BEPS Maßnahme 10 – Verrechnungspreise: sonstige risikoreiche Transaktionen

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Im November und Dezember 2014 veröffentlichte die OECD verschiedene Diskussionsentwürfe zur  Maßnahme 10 des BEPS-Projekts („Base Erosion and Profit Shifting”). Zu Beginn des Jahres 2015 hatten nationale und internationale Organisationen die Möglichkeit Stellung zu den Diskussionsentwürfen zu nehmen. Anschließend wurde im März 2015 in Paris eine öffentliche Anhörung zu Verrechnungspreisfragen gehalten. Am 5. Oktober 2015 verabschiedete die OECD die endgültigen Ergebnisse zum Projekt gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen.
 
Die Grundlage des Aktionsplans waren 15 Maßnahmen, die gegen schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltung international tätiger Unternehmen erarbeitet wurden. Diesen sind intensive Diskussionen zwischen den 62 beteiligten Staaten und verschiedenen internationalen Organisationen vorangegangen. Bei den Ergebnissen handelt es sich nicht um bloße Absichtserklärungen, sondern um umsetzbare Empfehlungen an die Staaten. Die Maßnahmen 8 bis 10 des Aktionsplans beinhalten hierbei insbesondere Anpassungen der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, wobei sich die Maßnahme 10 im Detail mit konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, grenzüberschreitende Rohstoffgeschäfte und der transaktionsbezogenen Gewinnaufteilungsmethode auseinandersetzt. Grundsätzlich sollten die Maßnahmen jedoch nicht nur einzeln betrachtet werden, sondern im großen Ganzen gesehen werden, da die Maßnahmen eng miteinander verknüpft sind.
 

Konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung

Dieser Abschnitt von Maßnahme 10 umfasst neue (Abschnitt D) bzw. veränderte (Abschnitt A bis C) OECD-Verrechnungspreisrichtlinien bezüglich eines vereinfachten Ansatzes für die Bestimmung der Verrechnungspreise von konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Abschnitt D spezifiziert die Allokation von Gebühren für konzerninterne Dienstleistungen, welche im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehen müssen, und die Notwendigkeit die Steuerbasis der gebührenzahlenden Länder zu schützen. Marlies de Ruiter, Head of the Tax Treaty, Transfer Pricing and Financial Transactions Division, betonte bei der Vorstellung der finalen Reports (Webcast #8 Launch of the 2015 Final Reports), dass ein Ziel dieser Maßnahme die Erreichung einer höheren Transparenz sei. Im finalen Report ist des Weiteren nicht mehr von einem Aufschlag von im Minimum 2 Prozent und im Maximum 5 Prozent die Rede (Diskussionsentwurf vom November 2014), sondern von einem gleichbleibenden Aufschlag von 5 Prozent, der auch nicht durch eine Datenbankstudie gerechtfertigt oder verteidigt werden muss. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen einigten sich die am BEPS-Projekt beteiligten Länder auf eine Implementierung in 2 Stufen. Im 1. Schritt soll eine große Gruppe von Ländern diesen Ansatz auf der jeweiligen nationalen Ebene bis zum Jahr 2018 einführen. Zusätzlich müssen in einem 2. Schritt weitere Analysen zur Ausgestaltung und Einführung des Ansatzes unternommen werden, um die Nutzung und Umsetzung des vereinfachten Ansatzes weiter voranzutreiben. Dieser Schritt soll bis Ende 2016 realisiert werden und weiteren Ländern die Möglichkeit bieten zu der derzeitigen Ländergruppe hinzuzustoßen.
 

Grenzüberschreitende Rohstoffgeschäfte

Ein Abschnitt der Maßnahme 10 zu dem Thema Rohstoffgeschäfte umfasst zusätzliche Richtlinien zu Kapitel 2 der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. Die zusätzlichen Richtlinien besagen, dass die Preisvergleichsmethode für gewöhnlich eine geeignete Methode ist, um den Verrechnungspreis bei Rohstoffgeschäften zwischen verbundenen Unternehmen zu bestimmen. Der finale Report bekräftigt, dass der Angebotspreis, welcher in nationalen oder internationalen Märkten beobachtet werden kann, als Referenzpreis für den Fremdvergleichspreis herangezogen werden kann.


Darüber hinaus weist die OECD darauf hin, dass der Angebotspreis in diesem Kontext auch Preise, die von zugelassenen und transparenten Preisreports oder Statistikagenturen ausgegeben werden, beinhaltet. Falls es in diesem Zusammenhang Unterschiede in Bezug auf die Konditionen verbundener und unverbundener Transaktionen gibt und es ökonomisch von Nöten ist, sollten jedoch Preisanpassungen vorgenommen werden. Für Dokumentationszwecke, insbesondere in Hinblick auf Maßnahme 13, sollte der Steuerpflichtige ein schriftliches Dokument anfertigen und die Preissetzungsmodalitäten für die Rohstoffgeschäfte dokumentieren. Außerdem ist das Preisdatum oder der -zeitraum der Preisvereinbarung bei Rohstoffgeschäften von Relevanz. Wenn der Steuerpflichtige belastbare Nachweise des Preisdatums (Verträge, Anträge) vorbringen kann und sie im Einklang mit seiner derzeitigen Durchführung stehen, sollte die Finanzbehörde den Preis der Rohstoffgeschäfte im Hinblick auf das Preisdatum akzeptieren. Weicht jedoch das Preisdatum von der derzeitigen Ausführung ab, ist kein Preisdatum vorhanden oder ist der Steuerpflichtige nicht in der Lage dieses glaubwürdig zu vermitteln, kann die Finanzbehörde das Versanddatum der Ware bzw. den Angebotspreis am Lieferdatum heranziehen. Die Arbeiten an diesem Abschnitt sind noch nicht vollständig abgeschlossen und werden weiterhin von einer Arbeitsgruppe, welche der G20 unterstellt ist, ausgearbeitet.
 

Transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode

Maßnahme 10 hebt die große Bedeutung der transaktionsbezogenen Gewinnaufteilungsmethode in Bezug auf die Verteilung von Beiträgen auf globale Wertschöpfungsketten hervor. Jedoch gibt dieser Abschnitt im Report keine finale Empfehlung zur Umsetzung oder zu den Fragen, die sich aus dem Diskussionsentwurf vom Dezember 2014 ergaben. Aus diesem Grund müssen weitere Arbeitsschritte vorgenommen werden, die folgende Punkte thematisieren:
  • Unter welchen Umständen die transaktionsbezogene Gewinnaufteilungsmethode, die am besten geeignete Methode ist;
  • Hochintegrierte Geschäftsvorgänge;
  • Einzigartige und wertvolle Leistungen;
  • Synergieeffekte;
  • Gewinnaufteilungsfaktoren;
  • Der Gebrauch der Gewinnaufteilung, um die TNMM-Spanne, Lizenzgebühren oder andere Zahlungsformen zu bestimmen.

 
Der Report zu diesem Abschnitt stellt somit eine Basis für die Entwurfsversion, welche 2016 entwickelt werden soll, dar. Die OECD erwartet, dass die oben genannten Punkte in der ersten Jahreshälfte 2017 fertiggestellt werden und Rückschlüsse aus Maßnahme 1 „Aufzeigen von Herausforderungen der digitalen Wirtschaft” berücksichtigt werden.
 

zuletzt aktualisiert am 24.08.2016 

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