Steuerrecht Indien – Änderungen durch das Jahressteuergesetz

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​Am 29. Februar 2016 wurde dem indischen Parlament der Entwurf für den Jahreshaushalt 2016 – 2017 („Budget”) vorgelegt. Er wird allen Erwartungen nach ohne größere Anpassungen noch im Laufe des Aprils in geltendes Recht übernommen werden. Der Gesetzentwurf beinhaltet u.a. Steuererleichterungen für neu gegründete produzierende Unternehmen und erweiterte Dokumentationspflichten für Transaktionen mit verbundenen Unternehmen (Stichwort Verrechnungspreise).
 

Income Tax

Für nach dem 1. März 2016 gegründete produzierende Unternehmen wird ein reduzierter Steuersatz von 25 Prozent statt derzeit 30 Prozent gelten. Voraussetzung ist, dass keine weiteren speziellen Steuererleichterungen geltend gemacht werden. Die Unternehmen haben hier ein Wahlrecht, das aktiv bei Abgabe der Steuererklärung auszuüben ist.
 
Zum 1. April 2016 wird eine Patent-Box eingeführt. Einnahmen aus der Verwertung in Indien entwickelter und registrierter Patente unterliegen in diesem System einem Steuersatz von 10 Prozent. Bemessungsgrundlage sind die Lizenzeinnahmen vor Abzug des zuzuordnenden Aufwands. Indien wählt für seine Patent-Box den Nexus-Ansatz der OECD, macht die Vorzugsbesteuerung also von einer substanziellen (Forschungs-)Tätigkeit in Indien abhängig.
 
Änderungen können sich nach dem Jahressteuergesetz auch für im Ausland ansässige Unternehmen ergeben. Nach aktuell geltendem Recht steigt die Quellensteuer in Indien von i.d.R. 10 Prozent auf 20 Prozent, sofern der jeweilige Rechnungssteller keine indische Steuerregistrierung/Permanent Account Number (PAN) vorlegt. Das soll für im Ausland ansässige Unternehmen unter bestimmten Bedingungen nun nicht mehr gelten. Allerdings ist derzeit offen, auf welche Einkünfte (Vergütungen für technische Dienstleistungen/Lizenzgebühren etc.) dies unter welchen Bedingungen zutreffen soll. Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen auch für ausländische Unternehmen bliebe wohl ebenfalls bestehen. Die Entwicklung wird hierzu genau zu beobachten sein.
 
Eingeführt wird ebenfalls eine dreistufige Verrechnungspreisdokumentation bestehend aus „Master File”, „Local File” und „Contry by Country Report”. Die Pflicht zur Aufstellung des Country by Country Reports greift in enger Anlehnung an die Beschlüsse der OECD im BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Aktionsplan 13 erst ab einem konsolidierten Gruppenumsatz von EUR 750 Mio. Euro (für das Finanzjahr 2016 – 2017 gleich 53,95 Mrd. Indische Rupien).
 

Indirekte Steuern

Im Bereich der indirekten Steuern wird zum 1. Juni 2016 eine neue Abgabe eingeführt, die „Krishi Kalyan Cess” (als Abgabe zugunsten der indischen Landwirtschaft). Sie gilt für alle Dienstleistungen und beträgt 0,5 Prozent der Vergütung. Sie wird, anders als die „Swachh Bharat Cess”, vorsteuerabzugsfähig sein (CENVAT Credit). Eine Besonderheit betrifft Seefrachtgebühren, die der Service Tax unterworfen werden. Sie unterlägen damit sowohl als Teil des Zollwerts dem Einfuhrzoll als auch der Service Tax und somit einer doppelten Besteuerung. Details sind aber noch abzuwarten.
 
Nicht Teil des Jahressteuergesetzes ist die lang erwartete Einführung einer vereinheitlichten Goods and Services Tax. Wann sie in Kraft tritt und welche Regelungen im Detail gelten werden ist derzeit weiter offen.
 
Details zu den Steueränderungen und dem neuen Haushaltsgesetz finden Sie in der Fachpublikation „India Budget 2016 – Analysis of Tax Changes and Impact on Business”. 
 
 Die Fachpublikation als PDF-Datei lesen »

 
zuletzt aktualisiert am 08.03.2016

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