Ausländerrechtsnovelle in Tschechien

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veröffentlicht am 15. August 2019 | Lesedauer ca. 6 Minuten

 

In der Tschechischen Republik trat am 31. Juli 2019 das Gesetz Nr. 176/2019 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 326/1999 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tsche­chi­schen Republik und über die Änderung einiger Gesetze, in der Fassung der späteren Vorschriften (Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern) einschließlich weiterer zusammen­häng­en­der Gesetze in Kraft. Mit der Novelle reagierte die tschechische Regierung insbesondere auf die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt. Der nachfolgende Text beschränkt sich auf zwei Bereiche, die durch die Änderung betroffen sind.

 

 

Tschechische Arbeitgeber klagen bereits seit Längerem über einen eklatanten Personalmangel und verlangen, dass Arbeitskräfte aus dem Ausland ins Land gelassen werden. Gleichzeitig hatte die Tschechische Republik jedoch kein Instrument, einen direkten Einfluss darauf zu nehmen, aus welchem Land wie viele potenzielle Arbeitskräfte nach Tschechien migrieren. 

 
Zu dem Zweck wurde in das Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern u.a. § 31a aufgenommen, durch den ein sog. Sonderarbeitsvisum eingeführt wird. Auf dessen Grundlage können bei einem bestehenden Mangel an Arbeitskräften in konkreten Branchen Sonderarbeitsvisa erteilt werden. Die tschechische Regierung erhält kraft Gesetzes die Befugnis, Quoten bzw. Kontingente für eine wirtschaftliche Migration zu erlassen. Sie erhält somit die Möglichkeit, das Herkunftsland, die Branche oder den jeweiligen Beruf sowie die Anzahl migrierender Arbeitnehmer festzulegen. Personen mit einem Sonderarbeitsvisum dürfen sich auf dem Gebiet der Tsche­chi­schen Republik jedoch höchstens ein Jahr aufhalten.

 
Es handelt sich um ein neues Instrument der Migrationspolitik zur Regelung des auf dem tschechischen Arbeitsmarkt herrschenden Arbeitskräftemangels. Bisher konnte in Fällen eines vorübergehenden Personal­mangels lediglich ein Kurzzeitvisum mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten ausgegeben werden. Ein Sonderarbeitsvisum stellt somit eine Maßnahme dar, um einen erheblichen Mangel an Arbeitskräften, wie dieser in bestimmten Branchen gegeben ist, effektiv zu lindern.

 

In welchen Fällen kann ein Sonderarbeitsvisum ausgegeben werden?

Die tschechische Regierung kann die Ausgabe auf Grundlage der Auswertung der aktuellen Situation – auf Veranlassung des jeweiligen zuständigen Ministeriums hin – aktivieren, und zwar nur für den jeweils unbedingt erforderlichen Zeitraum. Die Regierung wird im Falle eines besonderen, sich auf dem Arbeitsmarkt in bestimm­ten Branchen oder Berufen abzeichnenden Mangels an Arbeitskräften oder bei Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Ereignisses – in Form von Verordnungen – Folgendes festlegen:

  • das Herkunftsland der aufzunehmenden Arbeitskräfte,
  • die Branche, 
  • die Höchstzahlen für die Ausgabe dieses Aufenthaltstitels,
  • eine Frist für die Stellung eines Visumantrags und
  • die Bedingung, dass der Arbeitgeber des Ausländers kein Zeitarbeitsunternehmen sein darf bzw. dass der Arbeitgeber Teilnehmer eines durch die Regierung genehmigten Programms sein muss.

 
Ein Sonderarbeitsvisum wird mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr vergeben. Es kann in der Tschechischen Republik nicht verlängert, jedoch wiederholt beantragt werden. Mit diesem Visum kann darüber hinaus keine andere Aufenthaltsgenehmigung – auch keine Daueraufenthaltserlaubnis – beantragt werden. Zudem kann mit einem Inhaber eines Sonderarbeitsvisums keine Familienzusammenführung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik beantragt werden.

