Erbschaft- und Schenkungsteuer in den USA – Grundzüge und Gestaltungsmöglichkeiten

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Durch die Globalisierung nimmt die Zahl internationaler Schenkungen und Erbfälle stetig zu. Nachfolgend werden die daraus resultierenden Besonderheiten bei Erbfällen und Schenkungen im Zusammenhang mit den USA dargestellt, da sie an Relevanz gewinnen.
 

  

Jede Person mit US-amerikanischer Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz in den USA unterliegt mit ihrem gesamten weltweiten Vermögen der US-Erbschaft- und -Schenkungsteuer. Ihnen untergeordnet ist ebenfalls das in den USA belegene Vermögen eines Erblassers bzw. Schenkers, der weder US-amerikanischer Staatsbürger ist noch seinen Wohnsitz in den USA hat. Es umfasst Privatvermögen in den USA, Anteile und Schuld­ver­schrei­bungen, die durch ein USUnternehmen oder eine andere US-Person ausgegeben werden, sowie Grundbesitz und Wirtschaftsgüter mit Bezug zu einer Geschäftstätigkeit in den USA. Der geltende Steuersatz beträgt grundsätzlich 40 Prozent, wobei Ausnahmetatbestände und Freibeträge zur Anwendung kommen können.

 
Besteuerungsrecht: Einschränkung durch das DBA

Um eine Doppelbesteuerung mit US-amerikanischer und deutscher Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu vermeiden, besteht zwischen beiden Ländern ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Es regelt Nachlässe von Erblassern und Schenkungen von natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes bzw. der Schenkung einen Wohnsitz entweder in Deutschland, den USA oder beiden Staaten hatten. Dabei wird das Besteuerungsrecht an bestimmten Vermögenswerten i.d.R. einem der beiden Staaten zugewiesen. Allerdings verhindert das Abkommen nicht, dass Deutschland oder die USA auch Vermögenswerte aus dem jeweils anderen Staat oder aus einem Drittstaat nach ihren nationalen steuerlichen Regelungen besteuern können. In dem Fall werden die im anderen Staat angefallenen Steuern unter bestimmten Voraussetzungen auf die inländische Steuerschuld angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
 

Rechtliche Besonderheiten nutzen und Fallstricke vermeiden

In den USA besteht die Möglichkeit, unter den sog. „Check-the-box regulations” den steuerlichen Status von Gesellschaften zu wählen. Das kann auch für eine steuerlich günstige Unternehmensnachfolge genutzt werden, da nach dem DBA die Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Vergleich zu denen von Personen­gesellschaften zu unterschiedlichen Besteuerungsfolgen führen kann.
 
Häufig möchte sich der Schenker zu Lebzeiten bestimmte Einkünfte für seine eigene Versorgung zurück­be­halten. Das wird in Deutschland meist über die Vereinbarung eines Nießbrauchs umgesetzt. Zudem besteht oft der Wunsch, im Fall bestimmter Ereignisse die Schenkung widerrufen zu können. Diese Gestaltungen können in den USA jedoch zu ungewollten steuerlichen Effekten führen – z.B. bei späterem Wegfall des Nießbrauchs. Daher sollte ein nach deutschem Recht erstellter Schenkungsvertrag eingehend auch aus US-amerikanischer Sicht geprüft werden. Das gilt auch für Verfügungen von Todes wegen.
 
Schließlich sollten insbesondere bei der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen die ertragsteuerlichen Folgen in Deutschland und den USA für die Beschenkten bzw. Erben nicht außer Acht gelassen werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass eine möglicherweise steuerlich günstige Unternehmensnachfolge durch eine nachfolgend hohe Ertragsteuerbelastung konterkariert wird.
  

Bitte beachten Sie:

  • Nutzen Sie die Besonderheiten des US-amerikanischen Steuerrechts für eine steuerlich günstige Vermögensübertragung.
  • Lassen Sie vor einer Schenkung oder unmittelbar nach einem Erbfall die steuerlichen Folgen in Deutschland und den USA prüfen – so vermeiden lassen sich Steuerrisiken effizient vermeiden.
  • Bedenken Sie außerdem die laufende Steuerlast nach der Übertragung von Unternehmens­be­tei­ligungen. 

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Dr. Claudia Krebs

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