Südafrika: Besteuerung deutscher Renteneinkünfte und die Gefahr einer Doppelbesteuerung

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Von Dominik Skalet
 
Es ist hinlänglich bekannt, dass Südafrika – nicht nur wegen dem schönen Wetter – ein sehr beliebter Niederlassungsort für Deutsche im Ruhestand ist. Doch nicht nur Rentner, sondern auch Begünstigte von betrieblichen oder privaten Rentenversicherungen aus Deutschland stellen sich oftmals die Frage nach dem Ort (und natürlich der Höhe) der Besteuerung ihrer deutschen Renteneinkünfte. Wir würden Ihnen hierzu gerne eine einfache Antwort geben, aber wie es in der Steuerwelt oftmals ist, hängt die Antwort von vielen unterschiedlichen Faktoren ab.
 
So ist zum einen die steuerliche Ansässigkeit in den beiden Ländern (hier: Deutschland und Südafrika) ausschlaggebend – und zwar nach dem jeweiligen lokalen Recht und zusätzlich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA), falls dieses einschlägig ist – und zum anderen der Ort der Rentenkasse bzw. Leistungserbringung.
 
Im Folgenden soll die Besteuerung der deutschen Renteneinkünfte kurz und vereinfacht dargestellt werden. Bitte beachten Sie, dass eine pauschale Aussage nicht möglich ist.
 

1. Einkünfte aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung

In Südafrika sind die Einkünfte aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (je nach Steueransässigkeit des Empfängers) entweder nicht steuerbar oder steuerfrei, gemäß Section 10(1)(gC) Income Tax Act.
 
In Deutschland ist das Einkommen grundsätzlich steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 oder § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG), es besteht allerdings die Möglichkeit einen Antrag auf Inanspruchnahme des Grundfreibetrags zu stellen und die Steuer zum Teil deutlich zu reduzieren. Dies gilt (vereinfacht ausgedrückt) allerdings nur dann, wenn die Renteneinkünfte mind. 90 Prozent des Gesamteinkommens oder weniger als die Hälfte des deutschen Grundfreibetrags (momentan ca. 4.150 Euro) darstellen, der Steuerpflichtige beim südafrikanischen Finanzamt geführt wird und seine südafrikanischen Einkünfte (falls vorhanden) nachweisen kann.
 
Kommt das DBA zum Tragen, so hat Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht auf die Renteneinkünfte aus der deutschen Sozialversicherung (Art 16 Abs. 2 DBA) und die Zuteilung der Besteuerungsrechte deckt sich mit den lokalen Vorschriften (siehe oben). Es kann also zu keiner Doppelbesteuerung kommen.
 

2. Einkünfte aus einer deutschen Betriebsrente oder privaten Rentenversicherung

In Südafrika sind die Einkünfte aus der deutschen beruflichen oder privaten Rentenversicherung grundsätzlich steuerpflichtig, sofern die auf der Versicherung basierende (Arbeits-)Leistung in Südafrika erbracht wurde. Der Teil, der aus südafrikanischer Sicht auf die Leistungserbringung im Ausland entfällt, ist in Südafrika entweder nicht steuerbar oder von der Steuer befreit (je nach Steueransässigkeit des Empfängers: Section 1 i.V.m Sec 10(1)(gC) oder Sec 9(1)(i) Income Tax Act). Es ist also u.U. eine Aufteilung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen vorzunehmen. Dies betrifft i.d.R. international tätige Expats, die sich nur für bestimmte Zeiten in Südafrika bzw. im Ausland aufhalten.
 
In Deutschland ist das Einkommen grundsätzlich steuerpflichtig (der Umfang der Besteuerung ist jedoch abhängig von der Art der Rente), denn seit dem Jahr 2009 erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht auch auf Leistungen aus inländischen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, soweit diese auf steuerfreien Beiträgen oder Leistungen beruhen.
 
Kommt das DBA zum Tragen, hat nach Art. 16 Abs. 1 DBA grundsätzlich Südafrika das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte eines in Südafrika ansässigen Empfängers einer deutschen Betriebsrente oder privaten Rentenversicherung, vorausgesetzt das Einkommen wird auch tatsächlich in Südafrika besteuert (ansonsten fällt das Besteuerungsrecht wieder zurück an Deutschland). Es kann also u.U. zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte kommen, wenn z.B. die Einkünfte falsch (oder gar nicht) aufgeteilt wurden oder das entsprechende Land die Einkünfte (fälschlicherweise) voll erfasst.
 
Wir empfehlen deshalb sich vor Auszahlung der Rente professionellen Rat einzuholen, denn die Einkünfte müssen in den beiden Ländern auch entsprechend in den Einkommensteuererklärungen deklariert und vorab bestimmte Anträge gestellt werden.
 
zuletzt aktualisiert am 15.05.2015 
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