Änderungen für Arbeitgeber zum Jahresanfang

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​veröffentlicht am 30. Januar 2024 | Lesedauer ca. 8 Minuten

Nachfolgend haben wir die vorgenannten wichtigen Neuerungen im Hinblick auf die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherung im nationalen und internatio­nalen Kontext für Sie als Arbeitgeber zusammengestellt. 

  

Änderungen beim Einkommensteuertarif ab 2024​

​Der Grundfreibetrag wird für 2024 gegenüber 2023 um 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht.  Der Kinderfrei­betrag wird für jedes Kind um 360 Euro auf 6.384 Euro (bzw. 3.192 Euro je Elternteil) erhöht. Der Frei­betrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt unverändert 2.928 Euro (bzw. 1.464 Euro je Elternteil). Insgesamt betragen die Freibeträge für Kinder somit 9.312 Euro bzw. 4.656 Euro.
  
Beim Einkommensteuertarif beginnt für Alleinstehende der Spitzensteuersatz von 42 Prozent bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 66.761 Euro (bisher: 62.810 Euro), bei Zusammenveranlagung ab 133.522 Euro (bisher 125.620 Euro). Die sog. Reichensteuer beginnt unverändert bei einem zu versteuern­den Einkommen von 277.826 Euro, bzw. 555.652 Euro.
  

Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag​

Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird ab dem Jahr 2024 auf 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro bei einer Zusammenveranlagung angehoben. 
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Sozialversicherung – Rechengrößen / Bemessungsgrenzen 2024​

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wurde ebenfalls angehoben. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie bundesweit einheitlich auf monatlich 5.175 Euro (jährlich 62.100 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf monatlich 5.775 Euro (jährlich 69.300 Euro).
   
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt monatlich 3.535 Euro (Rechtskreis West) und monat­lich 3.465 Euro (Rechtskreis Ost). 
  
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt im Rechtskreis West auf monatlich 7.550 Euro (90.600 Euro jährlich) und im Rechtskreis Ost monatlich auf 7.450 Euro (89.400 Euro jährlich).
Die Beitragssätze 2024 in der Sozialversicherung betragen:
​Krankenversicherung
​14,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 %)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Arbeitnehmer: 1,7 %
​Pflegeversicherung
​3,4 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,7 %; 
Sachsen: Arbeitnehmer 2,2 %; Arbeitsgeber 1,2 %)
Beitragszuschlag für Kinderlose > 23 Jahre: 0,6 %
​Allgemeine Rentenversicherung
​18,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,3 %)
​Arbeitslosenversicherung
​2,6 % (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,3 %)
  
  

Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2024​

Das BMF hat im November 2023 den Entwurf des Programmablaufplans für den Lohnsteuerabzug 2024 veröffentlicht, in dem die o.g. Freibeträge und Freigrenzen bereits berücksichtigt wurden. 

Am 29. Dezember 2023 wurde das Kreditzweitmarktförderungsgesetz („Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kredit­käufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen“) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 411) veröffentlicht. In diesem ist eine Änderung des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe c EStG enthalten, nach der ab dem 1. Januar 2024 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale für die sozialen Pflegeversicherung die Zahl der Kinder berücksichtigt wird: In der Pflegeversicherung gibt es einen Abschlag beim Beitrag für das zweite Kind bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Durch die geringeren Pflegeversicherungsbeiträge wird die Vorsorgepauschale geringer, so dass sich die Lohnsteuer für den Mitarbeiter erhöht. Diese Änderung ist im o.a. Entwurf des Programmablaufplans noch nicht berücksichtigt. Es muss daher mit einem geänderten Programmablaufplan gerechnet werden.
     

Sachbezugswerte 2024​

​Im Jahr 2024 beträgt der Monatswert für zur Verfügung gestellte Verpflegungen 313 Euro. Für ein Früh­stück sind 2,17 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro anzusetzen. Diese Werte gelten für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Belegschaft abgibt (z.B. Kantinenmahlzeiten) und sind auch maßgebend, wenn der Arbeitgeber die arbeitstäglichen Mittags­mahlzeiten der Mitarbeiter mittels Essensgutscheinen oder Restaurantschecks bzw. Essenszu­schüssen bezuschusst. Sie gelten auch für die Bewertung von üblichen Mahlzeiten (d.h. Preis <= 60 Euro inkl. USt), die der Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers ein Dritter dem Mitarbeiter während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zur Verfü­gung stellt.
  
Der Monatswert für eine zur Verfügung gestellte Unterkunft beträgt in 2024 278 Euro. 