 
Bei der Antragstellung auf Erteilung eines Sonderarbeitsvisums sind folgende Unterlagen vorzulegen: Reisepass, Führungszeugnis, eine Beschäftigungserlaubnis des tschechischen staatlichen Arbeitsamtes und ein Nachweis der Unterbringung. Die Kontrolle der Unterbringung von Ausländern ist insbesondere relevant, um der Entstehung von sozialen Brennpunkten vorzubeugen.

 

Arbeitgeberwechsel

Eine weitere Änderung zugunsten ausländischer Arbeitskräfte besteht darin, dass die bisherige Zustimmung zu einem Arbeitgeber- und Arbeitsplatzwechsel und zu einer Übernahme einer weiteren Beschäftigung durch eine Meldung bzw. Anzeige ersetzt wird. Ab dem 31. Juli 2019 müssen Ausländer einen Arbeitgeber- oder Arbeits­platz­wechsel – worunter insbesondere eine Änderung des Arbeitsortes und der Arbeitsart (Arbeits­position) zu verstehen sind – sowie die Übernahme einer weiteren Tätigkeit bzw. Arbeitsposition bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber dem Innenministerium der Tschechischen Republik nur noch mitteilen.

 
Zur Mitteilung einer Änderung dient ein hierfür vorgesehenes Formular, das auf den Internetseiten des Innen­ministeriums der Tschechischen Republik unter der Rubrik „Antragsformulare” (im Tschechischen: „formuláře žádostí”) zur Verfügung steht. Es muss vollständig ausgefüllt werden. Ihm sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern nach­weisen, beizufügen:

  • Nachweis über das Bestehen des bisherigen Arbeitsverhältnisses des Antragstellers oder ein Nachweis, aus dem folgt, zu welchem Tag dieses Arbeitsverhältnis beendet wurde,
  • Arbeitsvertrag als eine Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit oder ein Vorvertrag, aus dem deutlich hervorgeht, dass er für die in der Mitteilung angeführte Arbeitsposition abgeschlossen wurde (die gleichzeitig im Zentralregister freier Arbeitsstellen, die durch Inhaber einer sog. Arbeitnehmerkarte oder auch Employment Card (Erlaubnis zu einer Beschäftigung) besetzt werden können, geführt wird),
  • Erklärung des künftigen Arbeitgebers darüber, dass der Ausländer über die erforderliche fachliche Befähigung zur Ausübung der gewünschten Tätigkeit verfügt.

 
Falls die Mitteilung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie nicht erfolgt ist. Das kann in einigen Fällen zur Ungültigkeit der Arbeitnehmerkarte (der Erlaubnis zu einer Beschäftigung) führen.

 
Das Innenministerium der Tschechischen Republik wird dem Ausländer und dem künftigen Arbeitgeber binnen einer Frist von 30 Tagen mitteilen, ob die gesetzlichen Bedingungen für einen Arbeitgeberwechsel, einen Arbeits­platzwechsel oder die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erfüllt sind und der Ausländer die Stelle antreten kann.

 
Werden dem zuständigen Ministerium durch einen Ausländer, der in Besitz einer Arbeitnehmerkarte ist, binnen 60 Tagen nach Ablauf des letzten Arbeitsverhältnisses mehrere Mitteilungen über einen Arbeitgeberwechsel zugestellt, findet nur die letzte Berücksichtigung, wobei die vorherigen Mitteilungen so zu behandeln sind, als wären sie nicht erfolgt. Mit anderen Worten gilt: Die Arbeitnehmerkarte wird nach wie vor ungültig, falls der Ausländer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für das ihm eine Arbeitnehmerkarte erteilt wurde, den Arbeitgeberwechsel nicht binnen einer Frist von 60 Tagen anzeigt. Andernfalls ist eine solche Anzeige bzw. Mitteilung wegen Mängeln als nicht erfolgt zu betrachten. Ebenso wird im Falle, dass die Mitteilung des Aus­länders über einen Arbeitgeberwechsel während eines Verfahrens über die Verlängerung seiner Arbeit­nehmer­karte getätigt wird, davon ausgegangen, dass die Verlängerung der Beschäftigung für die zuletzt mitgeteilte Arbeitsposition beantragt wird.

