätter für Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen veröffentlicht

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​Am 4. Januar 2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Neufassungen des „Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB" sowie des „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB" veröffentlicht (siehe auch Artikel Fonds-Brief direkt 19. Februar 2015). Sie ersetzen das „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG" vom 20. Februar 2013 sowie das „Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG" vom 3. Dezember 2012.

Die Merkblätter richten sich unter anderem an alle der BaFin nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) unterstehenden Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute sowie nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ihrer Aufsicht unterliegende Unternehmen. Die Merkblätter befassen sich mit den persönlichen und fachlichen Anforderungen an die nach dem jeweiligen Aufsichtsrecht zu bestellenden Geschäftsleiter sowie Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen. Dabei erläutern sie die bestehenden Anzeigepflichten und die diesbezüglich seitens des Anzeigenden beizufügenden Unterlagen. In den neuen Merkblättern sind nun auch die relevanten Anforderungen nach dem KAGB explizit enthalten, nachdem sich bisher lediglich an den bestehenden Merkblättern orientiert werden konnte. Jedoch folgen die Ausführungen zu den Anforderungen des KAGB inhaltlich auch weiterhin weitgehend den Anforderungen des KWG, deren ausführliche Erläuterung den Schwerpunkt der Merkblätter ausmacht. Dabei wäre eine inhaltlich deutlichere Verweisung, welche Anforderungen des KWG auch für den Bereich des KAGB gelten sollen, wünschenswert gewesen. Letztlich wird man sich wohl auch weiterhin umfassend an den Vorgaben für das KWG orientieren müssen. 

Besonders festzuhalten ist, dass das Geschäftsleiter-Merkblatt für den Bereich des KAGB ausschließlich auf die Geschäftsleiter von Kapitalverwaltungsgesellschaften abstellt. Obwohl zum Beispiel der § 153 Abs. 2 KAGB vorsieht, dass auch die Mitglieder der Geschäftsführung der Investment-KG zuverlässig und fachlich geeignet sein müssen, werden sie nicht als anzeigepflichtige Personen im Rahmen des Merkblatts benannt. In der bisherigen Praxis im Rahmen des Vertriebsanzeigeverfahrens wurden von der BaFin jedoch zum Teil vergleichbare Anforderungen an die Mitglieder der Geschäftsführung gestellt, die dann auch entsprechend nachzuweisen waren.

Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten materiellen Anforderungen gegeben werden:

Geschäftsleiter im Geltungsbereich des KAGB müssen zuverlässig sein und die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne des § 25c Abs.1 KWG besitzen. Maßstab für die fachliche Eignung ist dabei die individuelle Prüfung aller Umstände des Einzelfalls unter Bezugnahme auf die fondspezifische beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Dabei ist zu beachten, dass der im Rahmen des Konsultationsverfahrens teilweise geübten Kritik, die fachliche Eignung könne auch kollektiv durch alle Geschäftsleiter erbracht werden, nicht begegnet wurde. Vielmehr reicht die Aufteilung der fachlichen Kenntnisse auf verschiedene Bereiche, wenn überhaupt, nur für die Anfangsphase aus und auch nur dann, wenn nachgewiesen wird, wie sie die jeweils fehlenden Kenntnisse in der Folgezeit angeeignet werden.

Auch die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen müssen die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und des Weiteren ihrer Persönlichkeit nach geeignet sein, die Wahrung der Interessen der Anleger zu gewährleisten.

Eine weitere relevante Anforderung ist die zeitliche Verfügbarkeit der anzeigepflichtigen Personen. So müssen Geschäftsleiter nach der allgemeinen Anschauung unter Berücksichtigung ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen zum einen in der Lage sein, für die Tätigkeit ausreichend Zeit aufzubringen und zum anderen, die Zeit auch wirklich aufbringen. Beides zu kontrollieren behält sich die BaFin vor und es sind entsprechend Nachweise zu erbringen.

Für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG ist bei der Bildung des obligatorischen Aufsichtsrates bzw. Beirates die über den Verweis des § 18 Abs. 2 KAGB geltende Mandatsbegrenzung des § 100 Abs. 2 AktG zu beachten. Auch für die Geschäftsleiter nach KAGB gilt wohl über den Verweis ins KWG die Anforderung der Mandatsbegrenzung. Diese gilt es unabhängig von der zeitlichen Verfügbarkeit zu beachten.

Beide Merkblätter geben weiterhin Auskunft über vorzunehmende Anzeigen und Erklärungen, auch während der Bestellung als Geschäftsleiter bzw. Mitglied von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen. So sind Änderungsanzeigen unter anderem im Falle der Bestellung und des Ausscheidens von Geschäftsleitern sowie Verwaltungs- und Aufsichtsorganen vorzunehmen oder im Falle der Übernahme und Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie bei Veränderungen in der Höhe der Beteiligung seitens eines Geschäftsleiters.

Um das Anzeigeverfahren sowie die vollständige Zusammenstellung von Erklärungen und Unterlagen zu erleichtern, wurden den Merkblättern Checklisten und Formulare beigefügt. Letztere sind zukünftig zu verwenden, um die Erfüllung von Anzeigepflichten gegenüber der BaFin sicherzustellen. 

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass das KAGB nun auch explizit in den Merkblättern verankert ist. Wie sich die starke Anlehnung an das KWG in der Verwaltungspraxis der für das KAGB zuständigen BaFin-Referate entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Die dezidierten Anforderungen bedeuten für den Anzeigenden zwar einen Mehraufwand in der Vorbereitung. Es bleibt aber zu hoffen, dass mit Hilfe der Merkblätter sowie der Verwendung der Formulare und Checklisten das Verfahren bei der BaFin beschleunigt und zeitverzögernde Rückfragen dezimiert werden.

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Meike Farhan

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