Infektionsschutz vs. Strafrecht: Ein Update zu strafrechtlichen Folgen der Corona-Krise

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​veröffentlicht am 26. März 2020 | Lesedauer ca. 7 Minuten

 

Noch wurde zugunsten eines Kontaktverbots von einer allgemeinen Ausgangssperre abgesehen; doch ob sie nicht doch noch ausgesprochen wird, wird die nahe Zukunft zeigen. Angesichts der zunehmenden Anzahl von Verboten bzw. Beschränkungen des täglichen Lebens fragt sich der Einzelne, in welchem Rahmen das berufliche und private Leben künftig verlaufen kann, ohne dass mit rechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden muss.

 

Im Folgenden sollen die wichtigsten Maßnahmen – die im Kampf gegen den Corona-Virus aktuell getroffen werden – dargestellt und mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen aufgezeigt werden.

 

 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hält eine Vielzahl von Befugnissen für die zuständigen Behörden, die Gesundheitsämter, parat. Daneben bildet eine zunehmende Anzahl von Rechtsakten der Bundesländer ein immer komplexer werdendes Netz an Verhaltensgeboten. So können seitens der zuständigen Stellen alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine Ausbreitung von ansteckenden und bedrohlichen Erkrankungen zu verhindern. Dies umfasst beispielsweise die Pflicht, sich in begründeten Fällen (bei Vorliegen typischer Symptome für eine Erkrankung mit dem Corona-Virus, z.B. Atemwegserkrankungen, Fieber, Atemnot, etc.) untersuchen zu lassen und geht bis hin zu Quarantäne-Maßnahmen für den Einzelnen und/oder die Gesamtbevölkerung.

 

Trotz der angeordneten Maßnahmen wurden in den Medien jedoch immer wieder Meldungen von sog. „Corona-Partys“ oder gut gefüllten Biergärten in der vergangenen Woche verbreitet. Welche konkreten Konsequenzen können aber Zuwiderhandlungen gegen behördliche Anweisungen haben? Bei welchen Verhaltensweisen drohen rechtliche Konsequenzen? Dies unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland, da für die Umsetzung des IfSG die Bundeländer zuständig sind.

 

 

Beispiel: Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Die Bayerische Staatsregierung hat am 16. März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Hierdurch ist zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich. Die Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt.

 

Wenige Tage später am 20. März 2020 wurde u.a. eine landesweite Ausgangsbeschränkung verkündet. Damit einhergehend ist die Untersagung verschiedener Betriebe für einen zeitlich begrenzten Zeitraum angeordnet worden. Darüber hinaus wurde für jedermann angeordnet, dass die Bewegung im öffentlichen Raum nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe und grundsätzlich ohne Begleitung erfolgen darf. Die Allgemeinverfügung verweist bezüglich der Frage nach den Rechtsfolgen bei Verstößen auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, so dass ein Verstoß hiergegen eine Straftat nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG darstellt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann Bei Fahrlässigkeit drohen gemäß § 75 Abs. 4 IfSG zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.


Straf- und Bußgeldkataloge der Länder

Am 24. März 2020 hat Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland einen Straf- und Bußgeldkatalog zur Umsetzung des bundesweit beschlossenen Kontaktverbots erlassen. Der Katalog dient zur Orientierung der Behörden, die Bußgeldbescheide erlassen.

 
Rechtsgrundlage für die Ahndung der Verstöße ist die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung in Verbindung mit §§ 32,28 IfSG.  Die in dem Bußgeldkatalog festgesetzten Regelsätze gelten dabei für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Der Bußgeldkatalog umfasst, nicht abschließend, u.a. folgende Punkte:

 

(Für eine optimale Darstellung der Tabelle empfiehlt sich die Nutzung von Desktop-PC oder Tablet.)

Verfehlung Konsequenz​ ​Betroffener Personenkreis
​Öffentliche Ansammlung von mehr als 2 Personen (sofern durch keine Ausnahme gedeckt)​200 Euro Geldbuße pro beteiligter Person​Alle Personen
​Öffentliche Ansammlung von mehr als 10 Personen​Straftat; Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren​Alle Personen
​Grillen/Picknicken​250 Euro Geldbuße​ pro beteiligter PersonAlle Personen
​Betrieb von Bars, Clubs, Theatern, etc.​5.000 Euro Geldbuße​Person, die Entscheidung über die Öffnung trifft
​Organisation von Sportveranstaltungen ​1.000 Euro Geldbuße 

​Organisator

  

Neben Individualpersonen können gemäß §§ 30, 130 OWiG auch Unternehmen mit einem Bußgeld belegt werden. Andere Bundesländer wie Bayern haben angekündigt, ihren eigenen Bußgeldkatalog zu entwerfen.

