ESMA-Update: „Questions and Answers“ zu Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) und Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA)

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Am 11. November 2014 hat die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ihre sogenannten „Questions and Answers” zur Anwendung der Verordnungen über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-VO) und über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA-VO) aktualisiert. Durch die EuSEF-VO und die EuVECA-VO wurden im Jahr 2013 europaweit zwei neue Fondskategorien ins Leben gerufen, die wichtigen Marktsegmenten wirtschaftlich interessante Gestaltungsformen bieten (siehe unsere Beiträge im Fonds-Brief direkt 24. Juli 2013 sowie im Fonds-Brief direkt 21. August 2013). Durch die Beantwortung der gestellten Fragen im Rahmen der „Questions and Answers” sollen nun gemeinsame Aufsichtskonzepte bzw. Verfahren für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen betreffend EuSEF und EuVECA gefördert werden – siehe auch unseren Beitrag im Fonds-Brief direkt 30. April 2014.
 
Mit den derzeit ausschließlich in englischer Sprache abrufbaren „Questions and Answers” beantwortet die ESMA Fragen, die sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den zuständigen Aufsichtsbehörden zur praktischen Anwendung der EuSEF-VO und der EuVECA-VO gestellt wurden. Die „Questions and Answers” richten sich dabei vornehmlich an die zuständigen Aufsichtsbehörden, die sich in ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis an den Antworten der ESMA zu orientieren haben. Sie sollen aber auch den Verwaltern von EuSEF und EuVECA von Nutzen sein, indem sie Klarheit über den Inhalt der Regelungen der EuSEF-VO und der EuVECA-VO schaffen.
 
Momentan werden in den „Questions and Answers” der ESMA Fragen zu folgenden drei Themengebieten beantwortet:
 
  • Verwaltung von EuSEF und EuVECA durch Verwalter Alternativer Investmentfonds 
  • Registrierung von Verwaltern von EuSEF und EuVECA 
  • Verwaltung und Vertrieb Alternativer Investmentfonds durch Verwalter von EuSEF und EuVECA
 

Neuerungen 

Die Aktualisierungen betreffen ausschließlich das Themengebiet „Verwaltung von EuSEF und EuVECA durch Verwalter Alternativer Investmentfonds”.
 
Grundsätzlich gelten sowohl die EuSEF-VO als auch die EuVECA-VO für Verwalter Alternativer Investmentfonds, deren verwaltete und nicht hebelfinanzierte Vermögenswerte insgesamt die Schwelle von 500 Millionen Euro nicht überschreiten, die in der Europäischen Union niedergelassen sind, einer Registrierung bei der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaates unterliegen und die Portfolios von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) bzw. von qualifizierten Risikokapitalfonds (EuVECA) verwalten.
 
Daraus wurde zunächst geschlossen, dass der Anwendungsbereich der beiden Verordnungen sich ausschließlich auf diese Verwalter erstreckt und gerade nicht für Verwalter Alternativer Investmentfonds gelten soll, die Portfolios verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte diese Schwelle überschreiten.
 
In ihren „Questions and Answers” bringt die ESMA jedoch nun zum Ausdruck, dass die Möglichkeit EuSEF und EuVECA zu verwalten und zu vertreiben auch für die Verwalter Alternativer Investmentfonds eröffnet ist, die Portfolios verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt über 500 Millionen Euro betragen, solange die relevanten Regelungen der AIFM-Richtlinie eingehalten, das heißt insbesondere eine erforderliche Erlaubnis/Autorisierung statt einer bloßen Registrierung vorliegt und bestimmte in den Verordnungen über EuSEF und EuVECA genannte Voraussetzungen erfüllt sind.
 
Anders als erwartet, soll dies nicht nur für den Fall gelten, in dem der Schwellenwert erst im Laufe der Zeit überschritten wird, die verwalteten Vermögenswerte mithin zunächst unter dem Schwellenwert von 500 Millionen Euro liegen. Vielmehr besteht die Möglichkeit auch dann, wenn die verwalteten Vermögenswerte von Anfang an über dem geregelten Schwellenwert liegen.
 

Ausblick 

Die dargestellten Aktualisierungen könnten künftig die Initiierung bzw. Verwaltung von EuSEF- und EuVECA-Vehikeln durch die Erweiterung des Kreises möglicher Verwalter unionsweit attraktiver werden lassen. Hierbei ist auch zu beachten, dass sowohl EuSEF als auch EuVECA zulässige Anlagegegenstände für den Europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) sind (vergleiche Fonds-Brief Juli 2013). Da Anteile an einem ELTIF unter Einhaltung bestimmter Vorgaben auch an Privatanleger vertrieben werden können, wird so bereits derzeit eine mittelbare Beteiligung von Privatanlegern an EuSEF und EuVECA ermöglicht.
 
Die „Questions and Answers” der ESMA sollen auch künftig regelmäßig überarbeitet und aktualisiert werden.
 
Weitere Fragen zur praktischen Anwendung der Verordnungen über EuSEF und EuVECA können daher nach wie vor auch von Markteilnehmern bzw. der Öffentlichkeit an folgende E-Mail-Adresse gesandt werden: euvecaeusef@esma.europa.eu.

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