China: Steuerbehörden prüfen Zahlungen von Service- und Lizenzgebühren an ausländische Parteien

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veröffentlicht am 25. September 2019 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Am 23. Juli 2019 veröffentlichte die Steuerbehörde der staatlichen Steuerverwaltung (SAT) eine Bekanntmachung für die Freihandelszone im Hafen Tianjins, in der die Prüfung von Zahlungen an ausländische Parteien und Gesellschaften angekündigt wurde. Die in der Bekanntmachung aufgeführten Unternehmen wurden aufgefordert, entsprechende Dokumente vor dem 31. Juli 2019 einzureichen, um große Zahlungen an ausländische Parteien in den Jahren 2017 und 2018 zu überprüfen. 


  

   

 
Die SAT forderte folgende Dokumente:

  • Beschreibung der Zahlung an ausländische Parteien in den Jahren 2017 und 2018;
  • Verträge und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit großen Zahlungen an ausländische Parteien stehen;
  • Statistische Tabellen, in denen entsprechende Zahlungen an ausländische Parteien (mit Beispielen für die Einreichung) dargestellt werden;
  • Digitale Versionen für die Verrechnungspreisdokumentation (gilt nur für Unternehmen, die die entsprechenden Schwellenwerte überschritten haben);
  • Sonstige, unterstützende Dokumente.

 
Aus der von der SAT geforderten statistischen Tabelle geht hervor, dass sich die Überprüfung auf die Service- und Lizenzgebühren konzentriert, die an ausländische Parteien gezahlt wurden. In der Tabelle muss das Unter­nehmen den Typ, den spezifischen Namen und die Verrechnungspreispolitik für die Dienstleistung/Lizenz­gebühr, das Land bzw. die Region des Zahlungsempfängers und die Vertragslaufzeit angeben.
 

Im Fokus der Prüfungstätigkeit der chinesischen Steuerbehörden standen in den letzten Jahren v.a. Zahlungen von nicht handelsbezogenen Lizenzgebühren an verbundene Parteien. Bereits 2017 veröffentlichte die SAT dazu die Bekanntmachung Nr. 6, in der eine ganze Reihe von Verfahrensanpassungen für spezielle Steuer­untersuchungen vorgeschlagen wurde. Die Vorschläge beziehen sich u.a. auf Ermittlungsverfahren bis hin zu Verständigungsverfahren, mit dem Ziel, die Überwachung der damit verbundenen Transaktionsgewinne zu verstärken. Insbesondere wurde die Dokumentation von Verrechnungspreisen (VP) immaterieller Vermögens­werte und Servicetransaktionen mit verbundenen Parteien klar festgelegt. Die Prüfung der Service- und Lizenz­ge­bühren an ausländische Parteien durch die Steuerbehörde der Freihandelszone im Hafen Tianjins kann als praktische Umsetzung der Bekanntmachung Nr. 6 gesehen werden. Daher sollten Steuerzahler umgehend damit beginnen, die in Bekanntmachung Nr. 6 festgelegten VP-Dokumentationspflichten immaterieller Vermögenswerte und Dienstleistungen mit verbundenen Parteien in vollem Umfang nachzuweisen.

 

Pflichten bei der VP-Dokumentation immaterieller Wirtschaftsgüter

Gemäß Bekanntmachung Nr. 6 sind bei der Ermittlung des Wertbeitrags immaterieller Vermögenswerte und der entsprechenden Gewinnverteilung die globalen Betriebsprozesse des Konzerns umfassend zu analysieren. Die Wertbeiträge aller Parteien in Bezug auf Entwicklung (Development), Erweiterung (Enhancement), Instand­haltung (Maintenance), Schutz (Protection), Verwertung (Exploitation) – insgesamt kurz: DEMPE – sowie die Förderung immaterieller Vermögenswerten sind in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass die SAT zusätzlich zu den von der OECD vorgeschlagenen DEMPE-Funktionen den Faktor „Förderung“ hinzugefügt hat. Das heißt, das der Steuerzahler den Wertbeitrag der von chinesischen Unternehmen durchgeführten Förderaktivitäten zu immateriellen Vermögenswerten vollständig einbeziehen muss.

 

Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum

Grundsätzlich ist bei immateriellen Vermögenswerten zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum zu unterscheiden. Ist ein Unternehmen nur im Besitz des rechtlichen Eigentums, trägt aber nicht effektiv zum Wert der immateriellen Vermögensgegenstände bei, ist eine Berücksichtigung des Unternehmens an der Gewinnverteilung zu prüfen. Wenn das Unternehmen Lizenzgebühren an eine verbundene Partei zahlt, die nur das rechtliche Eigentum an einem immateriellen Vermögenswert besitzt, ist die Lizenzgebühr nicht von der Steuer absetzbar. Darüber hinaus wurde in der Bekanntmachung Nr. 6 vorgeschlagen, dass diejenige Partei, die nur Mittel bereitstellt, jedoch keine relevante Funktion erfüllt und keine entsprechenden Risiken übernimmt, nur eine angemessene Verzinsung der Kapitalkosten zusteht. Mit der Bekanntmachung Nr. 6 folgt die Volksrepublik der Kernidee des BEPS-Aktionsplans, d.h. dass die Gewinnverteilung an den Wertbeitrag der jeweiligen Partei gekoppelt sein soll.

