Steuerlich geförderte Arbeitgeberleistungen – Ein Überblick

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veröffentlicht am 9. Februar 2021 / Lesedauer ca. 4 Minuten
 

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber immer mehr Leistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer steuerfrei gestellt oder zumindest steuerlich begünstigt. Dabei handelt es sich meist um Sachzuwendungen oder Zuschüsse, die ein bestimmtes Verhalten (z.B. Umweltbewusstsein) fördern. Es sind für Arbeitgeber vielfältige Möglichkeiten gegeben, ihren Mitarbeitern mehr „Gehalt“ zukommen zu lassen, ohne dass höhere Abzüge vorgenommen werden.

  

  

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen nicht abschließenden Überblick über steuerlich begünstigte Arbeitgeberleistungen geben. Bestimmte Leistungen unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung, andere wiederum sind vollständig steuerfrei. Darüber hinaus besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Leistungen pauschal zu besteuern.

 

 

Nicht der Besteuerung unterliegende sowie steuerfreie Arbeitgeberleistungen

  • Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der Corona-Krise bis zu 1.500 Euro (§ 3 Nr. 11a EStG), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, befristet bis zum 30. Juni 2021
  • sog. „Job-Tickets”, d.h. Zuschüsse bzw. unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG)
  • Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (§ 3 Nr. 16 EStG)
  • Weiterbildungsleistungen für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (§ 3 Nr. 19 EStG)
  • Leistungen zur Förderung der Altersteilzeit (§ 3 Nr. 28 EStG)
  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG), seit Kurzem unbefristet
  • Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (sog. „Werkzeuggeld”, § 3 Nr. 30 EStG)
  • unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung sowie Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)
  • unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 32 EStG)
  • Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, sog. „Kindergartenzuschüsse“ (§ 3 Nr. 33 EStG)
  • Leistungen des Arbeitgebers zur Prävention und Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • Fürsorgeleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, also Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder mit Behinderung, und pflegebedürftigen Angehörigen (§ 3 Nr. 34a EStG)
  • Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG)
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG)
  • private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör und private Nutzung überlassener System- und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt (§ 3 Nr. 45 EStG)
  • das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber sowie die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 46 EStG), befristet bis 31. Dezember 2030
  • Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit oder beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (§ 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG)
  • Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro (Freigrenze!) im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
  • Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, d. h. deren Erwerb beschränkt ist (§ 8 Abs. 2 Satz 11 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 EStG)
  • verbilligte Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG)
  • Personalrabatte nach Preisabschlag von 4 Prozent bis zu 1.080 Euro im Jahr (§ 8 Abs. 3 EStG) Mahlzeiten in Kantine und Essensmarken, wenn der Arbeitnehmer den Sachbezugswert hinzuzahlt (R 8.1 Abs. 7 LStR)
  • Zuwendungen im Rahmen von Betriebsfeiern (zweimal im Jahr) bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier (R 19.5 LStR)
  • Aufmerksamkeiten, d.h. Geschenke zu einem persönlichen Anlass mit einem Wert von höchstens 60 Euro brutto (R 19.6 LStR)
  • Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen, wenn das Darlehen höchstens 2.600 Euro beträgt (BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015, IV C 5 – S 2334/07/0009)
  • „Corporate Benefits“: Plattformen mit Rabatten von dritter Seite (BMF-Schreiben vom 20. Januar 2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, anhängig beim BFH: VI R 53/18).

 

Auch Leistungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer Altersvorsorge können steuerbefreit sein.

 

 

Bitte beachten Sie: Die Steuerbefreiungen unterliegen verschiedenen weiteren Voraussetzungen und teilweise auch Begrenzungen nach Höhe. So müssen die Leistungen z.B. oft zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

 

Besteuerung von Arbeitgeberleistungen mit Pauschalsteuersätzen

In manchen Fällen gewährt der Gesetzgeber eine Vergünstigung bei der Besteuerung. Das erfolgt in Form
einer pauschalisierten Besteuerung, die im Regelfall der Arbeitgeber übernimmt.
 
So können folgende Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Pauschalsteuersatz von
25 Prozent besteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG):

  • unentgeltliche oder verbilligte, arbeitstägliche Mahlzeiten
  • mit Sachbezugswerten anzusetzende Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten
  • Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
  • Erholungsbeihilfen
  • Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen
  • unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten
  • unentgeltliche oder verbilligte Übereignung bzw. Zuschüsse für den Erwerb oder die Nutzung einer Ladevorrichtung für Elektro-/Hybridelektrofahrzeuge (befristet bis zum 31. Dezember 2020)
  • unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads

 

Bei dem Sonderfall „Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ gibt es zwei Möglichkeiten: Die eine Option ist eine Pauschalsteuer von 15 Prozent bei Sachbezügen in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn sie nicht steuerbefreit sind. Die andere Möglichkeit ist eine Pauschalsteuer von 25 Prozent als Auswahl anstelle der Steuerfreiheit für alle dort genannten Bezüge. Für Letzteres müssen die Leistungen auch nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dafür kann der Arbeitnehmer seine vollen Werbungskosten absetzen.

 

Pauschalisierung bei Sachzuwendungen

Weiterhin ist es möglich, dass der Arbeitgeber einheitlich für alle innerhalb eines Jahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (z.B. Incentive-Reisen, VIP-Logen, Belohnungsessen), die Besteuerung mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent durchführt (§ 37b EStG).

 

Das gilt nicht für

  • Dienstwagen
  • Mahlzeiten
  • Personalrabatte
  • Leistungen, die bereits pauschalisiert besteuert wurden
  • Überlassung von Vermögensbeteiligungen.

 

Außerdem dürfen bei dieser Pauschalisierung pro Empfänger und Jahr die Aufwendungen (inkl. Umsatzsteuer) 10.000 Euro nicht übersteigen; die einzelne Zuwendung darf ebenfalls nicht mehr als 10.000 Euro betragen.

 
Die Pauschalisierungsmöglichkeiten bedürfen keiner Anträge oder Genehmigung durch das Finanzamt, sondern stehen allein dem Arbeitgeber zur Auswahl bereit. Der Arbeitnehmer hat ohne eine entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch auf Pauschalisierung gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann die
Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. 

 

Sonderfall Dienstwagen

Die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zur privaten Nutzung, zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung an einen Arbeitnehmer stellt einen weiteren besonderen Fall der Arbeitgeberleistungen dar.

 
Grundsätzlich ist die Überlassung des Fahrzeug zu privaten Zwecken vom Arbeitnehmer zu versteuern. Handelt
es sich bei dem Fahrzeug um ein Elektrofahrzeug oder um ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug kann
die Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen niedriger ausfallen.

 

Steuer-Übernahme durch den Arbeitgeber

Bei steuerpflichtigen Leistungen wollen viele Arbeitgeber die Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer übernehmen. Das ist auch außerhalb der festen Pauschalsteuersätze möglich.

 
Werden vom Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt (mind. 20), so kann der Arbeitgeber ggf. die Steuer durch eine Pauschalisierung gem. § 40 Abs. 1 EStG für die Arbeitnehmer übernehmen. Das ist bis zu einem Betrag der sonstigen Bezüge von 1.000 Euro pro Arbeitnehmer möglich.

Checkliste

  • ​Unterliegt Arbeitgeberleistung der Besteuerung?
  • Wenn ja, ist Leistung eventuell steuerfrei?
  • Wenn nein, kann Leistung ggf. pauschalisiert besteuert werden?
  • Ist eine Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber möglich?
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