Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer: Versagung bei Zolllagerbetreibern

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zuletzt aktualisiert am 15. Januar 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Julia Bader


Wird bei der vorübergehenden Verwahrung eine einfuhr­abgaben­pflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen, kann der Betreiber eines Zolllagers als Schuld­ner der Einfuhr­umsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Folglich fragen sich viele Zolllagerbetreiber, ob sie zum Vorsteuer­abzug aus der Einfuhr­umsatz­steuer berechtigt sind.


In einem Verfahren vor dem Finanz­gericht Schleswig-Holstein (FG) ging es um den Fall einer GmbH, die ein Zolllager für die für ihre Produktion benötigten Waren betrieb. Tatsächlich befanden sich in dem Lager aber auch Waren einer Schwester­gesellschaft sowie Waren zweier anderer GmbHs, die nicht im Eigentum der GmbH standen.


Bei einer Bestandsaufnahme machte das Hauptzollamt Fehlmengen bei den eingelagerten, fremden Gegen­ständen ausfindig und setzte die Einfuhr­umsatz­steuer fest, die die GmbH später als Vorsteuer in der Umsatz­steuer­erklärung geltend machen wollte.

 

Nach Auffassung des FG stand der GmbH in dem Fall jedoch kein Vorsteuerabzugsrecht zu, weil es sich bei den betreffenden Gegenständen nicht um eigene Waren handelte. Ein Vorsteuerabzug aus der Einfuhr­umsatz­steuer ist nur zulässig, wenn es sich um Gegenstände handelt, die für das eigene Unter­nehmen eingeführt werden und über die das Unternehmen Verfügungs­macht erlangt hat. Für Waren im Eigentum anderer Unternehmen ist der Vorsteuerabzug dagegen ausgeschlossen.

 

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung setzt der Vorsteuer­abzug voraus, dass dem Unter­nehmer die Verfügungs­macht an dem eingeführten Gegenstand zusteht. Daran fehlt es bspw. auch, wenn ein ausländischer Unter­nehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, ohne ihm die Verfügungs­macht an dem Gegenstand zu verschaffen.

 

Auch in seinem Urteil vom 11. November 2015 hält der Senat an seiner ständigen Recht­sprechung fest. Er hat dabei auch das Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) des EuGH berücksichtigt, nach dem Art. 168e MwStSystRL einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer durch einen Dritten ausschließt. Aus den beiden Entscheidungen ergibt sich nunmehr, dass sämtliche nur mit der Beförderung oder Lagerung von Nichtgemeinschaftsware betrauten Personen im Falle der ihnen gegenüber festgesetzten Einfuhr­umsatz­steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Es fehlt ihnen an der Verfü­gungsmacht an den eingeführten Waren. Sie ist nur dann gegeben, wenn die Einfuhrumsatzsteuer Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen findet, die sie bei ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten liefern oder erbringen.

 

Im vorliegenden Fall gehörte die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der GmbH als Betreiberin eines Zolllagers. Demnach genügte es für eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht, dass die Einfuhr­umsatz­steuer gegenüber dem Zolllager­betreiber aufgrund von Pflichtverletzung festgesetzt wird.

    

Praxishinweis

Mit der Entscheidung unterstreicht der Bundesfinanzhof die enormen finanziellen Risiken von Zolldienstleistern, wenn sie Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer aufgrund von Pflicht­verletzungen werden. Sollten daher die Zoll­dienst­leistungen, der Erwerb und die Veräußerung der Ware von unterschiedlichen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werden, sind u.U. Gestaltungen zur Leistungs­bündelung im Unternehmen zu überlegen, um im Falle der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Einfuhrumsatzsteuer auch Verfügungsmacht an den Gegenständen zu haben.

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Tim König

Steuerberater, M.Sc. Finance and Accounting

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