China: Änderung des Gesetzes zum Schutz der Rechte von Frauen – was Arbeitgeber wissen müssen

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veröffentlicht am 21. Dezember 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Die Rechte von Frauen in der Gesellschaft, am Arbeitsplatz, die allgemeine Gleichbe­handlung und der Schutz spezifischer Interessen von Frauen stehen im Fokus des novellierten Gesetzes über den Schutz der Rechte und Interessen von Frauen und hierzu ergangener weiterer Vorschriften. Diese nehmen insbesondere auch Arbeit­geber in die Pflicht. In diesem Beitrag beleuchten wir zunächst die Rechtslage und gehen gesondert auf konkrete Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber in Bezug auf die spezifischen Anforderungen des Gesetzes ein.


Rechtlicher Hintergrund

Zum 1. Januar 2023 wird die am 30. Oktober 2022 vom Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses verabschiedete novellierte Fassung des Gesetzes über den Schutz der Rechte und Interessen von Frauen (das „Gesetz“) in Kraft treten. Es handelt sich hierbei um die dritte Änderung des ursprünglichen Gesetzes aus dem Jahr 1992.


Wesentliche Vorschriften 

Das geänderte Gesetz umfasst 10 Kapitel mit 86 Artikeln. Die einzelnen Kapitel betreffen – neben Einführungs- und Schlussbestimmungen – die politischen Rechte von Frauen, Rechte und Interessen in Bezug auf die Person und das Persönlichkeitsrecht, in Bezug auf Kultur und Bildung, in Bezug auf Arbeit und soziale Sicherheit, in Bezug auf Eigentum, in Bezug auf Ehe und Familie sowie Regelungen zu Abhilfe- bzw. Verbesserungsmaß­nahmen und zur rechtlichen Verantwortlichkeit nebst Strafvorschriften. Das Gesetz richtet sich damit an eine Vielzahl von Adressaten: staatliche Organe, öffentliche Organisationen, Unternehmen und öffentliche Einrich­tungen, selbstverwaltete Massenorganisationen und andere Organisationen als auch an Einzelpersonen.


Schutz der Rechte und Interessen von Frauen in Bezug auf Arbeit und soziale Sicherheit

Arbeitgeber sollten ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf die Bestimmungen zum Schutz der Rechte und Interessen von Frauen in Bezug auf Arbeit und soziale Sicherheit richten (Kapitel 5, Artikel 41 ff.). Deren wichtigsten Vorschriften bestimmen Folgendes:


​Artikel
Wesentliche Bestimmungen​
​Artikel 43: Verbot geschlechts­spezifischer Diskriminierung bei der Einstellung
  • ​Beschränkung auf männliche Bewerber oder die Festlegung, dass Männern der Vorzug gegeben wird
  • Abfrage von Informationen über den Familienstand und möglichen Kinderwunsch neben der Abfrage genereller persönlicher Informationen
  • Durchführung eines Schwangerschaftstests im Zug der Gesundheitsun­tersuchung bei der Einstellung
  • das Heranziehen von Heirat oder Mutterschaft als Kriterium für Einstel­lung und Beschäftigung
  • andere Handlungen, bei denen die Einstellung von Frauen aufgrund des Geschlechts verweigert wird oder die Standards für die Einstellung von Frauen abweichend erhöht werden
​Artikel 44: zwingende Bestimmungen in Arbeitsverträgen
  • ​Aufnahme besonderer Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerin
  • keine Beschränkungen in Bezug auf Heirat, Kinderwunsch und andere Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen
  • Aufnahme der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie des Schutzes der Rechte und Interessen der weiblichen Arbeitnehmer in Kollektivarbeitsverträge
​Artikel 45: Verbot ungleicher Entlohnung
  • ​gleicher Lohn für gleiche Arbeit
  • Gleichbehandlung in Bezug auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen
​Artikel 46: Verbot geschlechts­spezifischer Diskriminierung während der Anstellung​Gleichbehandlung bei Aspekten wie der Beförderung, der Bewertung beruf­licher und fachlicher Befähigungsnachweise und der Ausbildung
​Artikel 47: besondere Schutzmaßnahmen
  • ​Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechte der Frauen auf Sicherheit, Gesundheit und Ruhe am Arbeitsplatz und bei der Arbeit
  • besonderer Schutz während der Menstruation, der Schwangerschaft, bei der Geburt und in der Stillzeit
​Artikel 48: Verbot von Maßnahmen bei Heirat, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub und Stillen
  • ​keine Kürzung von Löhnen und Sozialleistungen
  • keine Beschränkung bei Aspekten wie der Beförderung, der Bewertung beruflicher und fachlicher Befähigungsnachweise und der Ausbildung
  • keine Entlassung oder einseitige Aufhebung des Arbeits- oder Dienst­vertrags


