BVG bei SE-Gründung: Bestimmung der Anzahl der Mitarbeitervertreter aus der Tschechischen Republik

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veröffentlicht am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mittelständische bis große Fami­lien­unternehmen in Deutschland fragen sich bei der Gründung einer SE, nach welchem Recht die tschechischen Mitglieder des besonde­ren Verhandlungsgre­miums (BVG) zu bestimmen sind. Heraus­zuarbeiten sind dazu die folgenden Bereiche: Die Ermittlung der Anzahl der Mitglieder des Gremiums aus der Tschechischen Republik sowie wer über die Konstituierung des BVG zu informieren ist. Zudem welche Person die Mitglieder des BVG bestimmt und ob es notwendig ist, Ersatz­mitglieder zu wählen.



Welchen Regeln unterliegt die Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiter in Tschechien?

Es ist grundsätzlich anzumerken, dass bei der Ermittlung der Anzahl tschechischer Mitglieder des zu konsti­tuierenden BVG einer SE mit Sitz in Deutschland, die tschechische Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Zeitarbeiter und geringfügig Beschäftigte (d.h. Arbeitnehmer, die aufgrund von Vereinbarungen über Arbeitstätigkeit oder Arbeitsleistung beschäftigt sind und weitere tschechische Formen der Anstellung, die mit geringfügiger Beschäftigung in Deutschland weitläufig vergleichbar sind) werden bei der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter nicht berücksichtigt. Die Festlegung der Plätze im Verhandlungsgremium erfolgt wie nachstehend: Auf alle (auch angefangene) 10 Prozent der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen und der betroffenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in demselben Mitgliedsstaat beschäftigt werden, die aus der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen und betroffenen Tochtergesellschaften sowie Zweigniederlassungen aller Mitgliedsstaaten berechnet werden, entfällt ein Mitglied des Verhandlungsgremiums. Der Umfang der Mitglieder des BVG korreliert mit der Gesamt­zahl solcher Plätze. Es wird von der Anzahl der Mitarbeiter zum Tag der Bekanntgabe des Entwurfs bzw. Antrags auf Gründung einer SE ausgegangen.
 
Die Mitglieder des BVG, das die Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen oder Tochtergesellschaften und die Arbeitnehmer der betreffenden Zweigniederlassungen des Unternehmens mit Sitz in der Tschechi­schen Republik vertritt, werden nach dem tschechischen Recht gewählt oder bestellt. Das erfolgt ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die SE ihren eingetragenen Sitz hat oder haben wird. Die auf Arbeitnehmervertreter aus anderen Mitgliedstaaten als der Tschechischen Republik entfallenen Plätze im BVG werden allerdings so besetzt, dass die Rechtsordnung des konkreten Mitgliedstaates angewendet wird. Die bestimmten Mitglieder des BVG, die die Arbeitnehmer in der Tschechischen Republik vertreten, werden durch die Arbeitnehmervertreter bei einer gemeinsamen Sitzung namhaft gemacht. Sollten bei einem Arbeitgeber keine Arbeitnehmervertreter bestellt werden oder dort nicht tätig sein, wird ein Vertreter, der für sie an der gemeinsamen Sitzung teilnimmt, von den Arbeitnehmern des Arbeitgebers bestellt. Falls ein Werksausschuss der Basisgewerkschaftsorganisation bei dem Arbeitgeber existiert, ist er zur Bestimmung der tschechischen Mitglieder in dem BVG berufen.

Außer den Arbeitnehmervertretern in der Gewerkschaft bestehen in Tschechien gewöhnlich keine Betriebsräte. Der Grund dafür liegt darin, dass ungeachtet der Rechtslage, die die Betriebsräte rein theoretisch ermöglichen würde, sich die Mitarbeiter i.d.R. eher für die Gründung eines Werksausschusses entscheiden. Das liegt daran, dass letzterer nach dem tschechischen Recht weniger Rechte als die Arbeitnehmervertreter der Gewerkschaft hat. Trotzdem ist anzumerken, dass die Rechte eines Werksausschusses nicht im Geringsten mit der Mitbestimmung nach deutschem Betriebsverfassungsrecht vergleichbar sind, sondern ihm gegenüber weit zurückstehen.


