ABS-Harze unter Druck: Die EU schützt ihre Industrie mit Zöllen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 20. August 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten

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ABS-Harze aus Korea und Taiwan im Fokus der EU: Die Europäische Kommission greift durch – mit vorläufigen Antidumpingzöllen schützt sie die europäische Industrie vor unlauterem Wettbewerb.


 


Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1036 hat die Europäische Kommission am 14. August 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1739 erlassen, mit der vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen (nachfolgend „ABS-Harze“) mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan eingeführt werden. Die Untersuchung wurde auf Antrag der Unternehmen INEOS Styrolution Switzerland SA, Versalis SpA und Trinseo Europe GmbH eingeleitet, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelten. Der Antrag enthielt ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping und eine daraus resultierende erhebliche Schädigung der Unionshersteller.

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 („Untersuchungszeitraum“) sowie den Bezugszeitraum ab dem 1. Januar 2020, in dem die wirtschaftlichen und marktbezogenen Entwicklungen analysiert wurden, die sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben. Es wurde festgestellt, dass die Einfuhren von ABS-Harzen aus Korea und Taiwan im Bezugszeitraum erheblich zunahmen und zu Preisen erfolgten, die systematisch unter denen der Unionshersteller lagen. Dies führte zu einem Rückgang der Marktanteile, der Rentabilität und der Investitionstätigkeit der Unionsindustrie.

Die Regierung der Republik Korea übermittelte eine Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung. Die Regierung Taiwans hingegen, obwohl ordnungsgemäß benachrichtigt, reichte keine Stellungnahme ein. Die ausführenden Hersteller beider Länder arbeiteten jedoch aktiv mit der Kommission zusammen, indem sie vollständige Fragebogenantworten übermittelten und an Kontrollbesuchen teilnahmen, was eine repräsentative Stichprobenanalyse ermöglichte.

Zur weiteren Bewertung zog die Kommission Vergleichsdaten aus Drittländern heran, insbesondere aus den Vereinigten Staaten, China und Saudi-Arabien. Diese Länder dienten als Referenzmärkte zur Beurteilung von Preisen, Marktanteilen und Wettbewerbsbedingungen. Es wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus diesen Ländern im Vergleich zu Korea und Taiwan relativ stabil blieben oder sogar zurückgingen und dass ihre Marktanteile deutlich geringer waren. Dies bestätigte, dass die gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan die Hauptursache für die festgestellte Schädigung waren. 

Die Kommission analysierte auch andere mögliche Ursachen für die Schädigung, darunter steigende Produktionskosten, rückläufige Nachfrage, Einfuhren aus Drittländern, Qualitätsunterschiede und Nutzerpräferenzen. Sie kam zu dem Schluss, dass diese Faktoren weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Art und das Ausmaß der wirtschaftlichen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union erklären konnten. Die gedumpten Einfuhren aus Korea und Taiwan wurden daher als Hauptursache der Schädigung identifiziert (siehe insbesondere Erwägungsgründe 13, 16 und 211 der Verordnung).

Auf Grundlage der festgestellten Dumpingspannen und der Schadensanalyse wurden folgende vorläufige Antidumpingzölle eingeführt:

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​Ursprungsland
​Unternehmen
​Zollsatz (%)
​​​​​Korea
​​LG Chem
​3,7
​Lotte Chemical Corporation
​5,8
​Andere kooperierende Unternehmen
​4,3
​Alle übrigen Unternehmen
​5,8
​​​​​​Taiwan
​​​Chimei Corp. / Grand Pacific Petrochemical Corp.
​10,8
​Formosa Chemicals & Fibre Corporation
​21,7
​Alle übrigen Unternehmen
​21,7


Die Maßnahmen traten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Kommission die Untersuchung abschließen und über die Einführung endgültiger Maßnahmen entscheiden.​​Die Maßnahmen traten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Kommission die Untersuchung abschließen und über die Einführung endgültiger Maßnahmen entscheiden.

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