Erhöhung des Freibetrags für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung​

​Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen im Sinne von § 3 Nr. 39 EStG wurde zum 1. Januar 2024 auf 2.000 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Zu dieser und zu weiteren Änderungen für die steuerliche Be­handlung der Beteiligung von Mitarbeitern an sogenannten Start-ups, die sich durch das Zukunftsfi­nanzierungsgesetz ergeben haben »
  

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2024​

​Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 ist bereits im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl. 2023 I, 1653) worden. Bei der Ausstellung des Aus­drucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind weiterhin die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 9. September 2019 (BStBl. 2019 I, 911) zu beachten. Es gelten jedoch folgende neue Besonderheiten: 
  • Seit dem Jahr 2023 darf die eTin nicht mehr verwendet werden. Stattdessen muss die Steuer-ID als Ordnungsmerkmal angegeben werden
  • Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen. 
  • Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, muss er auch für jeden Mitarbeiter eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln. 
  • Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nr. 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung des § 72 EStG zum 1. Januar 2024).
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Digitale Lohnschnittstelle​

Um die Prüfung der im Lohnkonto vorgenommenen Aufzeichnungen zu vereinfachen, müssen Arbeitgeber der Lohnsteueraußenprüfung die Daten mittels einheitlichem Standarddatensatz zur Verfügung stellen (Digitale Lohnschnittstelle „DLS“). Die DLS ist für ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzu­wenden (§ 4 Abs. 2a LStDV). Die aktuelle Version der DLS 2024.1 ist auf der Homepage des BZSt veröf­fent­licht. Änderungen gegenüber der Version 2023.1 ergeben sich in den Datengruppen Arbeitnehmer­stammdaten und Lohnkontendaten.
 
Die Änderungen sind in der Datei „Datensatzbeschreibung_DLS_2024.1.xlsx“ in der Spalte „Änd. ggü. Vorjahr“ durch ein „n“ gekennzeichnet. Der Fragen- und Antworten-Katalog zur DLS wurde redaktionell überarbeitet und ergänzt: BZSt – Digitale Lohnschnittstelle.
   

Reisekosten ins Ausland​

Die ab dem 1. Januar 2024 geltenden Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernach­tungs­kosten bei Dienstreisen ins Ausland und doppelten Haushaltsführungen im Ausland wurden mit BMF-Schreiben vom 21. November 2023 (Az. IV C 5 - S 2353/19/10010 :005) veröffentlicht. Bundesfinanz­ministerium: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlass­ten Auslandsreisen ab 1. Januar 2024 »

Gesetzliche Änderungen im sozialversicherungsrechtlichen Antragsverfahren bei Einsätzen von Mitarbeitern in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat​

Am 1. Januar 2024 ist der neu eingeführte § 106 c SGB IV in Kraft getreten, der eine Änderung des Antrags­verfahrens in Bezug auf Arbeitnehmer vorsieht, die vorübergehend in einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat. 
   
Gemäß dieser neuen Regelung sind Arbeitgeber bei einer vorübergehenden Beschäftigung des Arbeit­nehmers in einem Vertragsstaat, mit welchem ein entsprechendes Abkommen über soziale Sicherheit besteht, verpflichtet, einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften für diese Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe (mithin elektronisch) zu übermitteln. Diese Verfahrensvorschrift gilt für die klassischen Entsende-Fälle, wie auch in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicher­heit auf Grund einer Ausnahmeregelung oder einer besonderen Regelung für die Verlängerung einer Entsendung anwendbar sind (§ 106c Absatz 4 SGB IV).
   
Diese neu eingeführte Regelung dient der Digitalisierung des relevanten Verwaltungsverfahrens und entspricht den Bestimmungen des § 106 Abs. 1 SGB IV, die bereits seit einiger Zeit in Kraft sind und die gleiche Verpflichtung für Arbeitgeber vorsehen, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt wird. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber schon seit längerem dazu verpflichtet, einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) u.a. dann elektronisch zu stellen, wenn die deutschen Rechts­vorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für den Mitarbeiter gelten. 
  
Zwar sind die oben genannten Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es ist jedoch zu beachten, dass ihre tatsächliche Umsetzung von der Implementierung in das jeweilige Lohnabrechnungs­programm abhängt. Eine entsprechende Umsetzung ist zum aktuellen Zeitpunkt (Januar 2024) noch nicht erfolgt, eine elektronische Antragstellung ist mithin – contra legem – noch nicht möglich. Es ist auch davon auszugehen, dass die Implementierung noch gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, insbe­sondere auf Grund der laut GKV-Spitzenverband bestehenden Komplexität hinsichtlich der Verfahrensumstellung.
 

