Expatriates in China: Steuerliche Herausforderungen bei Vor-Ort und Remote-Arbeit

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zuletzt aktualisiert am 27. September 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Nachdem die Reisebeschränkungen in China aufgehoben wurden, haben viele aus­län­di­­sche Expatriates ihre Pläne zur Rückkehr nach China wieder in Angriff genommen. Viele von ihnen haben ausschließlich eine Anstellung bei einem chine­sischen Unter­nehmen und beziehen von diesem Arbeitgeber ihr Gehalt, in den meisten Fällen ihre einzige Einkommensquelle. Ihre Absicht ist es, nach China zurückzukehren, um ihre Aufgaben für ihren chinesischen Arbeitgeber fortzusetzen.

 

  

  

 

Bei einigen Expatriates hingegen hat sich die Situation ergeben, dass sie sich an die Arbeit aus ihrem Heimat­land im Remote-Modus gewöhnt haben und ihre Aufgaben für den chinesischen Arbeitgeber aus der Ferne erfüllen. Trotz der Aufhebung der pandemiebedingten Reisebeschränkungen in China entscheiden sich jedoch viele Expatriate dafür, während der verbleibenden Laufzeit ihres chinesischen Arbeitsvertrags in ihrem Heimatland zu bleiben und ihre Tätigkeit weiterhin im Remote-Modus auszuführen. 

 

Daher ist es für ausländische Expatriates wichtig, die relevanten steuerlichen Konsequenzen in den beiden oben genannten Szenarien zu prüfen.

 

Gemäß den geltenden Steuervorschriften unterliegen sämtliche Löhne und Gehälter, die von einem chine­sischen Arbeitgeber gezahlt werden, der chinesischen Einkommensteuer („IIT"), sofern der ausländische Expatriate ausschließlich für ein chinesisches Unternehmen tätig ist. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wie viele Tage der Expatriate sich in China aufhält oder an welchem anderen Ort die entsprechende Arbeits­leistung erbracht wird.

 

Unter normalen Umständen üben ausländische Expatriates den Großteil ihrer beruflichen Tätigkeit in China aus, um unter anderem den täglichen Betrieb des chinesischen Arbeitgebers zu unterstützten oder Fach- und Führungsaufgaben vor Ort auszuüben. In diesen Fällen verbringen Expatriates normalerweise weniger als 183 Tage in ihrem Heimatland, sowohl im Kalender- als auch im rollierenden Jahr. Als Folge dessen gelten ihre Löhne und Gehälter als Einkommen aus chinesischen Quellen, weshalb ihr Heimatland aufgrund der meisten internationalen Steuerabkommen kein Besteuerungsrecht beansprucht. Durch dieses Vorgehen soll unter anderem eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

 

Wenn jedoch ein Expatriate vor der Rückkehr nach China mehr als 183 Tage in einem Kalenderjahr in seinem Heimatland verbracht hat oder sogar weiterhin dort steuerlich ansässig ist, können die steuerlichen Folgen komplex und unerwünscht werden. Verbringt ein ausländischer Expatriate mehr als 183 Tage in einem Kalen­der­jahr in seinem Heimatland, wird er in der Regel nicht als steueransässig in China betrachtet. In diesen Fällen gilt Folgendes:

 

i) wenn der Expatriate in seinem Heimatland steueransässig wird, kann er sich auf das Doppel­be­steuer­ungs­ab­kommen (DBA) zwischen China und dem Heimatland berufen und auf Anfrage eine Vermeidung der Doppel­besteuerung seines Einkommen beantragen. Dennoch erhebt China, wie oben bereits erwähnt, gemäß den nationalen Steuervorschriften die IIT auf die Einkünfte aus Löhnen und Gehältern aus chinesischen Quellen. Das ist auf die Erkenntnis zurückzuführen, dass die beruflichen Tätigkeiten, unabhängig vom Ort der Aus­führung, dem chinesischen Arbeitgeber in vollem Umfang dienen, der entsprechend auch die vollen Lohn- und Gehaltskosten trägt.

 

Allerdings könnte eine solche Behandlung als Verletzung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgelegt werden, da die Tätigkeiten außerhalb Chinas erbracht werden und die Einkünfte nicht aus chinesischen Quellen stammen sollten. Es könnte zudem der Fall eintreten, dass China, wo der Expatriate nicht steueransässig ist, kein Besteuerungsrecht auf die Einkünfte aus Löhnen und Gehältern beanspruchen kann. Unter diesem Gesichtspunkt könnte das Heimatland möglicherweise die Steuerbefreiung/-anrechnung der Einkünfte aus Löhnen und Gehältern ablehnen und den Expatriate auffordern, eine Steuerrückerstattung in China zu beantragen. Unseren Erfahrungen nach hat so ein Antrag in der Praxis jedoch kaum Erfolgschancen. 

 

ii) wenn der Expatriate auch bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen nicht in seinem Heimatland steuer­ansässig wird, könnte das dazu führen, dass der Expatriate in dem betroffenen Kalenderjahr in keinem Land steueransässig ist. In einem solchen Fall gilt: 


Grundsätzlich gilt für diesen Fall kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das Heimatland könnte jedoch rechtmäßig die IIT auf die Gehälter und Löhne erheben, die vom chinesischen Arbeitgeber getragenen werden, beruhend auf der Tatsache, dass der Expatriate für eine bestimmte Zeitspanne dort bleibt und berufliche Tätigkeiten ausübt. Infolgedessen könnte dies zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn auch China für diese Einkünfte eine volle Besteuerung beansprucht.


Weniger kompliziert gestaltet sich die Situation, wenn der Expatriate einen Wohnsitz in China hat, bei­spiels­wei­se wenn er eine chinesische Permit Residence / „Green Card" besitzt, sich mit seiner Familie in China nieder­gelassen hat und alle wirtschaftlichen Interessen eng mit China verbunden sind. Unter diesen Umständen bleibt der Expatriate trotz eines Aufenthalts von weniger als 183 Tagen in China immer noch in China steuer­ansässig. Der Expatriate kann unter Berufung auf das DBA zwischen China und seinem Heimatland eine chinesische Steuergutschrift für seine ausländische Einkommensteuer beantragen. Allerdings könnte in einem solchen Fall eine Änderung des steuerlichen Status dazu führen, dass sein Welteinkommen langfristig der chinesischen Einkommensteuer unterliegt.

 

Trotz Aufhebung der Reisebeschränkungen in China, bleibt die Besteuerung bei Löhnen und Gehältern bei grenzüberschreitender Beschäftigung oder Geschäftstätigkeit nach wie vor komplex. Aufgrund der Vielfalt an Steuergesetzen und unterschiedlichen Interpretationen von Steuerabkommen in verschiedenen Ländern ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung alles andere als einfach. Um eine optimale Lösung zu finden, ist eine detaillierte Einzelfallanalyse und eine enge Zusammenarbeit zwischen erfahrenen Steuerberatern aus allen beteiligten Ländern sinnvoll.

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