 
Die Mitteilung über eine Änderung hat durch den Ausländer (den Inhaber der Arbeitnehmerkarte) mind. 30 Tage vor dem Eintritt der Änderung zu erfolgen. Eine Mitteilung über einen Arbeitgeberwechsel darf nicht früher als sechs Monate nach der Übernahme der ersten Arbeitnehmerkarte erfolgen. Eine Ausnahme ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • durch Kündigung aus Gründen gemäß § 52 lit. a) bis e) Arbeitsgesetzbuch der Tschechischen Republik,
  • durch eine Vereinbarung aus denselben Gründen,
  • durch sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 56 Arbeitsgesetzbuch der Tschechischen Republik oder
  • durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch den Arbeitgeber, wobei die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Mitteilung über einen Arbeitgeberwechsel durch den Ausländer nachzuweisen sind.

 
Eine Mitteilung über einen Arbeitgeberwechsel ist nicht zulässig, wenn es sich bei dem neuen Arbeitgeber um eine Arbeitsvermittlungsagentur handelt.

 
Eine neue Arbeitsstelle darf ein Ausländer frühestens an dem Tag antreten, der von ihm in der Mitteilung als Tag der Änderung angegeben wurde, und gleichzeitig erst nachdem ihm oder seinem künftigen Arbeitgeber eine Mitteilung des Innenministeriums der Tschechischen Republik zugestellt wurde, aus der folgt, dass die Bedingungen für die Mitteilung der gewünschten Änderung gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern erfüllt sind.

 
Bei Nichterfüllung der Bedingungen für die Änderungsmitteilung gemäß dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern wird das zuständige Ministerium den Ausländer und den künftigen Arbeitgeber entsprechend informieren. Ein Widerspruch gegen eine solche Mitteilung ist nicht zulässig, der Ausländer kann sie jedoch über einen Arbeitgeberwechsel bei dem jeweiligen Ministerium der Tschechischen Republik wiederholt einreichen, und sobald die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, wird das Ministerium den Ausländer sowie seinen künftigen Arbeitgeber darüber informieren und der Ausländer kann die mitgeteilte Arbeitsstelle antreten.

 

Fazit

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist ständigen Änderungen unterworfen. Das sog. Sonderarbeitsvisum, das durch die Novelle des tschechischen Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tsche­chi­schen Republik eingeführt wurde, könnte helfen, einen in manchen Branchen bestehenden vorübergehenden Personalmangel zu bekämpfen, u.a. auch in Bezug auf die Tatsache, dass das Visumverfahren nicht den An­forderungen unterliegt, die an ein Verwaltungsverfahren gestellt werden, und Entscheidungen der staatlichen Stellen deutlich schneller ergehen. Bei diesem Visum entfällt auch die Aufnahme biometrischer Daten in Tschechien einschließlich der Ausgabe einer biometrischen Karte. Wird dem Antrag entsprochen, wird dem Antragsteller in seinem Reisepass nur ein Visum eingetragen.

 
Was dem Ersatz einer Zustimmung des zuständigen Ministeriums der Tschechischen Republik zu einem Arbeitgeberwechsel durch eine einfache Meldung anbelangt, kann angenommen werden, dass es sich um eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens handelt. Eine Vereinfachung ergibt sich bei dem Anzeigeverfahren bei einem Arbeitgeberwechsel, da eine Mitteilung über einen Arbeitgeberwechsel mehrfach hintereinander erfolgen kann, ohne dass bei einer ablehnenden Stellungnahme des Ministeriums Widerspruch eingelegt werden muss. Es ist jedoch zu beachten, dass auch diese Möglichkeit durch die gesetzliche Frist von 60 Tagen limitiert ist, die ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses des Ausländers läuft. Nach Ablauf der Frist und bei Fehlen einer Zustimmung des Ministeriums zum Arbeitgeberwechsel wird die Arbeitnehmerkarte in Übereinstimmung mit § 63 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern ungültig.

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