 

Bußgeld- und strafbewährte Verfehlungen nach dem IfSG

Das IfSG sieht eine Reihe von bußgeld- und sogar strafbewehrten Verfehlungen vor. Nicht alle der dort als sanktionswürdig angesehenen Verhaltensweisen kommen in der derzeit alltäglichen Praxis für die weitüberwiegende Bevölkerung in Betracht.

 

(Für eine optimale Darstellung der Tabelle empfiehlt sich die Nutzung von Desktop-PC oder Tablet.)

Verfehlung ​KonsequenzBetroffener Personenkreis
​Nichterscheinen beim zuständigen Gesundheitsamt trotz vorheriger Vorladung durch das Amt​Geldbuße bis zu 25.000 Euro
oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bzw. Geldstrafe (wenn durch Verfehlung Krankheit verbreitet wird)
​Alle Personen, die vom Gesundheitsamts zu einer entsprechenden Untersuchung verpflichtet wurden
​Verweigerung der Mitwirkung bei der Durchführung von Untersuchungen trotz entsprechender Anordnung des Gesundheitsamts​Geldbuße bis zu 25.000 Euro
oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bzw. Geldstrafe (wenn durch Verfehlung Krankheit verbreitet wird)
​Alle vom Gesundheitsamt vorgeladenen Personen
​Verweigerung der Untersuchung eines offenkundig am Corona-Virus Verstorbenen ​Geldbuße bis zu 25.000 Euro
oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bzw. Geldstrafe (wenn durch Verfehlung Krankheit verbreitet wird) 
​Gewahrsamsinhaber der verstorbenen Person (insbesondere Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, etc.)
​Verweigerung  des Zutritts zur Wohnung, der Auskunftserteilung über den eigenen Gesundheitszustand ​Geldbuße bis zu 25.000 Euro
oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bzw. Geldstrafe (wenn durch Verfehlung Krankheit verbreitet wird) 
​Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider
​Unterlassen der Anzeige eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ​Geldbuße bis zu 25.000 Euro
oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bzw. Geldstrafe (wenn durch Verfehlung Krankheit verbreitet wird)
​Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider
​Verletzung Veranstaltungsverbot ​Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe)​Veranstalter (bei Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, z.B. Vereinen: jeweilige rechtliche Vertreter)
​Verletzung Öffnungsverbot für Schwimmbäder  ​Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe) ​Schwimmbadbetreiber (bei Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, z.B. Vereinen: jeweilige rechtliche Vertreter)
​Verletzung Öffnungsverbot von Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime sowie Ferienlager​Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe)​KITA-Betreiber, Hort-Betreiber, Träger von Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Heimen oder Ferienlager
(bei Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, z.B. Vereinen: jeweilige rechtliche Vertreter)
​Verletzung Quarantäne-Anordnung ​Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe)​Jedermann, gegen den die Anordnung durch das Gesundheitsamt ausgesprochen wurde
​Verletzung Tätigkeitsverbot ​Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe)​Jedermann, gegen den die Anordnung durch das Gesundheitsamt ausgesprochen wurde

 

Beispiele aus dem Alltag

Verstöße gegen die Anordnungen des Infektionsschutzgesetzes sind nahezu in allen Lebenssituationen möglich! Anhand der nachfolgenden Beispiele wird deutlich, welche alltäglichen und eigentlich völlig unbedenklichen Handlungen aktuell zu weitreichenden Konsequenzen führen können:

 

Beispiel: Verbot von Gassirunden mit dem Hund? Häusliche Quarantäne

Bei Verdachtsfällen wird meist eine häusliche Quarantäne angeordnet. Das bedeutet, man darf die eigene Wohnung – meist für 14 Tage – nicht verlassen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG. Für den Fall, dass man sich nicht an die behördliche Anordnungen der Quarantäne hält, kann sogar nach § 30 Abs. 2 IfSG die zwangsweise Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung angeordnet werden. Es besteht damit die Gefahr, dass man festgenommen und zwangsuntergebracht wird.

 

Zu unterscheiden ist jedoch die freiwillige häusliche Quarantäne, die nur eine Vorsichtsmaßnahme darstellt und behördlich nicht angeordnet wird.

 

Die Missachtung der behördlich angeordneten Quarantäne ist zudem eine Straftat. Verstöße gegen die angeordnete Quarantäne werden nach § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Steht man unter häuslicher Quarantäne und verlässt dennoch das Haus, droht somit die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

 

Allerdings ist bei der Verhängung einer Strafe immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Entscheidend dürfte dabei sein, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass von der unter Quarantäne gestellten Person tatsächlich eine Gefahr für andere Menschen ausgeht, und wie schwer der Verstoß gegen die Quarantäneanordnung wiegt. Um in dem oben erwähnten Beispielsfall zu bleiben: Geht eine lediglich ansteckungsverdächtige Person einmalig nachts mit dem Hund vor die Tür, dürfte eine zwangsweise Unterbringung unverhältnismäßig sein. Etwas anderes kann aber gelten, wenn eine Person, die nachweislich infiziert ist, sich der Quarantänemaßnahme widersetzt, um mit anderen Menschen zu feiern, so wie das in jüngster Vergangenheit auf sog. „Corona-Partys“ erfolgt ist.

