Saudi-Arabien: Leitfaden zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von bestehenden/langfristigen Verträgen

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veröffentlicht am 3. Juni 2020 | Lesedauer ca. 1,5 Minuten

  

Kürzlich hat die Regierungsbehörde des Königreichs Saudi Arabien einen Leitfaden zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von bestehenden/langfristigen Verträgen veröffentlicht. Bedauerlicherweise ist diese Guideline zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend eindeutig. Unser bisheriges Verständnis spiegelt sich jedoch im Folgenden. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgende Zusammenfassung lediglich der unverbindlichen Informationsmitteilung dient und eine professionelle Rechts- und Steuerberatung im konkreten Fall nicht ersetzt. Wir gehen davon aus, dass sich etwaige Unklarheiten in den kommenden Wochen klären werden.

  

  

Im Allgemeinen unterscheidet die Behörde zwischen Verträgen, die mit einer staatlichen Behörde als Empfänger von Leistungen abgeschlossen wurden, und Verträgen, die mit einem privaten Empfänger von Leistungen abgeschlossen wurden.
 

 

Verträge zwischen Privaten und Regierungsbehörden als Leistungsempfänger

Verträge, die vor dem 11. Mai 2020 unterzeichnet wurden:

  • Diese Verträge unterliegen in der Regel einer Umsatzsteuer in Höhe von 5 Prozent, wenn der Vertrag bereits vor dem 1. Juli 2020 teilweise ausgeführt wurde - bis zum Ablauf des Vertrags oder seiner Verlängerung oder bis zum 30. Juni 2021. Nach diesem Datum unterliegen unterzeichnete Verträge einer Umsatzsteuer in Höhe von 15 Prozent.

 

Verträge, die am oder nach dem 11. Mai 2020 - 30.06.2020 unterzeichnet wurden:

  • Diese Verträge unterliegen einer Umsatzsteuer in Höhe von 5 Prozent, wenn die Leistung vor oder am 30. Juni 2020 vollständig erbracht wurde.

 

Verträge, die am oder nach dem 1. Juli 2020 unterzeichnet werden:

  • Diese Verträge werden einer Umsatzsteuer in Höhe von 15 Prozent unterliegen.

 

Verträge zwischen privaten Unternehmen als Leistungsempfänger

Verträge, die vor dem 11. Mai 2020 unterzeichnet wurden:

  • Diese Verträge unterliegen in der Regel einer Umsatzsteuer in Höhe von 5 Prozent, wenn der Vertrag bereits teilweise vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt wurde und der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - bis zum Ablauf des Vertrags oder dessen Verlängerung oder bis zum 30. Juni 2021. Nach diesem Datum unterliegen abgeschlossene Verträge einer Umsatzsteuer in Höhe von 15 Prozent.

 

Verträge, die am oder nach dem 11. Mai 2020 - 30.06.2020 unterzeichnet wurden:

  • Diese Verträge unterliegen der Umsatzsteuer in Höhe von 5 Prozent, solange die Leistung vor oder am 30. Juni 2020 vollständig erbracht wurde.

 

Verträge, die am oder nach dem 1. Juli 2020 unterzeichnet werden:

  • Diese Verträge werden einer Umsatzsteuer in Höhe von 15 Prozent unterliegen.
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