Vegetarische und vegane Lebensmittel: Aktuelle Entwicklungen zur Bezeichnung und Bewerbung

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zuletzt aktualisiert am 17. März 2021
 

Immer mehr Menschen treffen die bewusste Entscheidung sich vegetarisch oder vegan zu ernähren. Das ist schon lange nicht mehr nur ein Trend. Ein britisches Ge­richt urteilte sogar, dass der ethische Veganismus eine geschützte philosophische Weltanschauung sei (Norwich, 3. Dezember 2019). Vegane und vegetarische Lebens­mittel haben den Ruf des Gesunden, der guten Ernährung, des Tierschutzes und der Nachhaltigkeit. So ist ein kräftiges Wachstum des Konsums von Fleisch- und Milch­alternativen zu verzeichnen.


Aktuellen Prognosen zufolge wird in der Europäischen Union für das Jahr 2025 ein Umsatz von insgesamt 7,5 Mrd. Euro erwartet, d.h. 70,5 Prozent mehr als der für beide Produktgruppen geschätzte Gesamterlös im Jahr 2019. Aus dem Ernährungsreport 2020 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf Grund­lage einer repräsentativen forsa-Umfrage geht hervor, dass 5 Prozent der Befragten täglich vegane oder vege­tarische Alternativen konsumieren. Gleichzeitig haben 29 Prozent der Befragten schon öfter Fleisch- und Milchersatzprodukte gekauft. Das spiegelt sich auch auf der Angebotsseite beim Blick ins Supermarktregal, wo die Produktpalette von der „veganen Milch“ bis zum „vegetarischen Schnitzel“ reicht. Dabei ist einerseits oft­mals gar nicht klar, wann überhaupt ein Lebensmittel als „vegetarisch“ oder „vegan“ gekennzeichnet werden darf. So enthalten manche „veganen“ Lebensmittel etwa Zusatzstoffe, Vitamine oder Aromen tierischen Ursprungs.
 
Andererseits dürfen viele vegane oder vegetarische Produkte aber auch überhaupt nicht genauso wie die ent­sprechenden Produkte tierischen Ursprungs (z.B. Milch, Käse) bezeichnet werden. Mit diesen Fragen haben sich in den vergangenen Jahren auch der EuGH und auf nationaler Ebene die Verbraucherschutzminister­kon­ferenz sowie die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission beschäftigt. Auch die deutschen Gerichte müssen sich immer öfter mit der Thematik befassen.
 
  • Wann dürfen Lebensmittel als „vegetarisch” oder „vegan” gekennzeichnet werden? »

  • Was muss bei der Bezeichnung von vegetarischen/veganen Lebensmitteln beachtet werden? »

  • Was ist bei der Verwendung von vegetarisch- oder vegan-Logos zu beachten? »

  • Verstösse und Konsequenzen » 

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    Wann dürfen Lebensmittel als „vegetarisch” oder „vegan” gekennzeichnet werden?

    Politische Entwicklungen

    Die Verwendung der Begriffe „vegetarisch“ und „vegan” ist bis heute nicht speziell geregelt. Dabei gab es in der Politik immer wieder Anstöße in diese Richtung. So haben etwa Bündnis 90/Die Grünen im Jahr 2010 einen ent­sprechenden Antrag eingebracht (BT-Drs. 17/3067). Aber auch in der Großen Koalition zeigt sich große Befürwortung für eine einheitliche Regelung der Begriffe (vgl. BT-Drs. 18/10633 vom 13. Dezember 2016). Die Zuständigkeit liegt allerdings beim EU-Gesetzgeber: Art. 36 Abs. 3 Buchst. c LMIV sieht vor, dass die EU-Kommission in einem Durchführungsrechtsakt die Anforderungen für die freiwillig bereitgestellten Infor­mationen über die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer zu regeln hat. Das hat die Kommission jedoch bislang nicht getan.

     

    Neue Bewegung in die Sache brachte eine Bürgerinitiative auf europäischer Ebene, die von der Kommission mit Beschluss vom 13. November 2018 registriert wurde. Die Unterschriftensammlung blieb jedoch erfolglos, sodass die Initiative nicht weiter verfolgt wurde. Eine europaweit einheitliche Definition der Begriffe „vege­tarisch“ und „vegan“ rückt dennoch zunehmend näher. In einem Bericht vom 24. Oktober 2017 (Programm für eine bedarfsgemäße, leistungsfähige Rechtssetzung – REFIT Anzeiger – Zusammenfassung, S. 19) legte die Kommission fest, dass die Vorbereitungsarbeiten für einen Durchführungsrechtsakt zur Kennzeichnung von veganen und vegetarischen Lebensmitteln 2019 beginnen sollten. Die Veröffentlichung eines konkreten Vor­schlags bleibt jedoch noch abzuwarten.