 

Anders als die Anordnung einer Quarantäne kann eine zwangsweise Unterbringung nicht von der Ordnungsbehörde allein angeordnet werden. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 104 Abs. 2 GG. Aus diesem Grund bedarf es einer richterlichen Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 IfSG.

 

Angeordnet werden kann eine solche Quarantäne gegenüber „Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern“, wobei diese Begrifflichkeiten in § 2 IfSG näher umschrieben werden.

 

Hiernach ist „Kranker eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist“, „Krankheitsverdächtiger eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen“, „Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein“ und „Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“.

 

Quarantäne kann also nicht nur gegenüber Personen angeordnet werden, die nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert sind, sondern auch gegenüber solchen Menschen, bei denen lediglich anzunehmen ist, dass sie infiziert sein könnten. Das dürfte etwa der Fall sein, wenn man über einen längeren Zeitraum mit erkrankten Personen in Verbindung gestanden war oder sich in einem der Risikogebiete aufgehalten hat.

 

Auch wenn gegen all diese Maßnahmen der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz eröffnet ist, so dürfte der pragmatischere und einfachere Weg die frühe und offene Kommunikation mit den Behörden sein, um eine Lockerung in der Umsetzung der Maßnahmen zu erreichen bzw. im Falle eines Verstoßes eine Reduzierung der Strafe zu erreichen.

 

Beispiel: Frühlingszeit ist der Beginn der FestivalAbsage von Großveranstaltungen

Grundsätzlich kann die „zuständige Behörde“ nach § 16 Abs. 1 IfSG „die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren“ treffen. § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG sieht insoweit ausdrücklich eine Beschränkung von „Veranstaltungen oder sonstige(n) Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen“ vor. Hierdurch wird unter anderem die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eingeschränkt.

 
Eine solche Maßnahme ist dann grundsätzlich – unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Quarantäneanordnung – zu befolgen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG dar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Bei Fahrlässigkeit drohen nach § 75 Abs. 4 IfSG zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

 

Beispiel: Die Betreuung der Kinder übernimmt die Nachbarin? Schul- und Kitaschließungen

Auch hierfür bildet § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG die entsprechende Rechtsgrundlage. Hiernach können die zuständigen Behörden – also die kommunalen Ordnungsbehörden – die „in § 33 genannte(n) Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen“. § 33 IfSG nennt u. a. „Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte“ sowie „Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen“.

 
Es ist dabei vollkommen unerheblich, ob es sich um staatliche Einrichtungen oder um solche in freier Trägerschaft handelt. Der Wortlaut von § 33 IfSG erfasst allgemein „Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden“. Das können auch Privatschulen oder von Elterninitiativen betriebene Kitas sein. Auch der Normzweck, nämlich der Schutz vor besonderen Infektionsgefahren, spricht hierfür. Aus diesem Grund ist auch davor zu warnen, Spielgruppen etc. zu gründen, indem Eltern abwechselnd auf den Nachwuchs in der Nachbarschaft aufpassen.

 
Unabhängig von möglichen Rechtsfolgen nach § 75 IfSG kommt unter Umständen sogar auf Grundlage des Strafgesetzbuches eine Strafbarkeit in Betracht: Eine fahrlässige Körperverletzung ist etwa denkbar, wenn sich jemand über eine Schul- oder Kitaschließung durch die Organisation einer privaten Betreuungsgruppe  hinwegsetzt und dann versehentlich jemanden anhustet, der sich dann wiederum mit dem Corona-Virus infiziert.

 
Weiß die betreffende Person, dass sie selbst Träger des Corona-Virus ist, und begibt sie sich dennoch unter andere Menschen, weil es ihr egal ist, ob sie jemanden ansteckt, dann kommt sogar eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht.

 

Fazit

Auch wenn gegen all diese Maßnahmen der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz eröffnet ist, so dürfte der pragmatischere und einfachere Weg die frühe und offene Kommunikation mit den Behörden sein, um eine Lockerung in der Umsetzung der Maßnahmen zu erreichen bzw. im Falle eines Verstoßes eine Reduzierung der Strafe zu erreichen. Dies wird selbstverständlich auch davon abhängig sein, wie die Maßnahmen in den einzelnen Unternehmen ausgestaltet sind und wie wirksam diese erscheinen.

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