Schutz vor sexueller Belästigung

Bereits durch Artikel 1010 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) Chinas sind Unternehmen verpflichtet, interne Regelun­gen bezüglich des Schutzes vor sexueller Belästigung, dem Umgang mit Beschwerden und Anzeigen sowie der Aufklärung und Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden zu erlassen und umzusetzen. Das Gesetz definiert in Artikel 23 verbale Äußerungen, schriftliche Äußerungen, Bilder, körperliche Handlungen oder andere Handlun­gen gegen den Willen von Frauen als sexuelle Belästigung. Verpflichtungen von Arbeitgebern zur Vorbeugung sexueller Belästigung enthält nunmehr auch Artikel 25 des Gesetzes. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen, um sexuelle Belästigung von Frauen zu verhindern und abzustellen:

  • Formulierung von Regeln und Vorschriften zum Verbot sexueller Belästigung
  • Einrichtung einer Beschwerdestelle mit Benennung der zuständigen Abteilung oder eines zuständigen Mitarbeiters
  • Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Verhinderung und Unterbindung sexueller Belästigung
  • Ergreifen der erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
  • Einrichtung von Beschwerde- und Meldestellen, z.B. Telefone, Mailboxen usw. und Freigabe von Beschwerdekanälen
  • Einführung und Verbesserung von Untersuchungs- und Bearbeitungsverfahren, rechtzeitige Bearbeitung von Streitfällen und Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten der Betroffenen
  • Unterstützung und Hilfe für weibliche Opfer bei der Verteidigung ihrer Rechte gemäß dem Gesetz und psychologische Beratung für weibliche Opfer, falls erforderlich
  • andere angemessene Maßnahmen zur Verhinderung und Unterbindung sexueller Belästigung

 

Medizinische Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitgeber sind gemäß Artikel 31 zudem verpflichtet, für ihre weiblichen Beschäftigten regelmäßige gynäko­logische und Brustuntersuchungen sowie andere speziell für Frauen erforderliche Gesundheitsunter­suchungen zu ermöglichen.

 

Weitere gesetzliche Regelungen

Der Vollständigkeit halber sei auch noch einmal auf die Bestimmungen in Artikeln 58 ff. des Arbeitsgesetzes hingewiesen, welche ebenfalls Schutzbestimmungen für Frauen sowie schwangere und stillende Frauen enthalten, insbesondere bezüglich der Beschäftigung in verschiedenen Bereichen, bezüglich des Mutter­schutzes und auch der Arbeitszeiten.

 

Haftung und Strafvorschriften

Artikel 74 des Gesetzes sieht bei einem Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Rechte und Interessen einer Frau im Bereich der Arbeit und der sozialen Sicherheit vor, dass die Behörde für Personalwesen und soziale Sicher­heit gemeinsam mit der Gewerkschaft und dem Frauenverband den Arbeitgeber ermahnen, die gesetzlich vorgeschriebene Aufsicht und Kontrolle durchführen und ihn auffordern kann, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturen vorzunehmen.

Unterlässt ein Arbeitgeber unter Verletzung der Bestimmungen des Gesetzes erforderliche Maßnahmen zu ergreifen oder verweigert solche Maßnahmen, können gegen die direkt verantwortlichen Personen Sanktionen verhängt werden. Bei einer Verletzung der Vorschriften in Artikeln 43 und 48 des Gesetzes können gegen einen Arbeitgeber auch Bußgelder bis zu 50.000 RMB verhängt werden, falls dieser nach entsprechender Auffor­derung keine Besserung bzw. Berichtigung vornimmt oder die Umstände schwerwiegend sind.

 

Handlungsempfehlungen

Zu den Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber in Bezug auf die spezifischen Anforderungen des Gesetzes »

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