     

    Geltende Regelung und VSMK-Definitionen

    Bis dahin gelten die allgemeinen Regelungen. Das heißt für die Bezeichnung als „vegetarisch“ und „vegan“ müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 Abs. 2 LMIV):

    • sie darf den Verbraucher nicht irreführen und
    • sie darf nicht zweideutig oder missverständlich sein.

     

    Kriterien zur Definition der Begriffe hat die 12. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) am 22. April 2016 beschlossen. Die Länder haben dabei vereinbart, dass die gefundenen Definitionen in der Lebens­mittel­über­wachung bei der Beurteilung der Kennzeichnung von Lebensmitteln zukünftig zu Grunde gelegt werden. Zur Einschätzung des Beanstandungsrisikos sollten diese Definitionen also unbedingt berücksichtigt werden.

     

    Vegan sind demnach Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine

    • Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder
    • Verarbeitungshilfsstoffe oder
    • Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfs­stoffe verwendet werden,

     

    die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind.

     

    Vegetarische Lebensmittel dürfen abweichend davon zusätzlich enthalten:

    • Milch,
    • Kolostrum,
    • Farmgeflügeleier,
    • Bienenhonig,
    • Bienenwachs,
    • Propolis oder
    • Wollfett/Lanolin aus von lebenden Schafen gewonnener Wolle.

     

    Was muss bei der Bezeichnung von vegetarischen/veganen Lebensmitteln beachtet werden?

    Ausgangspunkt ist grundsätzlich das allgemeine Irreführungsverbot in Art. 7 LMIV. Die Bezeichnung „vege­tarischen“ bzw. „veganen“ für Lebensmittel darf nicht irreführen, muss zutreffend, klar und für den Ver­braucher leicht verständlich sein. Inwieweit Verbraucher durch die Kennzeichnung veganer oder vegetarischer Lebensmittel getäuscht oder irregeführt werden, ist im Einzelfall zu entscheiden.

     

    Gerade die Bezeichnung vegetarischer oder veganer Lebensmittel mit Begriffen wie z.B. „Schnitzel“ ist dabei problematisch, weil Erwartungen hinsichtlich der sensorischen Eigenschaften (Aussehen, Konsistenz und Geschmack) geweckt werden. Ein generelles Verbot von Fleisch-Namen für vegetarische Ersatzprodukte lehnte das EU-Parlament allerdings jüngst ab (Ablehnung eines untersagenden Gesetzesentwurfs vom 23. Oktober 2020).

     

    Keinesfalls zulässig ist Lebensmittelbezeichnungen tierischen Ursprungs, die legal definiert und damit bestimmten Produkten vorbehalten sind, auch für vegetarische/vegane Lebensmittel zu verwenden. Das ist bspw. gemäß Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 der Fall für Kalbfleisch und Jungrindfleisch, sowie für Milch und Milchprodukte.

     

    Bezeichnungen wie „Vegane Milch“ oder „Veganer Käse“ sind damit unzulässig  und zwar selbst dann, wenn die Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden. Das hat der EuGH in der Sache „TofuTown“ mit Urteil vom 14. Juni 2017 entschieden (Rechtssache C-422/16). Gleiches gilt für ge­schützte geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, sodass z.B. die Bezeichnung „Vegetarischer Schwarzwälder Schinken“ unzulässig ist. Selbst die Eintragung der Bezeichnung „Vromage“ als Marke für einen veganen Käse wurde vom Bundespatentgericht in einem Beschluss vom 10. Dezember 2020, Az. 25 W (pat) 552/19, abgelehnt, u.a. mit der Begründung die Verwendung des Begriffs sei nach markenrechtlichen Vor­schriften für den Verbraucher täuschend. Denn von einem ausreichend relevanten Teil der Endverbraucher­kreise werde die falsche Schreibweise des fremdsprachigen Wortes „Fromage“ überhaupt nicht wahrge­nommen, sodass dieser Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei einem Produkt mit der Bezeichnung „Vromage“ ein Käseprodukt erwarte ohne zu erkennen, dass es sich tatsächlich um Käseersatz oder veganen Käse handelt. Etwas anderes soll jedoch nach dem OLG Celle für die Bezeichnung eines Ersatzproduktes als „Käse-Alternative“ gelten, denn das Produkt werde ja gerade nicht als Käse oder Milchprodukt, sondern als Alternative, d.h. als „etwas anderes“ bezeichnet (OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2019, Az. 13 U 35/19).