 

Steueranpassungen bei Ausnahmefällen

In der Bekanntmachung sind zudem mehrere Ausnahmefälle skizziert, in denen die Steuerbehörden Steueran­passungen für Lizenzgebühren vornehmen können. Wenn sich im Zuge der Zahlung von Lizenzgebühren der Grundwert der immateriellen Vermögenswerte oder die Funktionen, Risiken und Vermögenswerte der Parteien geändert haben oder chinesische Unternehmen zur nachträglichen Verbesserung des Werts der immateriellen Vermögenswerte beitragen, sind Unternehmen angehalten, die Lizenzgebühren rechtzeitig anzupassen. Bei Unternehmen, die Verluste erwirtschaften oder eine geringe Rentabilität aufweisen, sind die Steuerbehörden berechtigt, Steueranpassungen vorzunehmen, wenn die gezahlten Lizenzgebühren nicht dem wirtschaftlichen Nutzen entsprechen.

 

In der Praxis stehen besonders Unternehmen mit High-Tech-Status und hohen Lizenzgebühren im Fokus der Steuerbehörden. Gerade solche klassifizierten Unternehmen sind angehalten, im Voraus zusätzliche Unterlagen bereitzustellen, um nachzuweisen, dass sich die lokalen F&E-Funktionen von denen der verbundenen Parteien unterscheiden. Zudem ist nachzuweisen, dass durch die Zahlung der Lizenzgebühren der verbundenen Partei ein einzigartiger und signifikanter Wert geschaffen wird. Wird das nicht nachgewiesen, können die Steuerbehörden Steueranpassungen vornehmen oder sogar den High-Tech-Status des Unter­nehmens widerrufen und das Unternehmen auffordern, die in früheren Jahren in Anspruch genommenen Steuervorteile zurückzuzahlen. Die Steuerbehörden sind in diesen Fällen ebenfalls berechtigt Strafmaßnahmen zu verhängen.

 

VP-Verwaltung von Dienstleistungstransaktionen mit verbundenen Parteien

Gemäß der Bekanntmachung Nr. 6 sind Dienstleistungstransaktionen mit verbundenen Parteien nützlich, wenn sie dem Fremdvergleichsprinzip entsprechen und dem Leistungsempfänger einen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Nutzen bringen. Folgende sechs Dienstleistungen werden als nicht wertschaffend eingestuft:

  • Doppelte Dienstleistungen, die bereits gekauft oder selbst implementiert wurden;
  • Shareholder-Aktivitäten;
  • Dienstleistungen, die nur darauf abzielen, durch die Zugehörigkeit zum Konzern zusätzliches Einkommen zu erwirtschaften;
  • Dienstleistungen, die bereits bei anderen Transaktionen mit verbundenen Parteien vergütet wurden;
  • Dienstleistungen, die nichts mit den vom Leistungsempfänger ausgeführten Funktionen und Risiken zu tun haben oder nicht der betrieblichen Notwendigkeit des Leistungsempfängers entsprechen;
  • Andere Dienstleistungen, die keinen wirtschaftlichen Nutzen bringen oder die ein Dritter nicht kaufen oder erbringen will.

 

Unternehmen sollten prüfen, ob die an ausländische verbundene Parteien gezahlte Servicegebühr einer der genannten Kategorien zuzuordnen ist. Ist das der Fall, sind rechtzeitig Anpassungen vorzunehmen, um das Risiko einer Steueranpassung zu vermeiden.

 

Einordnung von Shareholder-Aktivitäten

Im Vergleich zu den Vorgaben der OECD hat die SAT eine strengere Definition der Shareholder-Aktivitäten vorgenommen. Neben den Richtlinien der OECD werden auch „Finanz-, Steuer-, Personal- und Rechtstätigkeiten, die für die Entscheidungsfindung, die Überwachung, die Kontrolle und der Einhaltung der Konzern-Compliance erbracht werden“ angeführt. In der Praxis erhebt die Muttergesellschaft eines internationalen Konzerns solche Gebühren häufig von ihren Tochtergesellschaften. Unternehmen, bei denen das zutrifft, wurden von der Steuerbehörde der Freihandelszone im Hafen Tianjins aufgefordert, in der statistischen Tabelle aus den Optionen für Dienstleistungstypen zu wählen. Die Optionen umfassen das gesamte Gruppenmanagement (Personal, Finanzen, Softwaredienstleistungen usw.). Wir gehen davon aus, dass die Steuerbehörde genau prüfen wird, ob diese Managementleistungen zu den nicht wertstiftenden Dienstleistungen gehören, die in Bekanntmachung Nr. 6 aufgelistet sind.

 

Fazit

In den letzten Jahren haben die chinesischen Steuerbehörden die Überwachung der Gewinne aus grenzüberschreitenden Transaktionen erheblich verstärkt und eine Reihe von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung eingeführt. Unternehmen wird empfohlen, die aktuellen Vorschriften genau zu beachten und die Angemessenheit der Transaktionen mit verbundenen Parteien entsprechend zu überprüfen. Darüber hinaus müssen Unternehmen Compliance-Dokumentationen Erstellen, Einreichen und die Datenkonsistenz sicherstellen. In der Freihandelszone in Tianjin müssen Unternehmen bspw. die VP-Dokumentation für etwaige Überprüfungen den Steuerbehörden vorlegen, damit diese die Informationen in verschiedenen Compliance-Dokumentationen miteinander vergleichen kann.

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