Auswirkungen des deutschen Lieferkettengesetzes auf das Südafrikageschäft

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veröffentlicht am 15. September 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Südafrika ist ein wichtiger Zulieferer für deutsche Unternehmen, insbesondere für die Wirtschaftsbereiche Automotive und Rohstoffe. Somit ist es für deutsche Unterneh­men wichtig, sich mit den Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes in Bezug auf die landestypischen Risiken Südafrikas zu beschäftigen.


Für südafrikanische Unternehmen ist das Konzept eines Lieferkettengesetzes kein Neuland. Die süd­afri­­kani­schen Broad-Based Black Economic Empowerment („B-BBEE“) Gesetze, die die vormals benachteiligten Be­völkerungsgruppen des Landes stärker in die Wirtschaft einbeziehen sollen, beinhalten u.a. eine Liefer­ketten­komponente. So wird ein B-BEEE Level eines Unternehmens u.a. an dem B-BBEE Level seiner Zulieferer be­messen.

In Bezug auf den Sorgfaltspflichtenkatalog des deutschen Lieferkettengesetzes ist zu beachten, dass der Men­schen­rechtsstandardschutz in Südafrika insgesamt hoch ist. Der Großteil der im Lieferkettengesetz auf­ge­lis­te­ten Sorgfaltspflichten sind für Südafrika nicht relevant. Zu den landesspezifischen Risiken gehören aber mit­unter die folgenden:


Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung

Das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, insbesondere in Bezug auf die ethnische Herkunft ist in Südafrika von großer Bedeutung. Die Auswirkungen der Apartheid sind in der südafrikanischen Wirtschaft noch deutlich zu spüren. Gesetzlich und verfassungsrechtlich sind Diskriminierungen aufgrund ethnischer Herkunft zwar verboten, aber die schwarze Bevölkerung des Landes ist in der Wirtschaft noch immer völlig unter­re­­prä­sen­tiert. Mit verschiedenen Gesetzen wird in Südafrika versucht, dem entgegenzuwirken. Dies sind zum einen die B-BBEE Gesetze, die aber nicht verpflichtend sind. Somit steht es Unternehmen grundsätzlich frei, ob sie ein B-BBEE Rating vornehmen und somit ein bestimmtes B-BBEE Level erhalten. Daneben gibt es auch zwin­gen­de Gesetze mit affirmative action Elementen. Dazu gehört z.B. der Employment Equity Act, der für Unter­nehmen ab 50 Mitarbeitern vorschreibt, einen sogenannten Employment Equity Plan aufzustellen, der u.a. die affirmative action Ziele des Unternehmens formuliert. Für deutsche Unternehmen bieten solche Ver­pflich­tun­gen die Möglichkeit etwas Handfestes überprüfen zu können und somit einen Nachweis in Bezug auf die ge­setz­lich vorgeschriebenen, aber doch sehr vagen, Bemühungspflichten zu erbringen.


Arbeitnehmersicherheit

Die Arbeitnehmersicherheit ist in Südafrika ein Thema, das gesetzlich gut geregelt ist, aber dessen Einhaltung nicht immer den gewünschten Standard erreicht. Es gibt somit umfassende Schutzvorschriften, die aber ins­besondere von kleineren Unternehmen oft nicht eingehalten werden. In Bezug auf Arbeitnehmerschutzvor­schriften wie, z.B. maximale Arbeitsstunden und Ruhepausen, ist zu beachten, dass Südafrikaner sich grund­sätz­lich dieser Arbeitnehmerrechte sehr bewusst sind und auch bereit sind, sie einzufordern.

Ein sehr wichtiger Punkt in Bezug auf diese Sorgfaltspflicht ist das Risiko der ungenügenden Aus­bil­dung. Vocational Training gibt es in Südafrika kaum und viele Arbeitnehmer haben keine ausreichende Ausbildung für ihren Beruf, was zu einem großen Risiko z.B. beim Umgang mit Maschinen führt.

Wir empfehlen Lieferanten und Geschäftsbeziehungen in Südafrika immer vorab gut zu prüfen und regelmäßige Besuche und Audits vorzunehmen. Darüber hinaus regen wir an, die Lieferantenbeziehung auch vertraglich sicher zu regeln und den oben genannten Risiken mit vertraglichen Verpflichtungen entgegenzuwirken.

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Anna-Lena Becker, LL.M.

Rechtsanwältin

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