Berechnung der Lohnsteuer bei steuerfreiem DBA-Lohn bzw. bei nur tageweiser Beschäftigung im Inland​

Für die Berechnung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn muss der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum feststellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochrech­nen. Dabei ist der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeit­raums mit 360 zu vervielfältigen. Lohnzahlungszeitraum ist gem. R 39b.5 Abs. 2 LStR der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage mitzuzählen, für die der Mitarbeiter keinen Arbeitslohn bezogen hat (z.B. Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Übergang zum Eltern­geldbezug). Nach einer Änderung der LStR 2023 sind seit letztem Jahr Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch nicht mehr mitzuzählen, so dass in diesen Fällen im Ergebnis trotz monatlichem Lohnzahlungszeitraums die Tagestabelle zur Anwendung kommt. Das betrifft z.B. den Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder die tageweise Beschäftigung im Inland. Bei sonstigen Bezügen bleibt es bei der Versteuerung nach der Jahrestabelle (vgl. R 39b.8 LStR).
   
Da die Anwendung der geänderten Lohnsteuerrichtlinie zu vielen Fragen geführt hat, hat das BMF ange­kündigt, eine Regelung in die Lohnsteuerhinweise 2024 zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR aufzunehmen, nach der eine der beiden nachfolgend genannten Varianten alternativ angewendet werden kann: 
  1. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage werden die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen mitberücksichtigt.
  2. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage wird vom Arbeitgeber konkret berücksichtigt, an welchen Tagen der Arbeitnehmer sich in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage + Nichtarbeitstage). Der Mitarbeiter hat dies glaubhaft zu machen.
   

Den Unterschied wollen wir anhand von folgendem Beispiel verdeutlichen

Ein Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 10.000 Euro ist in einem Monat mit 30 Kalendertagen und 20 Arbeitstagen an insgesamt 12 Tagen im Ausland und an 8 Tagen in Deutschland tätig. Der Arbeitslohn ist somit in Höhe von 6.000 Euro (12/20 des Arbeitslohns) in Deutschland steuer­frei und in Höhe von 4.000 Euro (8/20 des Arbeitslohns) in Deutschland steuerpflichtig.

​Variante
​Lösung
​Variante A:
Der Aufenthaltsort an Urlaubs-, Krankheits- und Wochenendtagen wurde vom Arbeitgeber nicht ermittelt.
​Lösung zu A:
Die Umrechnung des Arbeitslohns zur tageweisen Lohn­steuer­berechnung ist nach dem Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen vorzunehmen (30 Kalendertage/20 Gesamtarbeitstage x 8 Arbeitstage in Deutschland = 12 Tage). Damit ist für einen Betrag von 333,33 Euro (= 4.000 Euro/12) die Tageslohn­steuer zu ermitteln und mit 12 zu vervielfachen. Lohnsteuer bei Steuerklasse 1 ca. 1.142 Euro (berechnet mit dem BMF-Abgabenrechner 2023).
​Variante B:
Der Arbeitgeber weiß, dass sich der Mitarbeiter an 15 Kalendertagen im Ausland (12 Arbeitstage) und an 15 Tagen in Deutschland (8 Arbeitstage) aufgehalten hat.
​Lösung zu B:
Für die Umrechnung des Arbeitslohns zur tageweisen Lohn­steuerberechnung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn nach dem Verhältnis der Anwesenheitstage in Deutschland im Monat aufzuteilen. Damit ist für einen Betrag von 266,66 Euro (= 4.000 Euro/15) die Tageslohnsteuer zu ermitteln und mit 15 zu vervielfachen. Lohnsteuer bei Steuerklasse 1 ca. 1.008,45 Euro (berechnet mit dem BMF-Abgabenrechner 2023)
Hinweis: Variante A ist u.E. einfacher zu administrieren, Variante B ist für den Mitarbeiter günstiger, wenn er viele Inlandsaufenthaltstage hat. Sie kann aber nur angewendet werden, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, in welchem Land sich der Mitarbeiter an arbeitsfreien Tagen aufhält.
 

​Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger Schweiz-Deutschland (BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2023)


Weitere BMF-Schreiben

​Die Finanzverwaltung hat im Dezember und Januar weitere BMF-Schreiben veröffentlicht, die für Sie als Arbeitgeber relevant sind. Wir werden in Ihnen hierzu in Kürze separate Newsletter zukommen lassen. Dabei geht um folgende Themen: 

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