China: Unterzeichnung des Mehrseitigen Übereinkommen gegen aggressive Steuergestaltung

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veröffentlicht am 12. Juli 2017

 

Am 7. Juni 2017 fand in Paris die Unterzeichnungszeremonie für das „Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung” statt. Auch China nahm an dieser Zeremonie teil und unterzeichnete dabei das Übereinkommen.
 

Mit dem Übereinkommen wird das Ziel verfolgt, die Idee des Multilateralen Instruments  zu implementieren und zu fördern. Damit soll es zukünftig möglich sein, bestehende Doppelbesteuerungsabkommen („DBA”) zwischen den teilnehmenden Staaten auf Basis des BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting”) in einer einfacheren und effizienteren Weise anzupassen. Staaten, die das Multilaterale Instrument umsetzen wollen, müssen bei Unterzeichnung zunächst wählen, welche seiner bestehenden DBA angepasst werden sollen. Anschließend sind durch die Vertragsstaaten zu bestimmen, durch welche Vorschriften des Übereinkommens die bereits bestehenden Abkommen zu ergänzen bzw. abzuändern sind. Falls sich beide Vertragsparteien eines DBAs dazu entscheiden, das bisherige Abkommen zu erneuern, und in diesem Zusammenhang die gleichen Bedingungen festlegen, tritt die Erneuerung des Abkommens in Kraft. Insgesamt wurde das Übereinkommen in einem ersten Schritt von 68 Vertragsstaaten unterschrieben und es ist davon auszugehen, dass künftig weitere Staaten dem Multilateralen Instrument beitreten.
 

Umsetzung des Multilateralen Instruments in China

China hat derzeit fast alle seiner bestehenden DBAs für eine Modifikation durch das Mehrseitige Übereinkommen vorgesehen. Ausnahmen stellen die DBAs mit Hong Kong, Macau und Taiwan dar, die zu einem späteren Zeitpunkt durch mögliche bilaterale Besprechungen bearbeitet werden sollen.
 

Im Rahmen des BEPS Aktionsplans deckt das Übereinkommen vier Maßnahmen ab. Es ist jedoch zu beachten, dass die chinesische Regierung nicht allen Empfehlungen des BEPS Aktionsplans zugestimmt hat, weshalb einige Regelungen unverändert bleiben:

  • BEPS Maßnahme 2: China hat eine Anpassung nach Artikel 3 des Übereinkommens, welche sich um „Transparente Rechtsträger” handelt, abgelehnt. Gemäß Artikel 3 gelten Einkünfte, die durch Rechtsträger bezogen werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person. In diesem Fall gilt das Abkommen zwischen dem Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen und dem Vertragsstaat, in welchem die Person ansässig ist. Allerdings hat sich China für die Umsetzung des Artikel 4 entschieden, welcher regelt, dass sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sollen, durch Verständigung den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem diese Person als ansässig gilt.

    Da die Vorschriften des Übereinkommens auf Basis von Maßnahme 2 des BEPS Aktionsplans nicht zwingend umzusetzen sind, hat China nur den Inhalt von Artikel 4 akzeptiert.  In bisherigen Vereinbarungen gilt eine Person bei doppelter Ansässigkeit als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in welchem sich die tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Durch die Anpassung werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, durch Verständigung den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem die Person als ansässig gilt. Sollte die Verständigung fehlschlagen, hat diese Person keinen Anspruch auf die vorgesehenen Abkommensvergünstigungen.
  • BEPS Maßnahme 6: China hat die Änderungen bezüglich der Hauptzweckprüfung aus Artikel 7 übernommen. Allerdings wurden die Anpassungen, die sich um die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen handeln, abgelehnt. Gleichzeitig hat China bezüglich der Dividendenausschüttung die Kriterien für eine Mindesthaltedauer vor der Ausschüttung angenommen. Da in China strenge Regelungen zu den Anforderungen an Gewinnanteilen von Rechtsträgern bestehen, werden die Vorschläge der OECD nicht akzeptiert. Darüber hinaus wurde Artikel 10, welcher Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder –gebieten gelegene Betriebsstätten beinhaltet, durch China implementiert.

    Gemäß der Anpassung der Hauptzweckprüfung wird in den betreffenden Abkommen geregelt, dass eine Vergünstigung nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt werden soll, wenn der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war. In den bestehenden Abkommen wird aufgeführt, dass die Vergünstigungen nicht gewährt werden dürfen, wenn „bestimmte Geschäftsvorgänge oder Gestaltungen vornehmlich zur Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen vorgenommen werden” (Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und China, Artikel 29.1). Dies zeigt, dass die chinesischen Steuerbehörden strengere Maßnahmen für den Erhalt von Vergünstigungen anwenden wollen.

    Wie bereits beschrieben, wurde die Anpassung der Mindesthaltedauer von Dividenden durch China angenommen. Die Regelung sieht vor, dass der Begünstigte innerhalb von 365 Tagen nach Dividendenzahlung mindestens einen bestimmten Prozentsatz der von der Gesellschaft gezahlten Dividende verfügen muss (Anforderung China: 25 Prozent). Durch diese Anforderung wird sich auch die Grenze für Dividendenausschüttungen erhöhen.
  • BEPS Maßnahme 7: Aktionspunkt 7 bezieht sich insbesondere auf Betriebsstätten. Die im Übereinkommen dargestellten Artikel behandeln Maßnahmen für die Umgehung des Betriebsstättenstatus. China hat sich dazu entschieden, keinen der im Übereinkommen beschriebenen Artikel in nationales Gesetz umzusetzen. Nichtsdestotrotz enthält das DBA zwischen China und Singapur ähnliche Vorschläge, wie mit Kommissionärsmodellen sowie der Aufteilung von Verträgen umgegangen werden soll.
  • BEPS Maßnahme 14: Auch im Zusammenhang mit dem Thema „Verbesserung der Streitbeilegung” hat China keinen der empfohlenen Artikel in nationales Recht umgesetzt. Ebenso wird in China der Vorschlag, dass ein umstrittener Fall den zuständigen Behörden eines der beiden Vertragsstaaten vorgelegt werden kann, nicht angewendet. Dies zeigt, dass China seine konsequente Position bei steuerlichen Konflikten nicht aufgeben wird.

 

Unsere Ansicht

Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens hat China grundsätzlich seine konsequente Position bei der Umsetzung der BEPS Maßnahmen beibehalten, aber auch mit dem Multilateralen Instrument seine derzeitigen Steuerabkommen aktualisiert bzw. verbessert. Es ist abzusehen, dass China strengere Maßnahmen ergreift, um den Missbrauch von Steuerabkommen zu vermeiden. Zu einigen Vorschlägen wie beispielsweise der Definition einer Betriebsstätte und der Aufteilung des Besteuerungsrechts, neigt China dazu, eine konservativere Haltung einzugehen. Aktuell befindet sich die Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens noch in der Startphase, weshalb viele Probleme noch zu lösen sind. Nichtsdestotrotz können die Unternehmen den aktuellen Status der chinesischen Entscheidungen als Referenz verwenden, um mögliche Steuerrisiken zu bestimmen bzw. die Steuerplanung weiter voranzutreiben.

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