     

    Einen Leitfaden für die zulässige Bezeichnung vegetarischer/veganer Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebens­mitteln tierischen Ursprungs hat im Jahr 2018 die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) ausge­arbeitet, welcher in der Neufassung vom 4. Dezember 2018 zur Verfügung steht (BAnz AT 20.12.2018 B1, GMBl 2018 S. 1174). Demnach wären beispielsweise Bezeichnungen wie „Vegetarisches Filet“ oder „Vegetarische Salami“ zu vermeiden, wohingegen „Vegetarisches Schnitzel auf Sojabasis“ oder „Veganes Tofu-Gulasch“ erlaubt sein können. Die Leitlinien wurden in der Folge von der Herstellerseite wegen massiver Anwendungs­schwierigkeiten stark kritisiert. Auf Grundlage eines erfolgreichen Revisionsantrags, der von einem Zusammenschluss von 14 Firmen, sowie ProVeg und weiteren Verbänden an die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission gestellt wurde, werden die Leitlinien nunmehr seit April 2020 überarbeitet. Auf internationaler Ebene wird derzeit noch an der Ausarbeitung eines ISO Standards („ISO 23662: Definitions and technical criteria for foods and food ingredients suitable for vegetarians or vegans and for labelling and claims“) gearbeitet, dessen Veröffentlichung für März 2021 angekündigt ist. Auch wenn solche Normen und Leitlinien nicht rechtsverbindlich sind, so spielen sie i.d.R. eine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung durch Verwaltung und Justiz.

     

    Neben diesen Besonderheiten unterliegen vegane und vegetarische Lebensmitteln freilich im Übrigen auch den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel.

     

    Was ist bei der Verwendung von vegetarisch- oder vegan-Logos zu beachten?

    Mangels verbindlicher Regelungen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene greifen Unter­nehmer aus Marketinggründen verstärkt auf die Verwendung sog. vegetarisch- oder vegan-Logos zurück, um den Verbrauchern eine leichtere Wahl zu ermöglichen. Bei diesen Labels handelt es sich um freiwillige Angaben zu Lebensmitteln, die ebenfalls dem allgemeinen Irreführungsverbot des Art. 7 LMIV unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein vom Unternehmen selbst erstelltes Siegel verwendet wird, oder ein etabliertes Logo, bspw. das V-Label (sowohl als vegetarische, als auch als vegane Version verfügbar), die Veganblume, oder das EcoVeg-Gütezeichen. Diese etablierten Labels bieten den Vorteil, dass sie dem Verbraucher bekannt sind und dadurch im Allgemeinen als vertrauenswürdiger angesehen werden. Entscheidet sich der Unter­nehmer für die Verwendung eines bestehenden Logos, so sind zwingend markenrechtliche Vorschriften zu beachten und Lizenzverträge abzuschließen. Außerdem sind die Verwendungsbedingungen, die vom jeweiligen Markeninhaber festgelegt wurden, einzuhalten.

     

    Verstöße und Konsequenzen

    Parallel zur steigenden Anzahl veganer und vegetarischer Lebensmittel haben sich die Kontrollen seitens der Lebensmittelüberwachung bezüglich dieser Lebensmittelkategorie intensiviert. Da Verstöße gegen die Irre­führungsvorschriften sowohl (bei Vorsatz) strafrechtliche Relevanz haben als auch (bei Fahrlässigkeit) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, und darüber hinaus auch wettbewerbsrechtliche Beanstan­dungen und Verfahren drohen, ist es ratsam, dass die betreffenden Lebensmittelunternehmen die Zulässigkeit der Verwendung der Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“, sowie gleichlautender Siegel, im Rahmen der Kennzeichnung und Bewerbung von Lebensmitteln stets im Einzelfall und auf der Grundlage der neusten Entwicklungen in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis prüfen; und sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen, um negative Konsequenzen zu vermeiden.

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