Sind die Mitglieder des Werksausschusses oder die gesamte Basis-Gewerkschaft über ein Umwandlungsvorhaben zu informieren? Von wem werden die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums bestimmt? Müssen Ersatzmitglieder festlegt werden?

Die Mitglieder des Werksausschusses sind immer zu informieren, wenn der Werksausschuss wirksam errichtet wurde. Sein ordnungsgemäßes Zustandekommen und das der Basisgewerkschaftsorganisation unterliegt dem Satzungsrecht der jeweiligen Gewerkschaft, das den Organisationen gewöhnlich eigene Rechtspersönlichkeit verleiht. Die Basisgewerkschaftsorganisationen werden als juristische Personen durch ihre satzungsmäßigen Vertreter repräsentiert. I.d.R. handelt es sich um ein oder zwei Mitglieder des Werksausschusses, die von der Basisgewerkschaftsorganisation gewählt werden. Anschließend wählt der Werksausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.


Rückblick in die Geschichte der tschechischen Gewerkschaften

In der Zeit nach 1989 unterlagen die tschechischen Gewerkschaften grundlegenden politischen und struk­turellen Veränderungen. Aus quasi-staatlichen Gewerkschaften wurden Organisationen, die Arbeitnehmer­interessen in einer pluralistischen Gesellschaft vertreten, deren Regierung sich bis zu der den Abgeord­netenhauswahlen im Juni 1998 vorausgehenden Krise einer „Marktwirtschaft ohne Adjektive” verschrieben hat. Im Laufe des Transformationsprozesses wurden einerseits Mitbestimmungsrechte der Gewerkschaften bei unternehmerischen und individualarbeitsrechtlichen Entscheidungen des Arbeitgebers abgebaut (z.B. Mitbestimmung über die Zahl, Struktur und den Einsatz der Arbeitnehmer, Mitbestimmung bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Mitbestimmung bei der Anordnung von Arbeit an Feiertagen, etc.). Andererseits wurde der Spielraum der Sozialpartner, in Tarifverträgen Arbeits- bzw. Lohnbedingungen zu regeln, dadurch erheblich ausgedehnt, sodass zwingende Rechtsnormen v.a. im Entgeltbereich aufgehoben wurden. Den Gewerkschaften kommen jedoch gerade in einer Gesellschaft im Übergang neue Aufgaben zu. Sie können mithelfen, das ethische Vakuum auszufüllen, das dadurch entstanden ist, dass sich die Eigentumsverhältnisse schneller geändert haben als das Bewusstsein der Marktteilnehmer. Die größten Dachorganisationen sind die Böhmisch-Mährische Kammer der Gewerkschaftsverbände und die Konföderation von Kunst und Kultur.

Der Werksausschuss bestimmt auch die Mitglieder des BVG. Die genaue Vorgehensweise richtet sich dabei nach dem Satzungsrecht der Gewerkschaft und deren rein internen Angelegenheit. Um die 2/3-Quote bei möglicher Abwesenheit aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen zu erfüllen, die für die Konstituierung des BVG nach deutschem Recht gilt, ist es dringend zu empfehlen, in jedem Fall auch Ersatzmitglieder vom Werksausschuss der Basisorganisation zu bestimmen. Dazu ist der Werksausschuss entsprechend fristgerecht aufzufordern.


Fazit

Die Anzahl der tschechischen Mitglieder eines BVG, das bei einer deutschen SE zu konstituieren ist, wird nach tschechischem Recht bestimmt. Über ein mögliches Umwandlungsverfahren muss der Ausschuss informiert werden. Neben dem Werksausschuss der zuständigen Basisgewerkschaftsorganisation besteht mangels eines existierenden Betriebsverfassungsrechts i.d.R. kein Betriebsrat. Vorteilhaft ist die Bestimmung von Ersatzmitgliedern, damit bei der Konstituierung des BVG nicht die 2/3-Quote verfehlt wird.

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