Kapitalertragsteuer – Dauerüberzahlbescheinigung

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zuletzt aktualisiert am 15. Februar 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten
       
Bei einem sog. „Dauerüberzahler“ ist nach Nachweis einer Bescheinigung bei be­stimmten Kapitalerträgen kein Steuerabzug vorzunehmen. Ein Gläubiger gilt als Dauerüberzahler, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
 

 

 
  
Grundsätzlich ist bei den meisten Kapitalerträgen ein Steuerabzug i.H.v. 25 Prozent (ggf. zzgl. SolZ und KiSt) durch den Schuldner der Kapitalerträge bzw. durch die auszuzahlende Stelle vorzunehmen. Der Steuerabzug ist auch dann anzuwenden, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forst­wirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören. In bestimmten Fällen wird von dem Steuerabzug allerdings Abstand genommen.
   

Dauerüberzahler gem. § 44a Abs. 5 EStG

Bei bestimmten Kapitalerträgen, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuer- bzw. körper­schaftsteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen. Das ist der Fall, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer bzw. Körper­schaftsteuer.
  
Die entscheidende Voraussetzung, um als Dauerüberzahler zu gelten, liegt also darin, dass eine Überzahlung durch die Art des Geschäfts feststellbar ist. Die Überzahlung muss im Wesen der ausgeübten Tätigkeit liegen. Individuelle Umstände, z.B. schlechte Absatzlage, hohe Verlustvorträge oder Insolvenz sind nicht durch die Art des Geschäfts bedingt und erfüllen deshalb nicht die Voraussetzung. Aus der Art des Geschäfts muss sich eine festzusetzende Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer ergeben, die weniger als der einbehaltene Steuer­abzug i.H.v. 25 Prozent beträgt.
 
Als Dauerüberzahler kommen demnach insbesondere Kapitalgesellschaften in Betracht, die kein operatives Geschäft besitzen, sondern hauptsächlich Dividenden- und Zinseinkünfte bzw. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen erhalten. Das trifft in Konzernstrukturen häufig auf Holdinggesellschaften zu. Die Steuer­befreiung gem. § 8b KStG und die meist niedrigen Zinseinküfte könen dazu füren, dass die  teuerbelastung aufgrund der Art des Geschäfts unter 25 Prozent bleibt, sodass der Steuerabzug für die Holdinggesellschaft regelmäßig höher wäre als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer. Bei der späteren Veranlagung wird diese „Überzahlung“ selbstverstädlich wieder erstattet, allerdings kann das einige Zeit dauern –daher sind die daraus entstehenden Liquidationsnachteile nicht zu unterschätzen.
  

Dauerüberzahlerbescheinigung

Damit kein Steuerabzug vorgenomme werden muss, ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger  zu­ständigen Finanzamts nachzuweisen, dass er als Dauerüberzahler einzustufen ist. Bei der Prüfung für die Ausstellung der Bescheinigung wird auf die Verhältnisse der dem Antrag vorangehenden drei Veranlagungs­zeiträume abgestellt. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist jedem zum Steuerabzug Verpflichteten vor­zulegen.
 
Wird die Bescheinigung erst nach dem Steuerabzug vorgelegt, kann der zum Steuerabzug Verpflichtete beantragen, dass die Steueranmeldung geändert wird. Er ist dazu allerdings nicht verpflichtet. Alternativ kann
auch bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend gekürzt werden.
 

Fazit

Die Dauerüberzahlerbescheinigung ermöglicht es, dass Kapitalerträge bereits ohne Steuerabzug ausgezahlt werden können. Die Erstattung in der folgenden Veranlagung entfällt somit unter Umständen. Dieser Liquidationsvorteil kann z.B. für Investitionen oder andere Wettbewerbsvorteile genutzt werden.
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